{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-15_4_StR_507_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-15","aktenzeichen":"4 StR 507/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_5tR_5971/82 2161 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Invaliden Josef H ED zus 7\ngeboren ar EEE 1597 in zen\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nbat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende fichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 10. Oktober 1962 mit den Festsbellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nBanana pre. man Anne tue der; Harn m en nn a\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen \"wegen\nUnzucht mit Kindern unter 14 Jahren\" in 2 Fällen zu ciner\nGesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Strafkammer zur Beährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet Gas Verfahren\nund rügt Verjetzung sachlichen Rechts.\n\nSie ist begründet.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer die\nGlaubwürdigkeit der 11 Jahre alten Hilfsschülerin Ute Vz»\nund der 7 Jahre alten Schülerin Walpurga PB als Zeugen entgegen dem Gutachten der als Sachverständigen vernommenen\nDiplompsychologin Scherer bejaht hat, ohne daß sie ihre Sachxunde in der Begründung des angefochtenen Urteils einwandfrei\nausgewiesen oder ein \"Obergutachten\" eingeholt hätte.\n\nDer kevision ist zuzugeben, daß das Gericht in Erfüllung\nseiner Aufklärungspflicht weitere Ernittlungen anstellen zuß,\nwenn es, obwohl es sachverständigen Rates zu bedürfen glaubte,\neinen Sachverständigen hinzugezogen hat, dessen Gutachten aber\nnicht folgen will. Keinesfalls genügt es, wenn sich in einen\nsolchen Falle das Gericht mit nur knapper oder gar rechts-Tehlerhafter Begründung über die keinung des Sachverständigen\nhinwegsetzt (vgl. BGHSt 8, 1153, 117). Ein solcher Fall liegt\nhier vor.\n\nDas Landgericht begründet seine Abweichung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder von dem Gutachten der\nSachverständigen mit der Überlegung, die Sachverständige habe\n\ndas Bahmengeschehen überbewertet; die Unstimmigkeiten in\n\nden Aussagen beider Kinder beruhten auf durch Zeitablauf\nbedingten Erinnerungsfehlern. \"In dem strafrechtlich bedeut_\nsamen Teil der Aussagen\" fänden sich, dagegen \"keine Differen.\nzen\". Beide Kinder hätten die auf ihren Körper gezielten ung\ndaher einprägsamen Vorgänge \"immer wieder in gleicher Weise!\n\"wiedergegeben\".\n\nAus dem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen, auf das der Senat\nzur Beurteilung der Aufklärungsrüge zurückgreifen darf,\nin Verbindung nit Vte's polizeilicher Vernehmung ergibt\nsich aber u.a. folgendes; Bei der polizeilichen Anhörung\ngab Ute an, der Angeklagte habe sie an ihrem Geschlechtsteil mit seinen Finger gekitzeit, bei der Untersuchung durch\ndie Sachverständige, der Angeklagte habe \"nur hingefaßt\",\nBei der Befragung äurch die Sachverständige bekundete sie\n\"zunächst\", der Angeklagte \"habe sie zwei Nal an ihren Ceschlechtsteil berührt\". \"Im weiteren Verlauf des Gesprüchs\nreäuzierte sie diese Angabe auf einen angeblichen Vorfall,\nnachdem sie aufgefordert worden war, genaue Angaben über die\nRahmensituation zu machen, um eine Differenzierung zu erreichen\". Kurz vor Beenäigung des Gesprächs der Sachverständigen mit ihr erinnerte sich Ute \"plötzlich\", \"daß in\nder Küche des Beschuldigten ein Sofa gestanden habe, und\nberichtete nun, sich sichtlich von ihren Assoziationen\nweitertragen lassend: dort habe der Beschuldigte sich hingelegt und im Lieger, während sie vor ihm gestanden habe,\nein zweites Mal an ihren Geschlechtsteil gefaßt\",\n\nBei beiden Abweichungen in Ute's Angaben handelt es sich\nkeineswegs um nur am Rande liegende Geschehnisse, sondern\num durchaus wesentliches äerngeschehen, das geeignet war,\nsich der zur Zeit der Tat zehnjährigen und somit möglicherweise schon in der Vorpubertät stehenden Zeugin einzuprägen-\n\nInfolgedessen hat das Landgericht mit den in der Begrünäung\ndes angefochtenen Urteils wiedergegebenen Erwägungen das\nBedenken der Sachverständigen gegen Ute's Glaubwürdizakeit\n\nnicht ausgeräumt,\n\ndb) Denselben rechtlichen Bedenken unterliegt die Beurteilung der Aussage der \\alpurge PWiurch das Landgericht. Denn auch diese Zeugin hat Aussagen gemacht, die sich\nim Kerngeschehen widersprechen. Bei ihrer Befragung durch\ndie Sachveretändige bekundete sie, \"der Beschuldigte habe\nsie über ihrer Strumpfhose berührt, auf keinen Fall auf\nihrer Haut\", bei ihrer zuvorigen polizeilichen Vernehmung\ndagegen, der Angeklagte habe \"durch alle Hosen, nicht\nüber\" an ihren Geschlechtsteil gepackt, Ferner gab diese\nZeugin bei ihrer polizeilichen Anhörung an, der Angeklagte\nhabe dabei \"krabbelartige Bewegungen\" gemacht, bei der\nBefragung durch die Sachverständige dagegen, der Angeklagte\nhabe seine Hand nur an ihren Geschlechtsteil gehalten.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit der Angeklagte in ihm für schuldig befunden\nist, sich an Ute VW uni an Valpurga Po unsittlich\nvergangen zu haben. Die Verurteilung des Angeklagten 1äßt\nsich auch nicht etwa deshalb aufrechterhalten, weil die\nStrafkammer, wie das Urteil hervorhebt, nur die dem Ange-Klagten günstigsten Feststellungen getroffen hat, z.B., daß\ner beiden Kindern nur einmal in die Hose gefaßt hat (UA\nS. 7). Denn solange die von der Sachverständigen erhobenen\ngrunäsätzlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der\nKinder nicht rechtlich einwandfrei ausgeräunt sind, bildet\nauch das aus den Aussagen der Kinder entnommene iindestmaß\n\nder - möglicherweise - von Angeklagten verübten Unzuchtshandlurgen keine ausreicnende tatsächliche Grundlage für\n\nden Schuldspruch, zumal der Angeklagte das gesamte strafrechtlich-bedeutsame Kerngeschehen geleugnet hat.\n\nAuf die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführer;\neinzugehen, erübrigt sich daher,\n\nKrumme Martin Seibert\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-15/4-str-507-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-15/4-str-507-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.885783+00:00"}}