{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-12_4_StR_513_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-12","aktenzeichen":"4 StR 513/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 513/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf Willi REED :.: Tamm:\ngeboren am ED 932 ir SB. zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 12. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt EEE bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 22. Oktober 1964 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDie seit dem 23. Oktober 1964 in dieser Sache erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— m m di nn dee Mur\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei (§ 181 a StGB) zu\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rüst\n\n- 3 -\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revisionsangriffe schlagen\nfehl.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen obliegen dem Tatrichter. Der\nBeschwerdeführer greift sie in unzulässiger Weise an.\n\n2. Nach ihnen gab Vera Apel, abgesehen von jenen vorübergehenden Zeitabschnitten, in denen der Angeklagte \"von\nseiner Hände Arbeit lebte\", diesem etwa die Hälfte ihres\nnicht unbeträchtlichen Unzuchtsverdienstes, und er bestritt\n\"damit ganz oder zeitweilig auch nur zum Teil\" seinen Unterhalt. Diese Feststellungen reichen aus.\n\n3. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargetan,\nob und in welchem Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu\nVera I] neben dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen\naus ihrem Unzuchtserwerb auch echte persönliche Beziehungen\nzu ihr zugrundelagen, und ob die etwaige persönliche Zuneigung zu ihr sein Interesse an der Erlangung des Unzuchtserwerbs überwog. Anders als in den Fällen BGH IM StGB § 181 a\nNr. 5 und BGHSt 15, 37, in denen der Angeklagte weiter in\nArbeit blieb, bestand im vorliegenden Falle hierzu jedoch\nkein Anlaß. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte von Sommer 1952 bis Anfang 1953\nund von Juni 1956 bis Ende 1960 fast ohne Unterbrechung\nseinen Unterhalt ganz oder zum Teil mit Geldbeträgen aus dem\nUnzuchtsgevwerbe der Vera iD bestritt und in dieser Zeit\nnur vorübergehend durch Gelegenheitsarbeiten Geld verdiente,\nannehmen, daß er die Beziehungen zu Vera AB Hinaestens in\ngleichem Maße zu dem Zwecke unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als Einnahmequelle auszunutzen. So ist auch die \\/endung\ndes Urteils zu verstehen, daß der Angeklagte \"offensichtlich\"\ndeshalb aus Fe fortzing, weil er von Vera Ag \"nichts\",\n\n- 4 -\n\nd.h. keine materiellen Vorteile, mehr zu erwarten hatte. Zu\nUnrecht entnimmt die Revision der Begründung des Urteils, das\nLandgericht habe aus dem Veggang des Angeklagten von Be\nallein Schlüsse auf dessen Betätigung als Zuhälter gezogen.\n\nEs hat vielmehr zusätzlich die Aussage der Vera Ag auszewertet und aus seinem \"gesamten Tun\" die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte sie \"unsittlich ausbeuten\" wollte, \"solange\nsie ihm hörig war\" (UA 5). Diese Feststellung ist rechtlich\n\nunangreifbar.\n\n4. Darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, entscheidet\ndas tatrichterliche Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nStrafkammer es mißbraucht hätte. Daß sie die nicht einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zum Nachteil des Angeklagten\nin Betracht gezogen, den Umstand, daß er noch nicht einschlägig\nbestraft worden ist, dagegen nicht als strafmildernd aufgeführt hat, stellt keinen Rechtsfehler dar. Die Revision läßt bei\nihren Angriffen gegen die Höhe der Strafe die Länge des Zeitraums außer Acht, in dem der Angeklagte die Vera Ag ausgebeutet hat,\n\nKrumne Flitner Sanders\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-513-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-513-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.868213+00:00"}}