{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-12_4_StR_31_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-12","aktenzeichen":"4 StR 31/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 31/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Johannes 4 EEE aus\nCU ort geboren ar ED 926, zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndcs Landgerichts Mönchengladbach von 6. Oktober 1964\nwird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat, Im übrigen wird\ndic Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinen Kinde zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine\ngegen das Urteil eingelegte Revision ist zulässig, da dem\n\nGesamtinhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen ist,\ndaß scin Verteidiger trotz der Bemerkung, er begründe die\nRevision \"auf Wunsch des Angeklagten\", im wesentlichen\ndie volle Verantwortung übernimmt. Das Rechtsmittel ist\njedoch nur zum Teil begründet.\n\n1. Unzulässig ist die Verfahrensrüge, da sie nicht in\neinzelnen ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\n2. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Gründe greifen\nnicht durch.\n\nSoweit der Angeklagte die Glaubwürdigkeit der zur Zeit\nder Hauptverhandlung 12jährigen Zeugin Brigitte Sn\nengrcift, richten sich seine Ausführungen im wesentlichen\nunzulässiscrweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene\nBeweiswürdigung. Die Strafkommer hat hierbei keine allgemcinen Erfahrungssätze verletzt. Dem Urteil ist auch nicht\nzu entnchnmen, daß der Tatrichter an der Richtigkeit seiner\nFeststellungen Zweifel hatte (RGSt 52, 319).\n\n3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des Urteils im übrigen hat keine der Verurteilung entgegenstehenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich insowcit bestehen Bedenken, als das Landgericht entgegen der\nVorschrift des § 79 StGB mit der durch Urteil des Schöffengerichts in Mönchengladbach vom 14. August 1962 gegen den\nAngcklagten verhängten Strafe von einem Jahr Gefängnis,\ndic der Angeklagte am 6. Oktober 1964 (dem Tage, an dem\ndes jetzige Urteil erlassen ist) noch nicht voll verbüßt\nhatte, und der jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet\nhat (EGHNSt 12, 1, 9 £). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne\n\nhat der Angeklagte die neue Tat nach dem 15. Juli 1962,\n\nden Todestage des Vaters der Brigitte SCEEEEED, \"an einen\nnicht mehr feststellbaren Tage in den großen Ferien 1962\",\ndie in Mönchengladbach bis 29. August 1962 dauerten\n\n(DRiZ 1961, 404), begangen. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß der Zeitpunkt der Tat bercits vor der Verurteilung vom 14. August 1962 la&. Die bestehenden Zweifel\nsind dem Angeklagten zugute zu halten. Die Sache ist doshalb zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Wenn dic Strafe inzwischen verbüßt sein\nsollte, stände das der Gesamtstrafenbildung nicht entgegen,\nweil für sie der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte\ntatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH IM § 460 StPO\n\nNr. 2; BGHSt 4, 366).\n\nKrumnme Flitner Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-31-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-31-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.851451+00:00"}}