{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-11_4_StR_177_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-11","aktenzeichen":"4 StR 177/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StRk_177/6\n\n—\n3\nN\n\n2161 073\n\nm Nanen de3 Volkes\n\ntm\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Udo - Ep zu: DD, or:\ngeboren am EB >31,\n\nwegen gevaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Trau\n\nhat der 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtsho/ls in der Sitzung\nvom 31. Hai 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. \"Willms\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Nichter,\n\nOOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\näcs Landgerichts in Dortmund vom 11. Februar 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über äie Kostender Revision, an das Landgericht in\n\nBochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- L-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Prau zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\n\n‚Die Merkmale der Gewaltunzucht hat die Strafk ammer\nnicht rechtsbedenkenfrei festgestellt.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung hat der Angeklagte,\nder als Schwerathlet über ungewöhnliche Körperkräfte verfügt, die Ehefrau I] nach dem Verlassen des Kraftwagens, in dem sie gegen ihren Tillen mit ihrer Freundin\nza von Angeklagten und seinen Begleitern St und\nrei Nacht und Nebel in einen einsamen Feläweg\ngefahren worden war, \"gepackt\" und etwa 50 tis 100 m\nweit fortgezerrt. Dann veranlaßte er sie,tihren Unterleib\nzu entblößen, wobei beide stehenblieben und Frau )\nsich etwas nich hinten bveugte. IB gritf nach ihrem\nGeschlechtsteil und berübrte auch ihre Brust über dem\nBüstenhalter in wollüstiger Absicht. Sie standen über\neine Viertelstunde dicht zusammen, wobei die Abwehr der\nFrau KB: eitweise nur schwach war. Daß der Angeklagte\nFrau Me] mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung der unzüchtigen Handlungen genötigt habe, ist dieser Schilderung\nnicht eindeutig zu entnehmen, da das Landgericht nicht\nerklärt, was es unter dem Ausdruck \"veranlaßt\" versteht.\nDas Landgericht teilt an dieser Stelle lediglich ohne\neigene Türdigung die Bekundung des Mitangeklagten St\nmit, er habe bei seiner Annäherung eine Bemerkung der\nFrau KB gchört, LED tue ihr weh, und den Eindruck\ngehabt, sie hätte sich losreißen wollen und wäre ihm\ndankbar gewesen, wenn er ihr geholfen hätte.\n\nuam\n\n1\n\nIm Anschluß an die Beweiswürdigung führt das Landgericht allerdings aus, die Kammer habe keinen Zweifel\ndaran, daß der Angeklagte Gewalt angewendet hat und sich\nder Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Frau Kg,\nzuminäcst zu Anfang des Vorfalls in dem freien Gelände,\nund mithin auch der Gewaltanwendung zwecks Vornahne unzüchtiger Handlungen bewußt gewesen ist. Es stützt diese\nÜberzeugung auf die Aussagen der Zeugin Lage unä des\nMitangeklagten St die bestätigt haben, \"daß Frau\nKg sich äcr Zugriffe des Angeklagten zu erwehren\nversucht habe\", Die Strafkammer weist sodenn - an sich\nzutreffenä - darauf hin, daß es zur Erfüllung des Üatbestandes der Gewaltunzucht genüge, wenn das Opfer \"durch\ndie anlängliche Gewaltanwendung\" gefügig gemacht wird.\nOhne dies aber ausdrücklich festzustellen, ist sie ersichtlich der Überzeugung, der Angeklagte habe Frau Me ]\ndurch das gewaltsame Fortschleppen vom Auto um 50 bis\n100 m und durch weiteres Festhalten mit seinen großen\nKörperkräften so eingeschüchtert, daß sie die Unzuchtshandlungen über sich habe ergehen lassen; denn sie hebt,\noffensicntlich zur Erklärung der zeitweise nur schwachen\nAbvehr der Frau Kg hervor, sie habe sich in einer\naußerordentlich schwierigen Lage befunden und eine starke\nGegenwenr hätte für sie üblere Folgen haben können, als\nes unzüchtige Handlungen seien.\n\nBei dieser Yürdigung 1äßt die Strafkammer jedoch\ndie Umstände unerörtert, die sie zur Ablehnung des Vorwurfs der Notzucht bewogen haben. Dort führt das Urteil\nnämlich aus, gegen die Aussage der Zeugin Kg, es\nsci zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen,\nbeständen Zweifel. Die Zeugin habe sich zwar nicht aller\nGewalttaten des Angeklagten erfolgreich erwehren können.\nDie Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Stchen in der\n\n.\n\n- UL -\n\nkalten ‘!internacht würde aber schon durch verhältnismäßig wenig Abwehr unterbunden worden sein. Wenn\n\nFrau sg - vie sie bekundet habe — nicht einmal\n\ndic Handtasche ihrer Freundin Lage abzelest habe,\nandererscits aber an einer Hand hinter dem Rücken festgchalten worden sei und außerdem noch ihre Strümpfe\nlösen und ihren Schlüpfer herunterziehen mußte, werde\nein ernsthafter Widerstand in dieser Lage unglaubwürdig.\nEntweder sei es also zu einem Versuch der Notzucht gar\nnicht gekommen oder Frau Kg hate üicsem Versuch\n\nkaum noch Widerstand entgegengesetzt. Zugunsten des\nAngeklagtanhabe die Kemmer die erste Möglichkeit als\ngegeben angenommen. Aus dieser Unterstellung ergibt sich,\ndaß die Kammer von ciner ernstlichen Yiderstandsleistung\nder Yrau MM ] nicht überzeugt war. Davon mußte sie\nauch bei dem Vorwurf der Gewaltunzucht ausgehen; denn\nauf Grund der zugunsten des Täters vorgenommenen Unterstellung, es sei aus anderen Gründen als wegen mangelnder Widerstandsleistung des Opfers nicht zu einem Notzuchtsversuch gekommen, kann eine Verurteilung weganGewaltunzucht nicht gestützt werden. Die Strafkammer mußte\nsich vielmehr davon überzeugen, daß der Angeklagte die\n‚Frau Kg sevaltsan unzüchtig berührt hat (u.a. BGH\nNJW 1957, 1643 Nr. 14). Die festgestellte Gewaltanwendung\nteim Verlassen des Kraftwagens hält sie in Hinblick auf\ndenNotsuchtsvorwurf ersichtlich nicht für bedeutsam, während sie die Feststellung der Gewaltunzucht vorwiegend\nauf die seelischen Wirkungen der anfänglichen Gewaltanwenduns stützt. Dieser Widerspruch 1äßt sich aus den\nUrteilsgründen nicht lösen. Das Landgericht hätte, da\n\ncs sich um ein und denselben Lebensvorgang handelt, darlegen müssen, inwiefern das Fortzerren der Frau X»\nvon dem Auto - andere Gewaltmaßnahmen sind nicht eindeutig festgestellt -— zur Vornahme von Unzuchtshandlungen,\n\nanders als bei einem versuchten Geschlechtsverkehr,\nnitgewirkt hat. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen,\ndaß die von Frau Kg zeschii.derten äußeren Umstände,\ngie das Urteil im Rahmen des Notzuchtsvorwurfs zugurs ten\ndes Angeklagten verwertet, nach der Lebenserfahrung auch\ndagegen sprechen könnten, daß sie ihren Unterleit in der\nangegebenen \"leise entblößen konnte, Vor allem bedurfte\n\nes der eingehenderen Prüfung de$ inneren Tatbestandes.\nInsoweit führt das Landgericht lediglich aus, der Angeklagte sei sich der Ernsthaftigkeit des Widerstandes\n\n\"zu Anfang des Yorfalles in dem freien Gelände\" bevußt\ngewesen. Beim vollendeten Verbrechen der Gewaltunzucht\nist es aber erforderlich, daß er sich auch noch bei der\nDurchführung der Tat selbst bewußt war, daß das Opfer die\nUnzuchtshandlungen nur infolge der Einwirkungen der vorangegangenen Gewalttätigkceit duldet. Der Tatrichter hätte\ndaher näher erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht der\nMeinung sein konnte, Frau Kg sei jedenfalls jetzt mit\nden Unzuchtshand!ungen einverstanden, und sich deshalb auch\nnicht bewußt gewesen sei, daß sic sich ihm lediglich unter\nder kinwirkung der anfänglichen Gewaltanwendung füge.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nKrumme Willms Lang-Hinrichsen\nFischer Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-11/4-str-177-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-11/4-str-177-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.833429+00:00"}}