{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-05_4_StR_512_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-05","aktenzeichen":"4 StR 512/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_512/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Herbert August Wilhelm : EEE aus\n\nwegen fahrlässigen Falscheides.\n\nber 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nbundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nsundesanvalt n\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n+\ng\n2\n\n13\n\nlecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das ürteil\ndeg Landgerichts in Hagen vom 28. Septenber 1964\nnit den leststellungen aufgehoben,\n\nLic Sache wird zu neuer Verhanälung und antscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmittels,\nan das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides im Offenbarungseiäüverfahren zu einer Gefänsnisstrafe von vier Monaten verurteilt; die Strafe hat sie\nzur Bewährung zusgesetzt. Die Revision des Angeklagten,\ngie nur die Sachrüge erhebt, hat Kkrfolg.,\n\nDer Angeklagte hatte das ihm vor dem Offenbarungseidtermin zugesandte Vermögensverzeichnis zunächst nach\nseinen Angaber von dem Übergerichtsvollzieher <linkmarnn\nausfüllen lassen und es denn unterschrieben. Der für die\nAbnahme des Oflenbarungseides zuständige Amtsgerichtsrat\nKüihnholz ließ, weil er blind ist, das Verzeichnis von\nseiner Vorleserin vorlesen und besprach es sodann mit\ndem Angeklagten. Da ihn dessen Angaben in den Spalten 16\n(Arbeitsverdienst und Arbeitgeber; andererfzlls Arbeitslosenunterstützung oder fkrankengelä) und 17 (Ansprüche\naug selbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst) nicht\nsusreichend erschienen, fragte er ihn, von welchen Firmen\ner Provision erhalte, Nachdem der Angeklagte die Frage\nbeantwortet hatte, diktierte er folgenden Zusatz zum Ver-\n\nmögensverzeichnis:\n\n\"Ich arbeite mit folgenden Großhärdlern Zusammen,\nvon denen ich eine Verkaufsprovision beziehe:\n\n1. Fa. Heinrich rip: EEE u s:r:5c.\n2. Ya. Elektro m. EB :@W:rne.\n\nHierauf vorlas die Vorleserin des blinden Amtsgerichtsdiesen Zusatz und der Angeklagte leistete den Üflfen-\n\nje\nm\n137)\n\nt\n\nbarungseid.\n\nDie Straikamner stellt fest, daß der Angeklagte zur\nZeit der Leistung .des Oflenbarungseides keiner 3eschäftigung nachging und mit den in dem Zusatz genannten GroßB-\n\nsnielsfirmen zu keiner Zeit in cinen Vertrassverhältnis\n:d, dag ihm einen Anspruch auf #rovision gewährte. Er\nhatte nur etwa ein halbes Jahr vor der Leistung des Üffenberungseides zweinal bei der Firma Re !epriche seuft und sie mit Aufschlag an seine Kunden weiterver-\n\nI\n\nter\nat\n{fi\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor\nden Landgericht danin eingelassen: Er habe dem Amtsgerichtsrat Kin erklärt, er gene im Augenblick\nkeiner Beschäftigung nach, wolle aber demnächst als\nVertreter für einige GroShandelsfirmen tätig werden,\ndarunter für die Firmen m ur sw. Unter\nProvision habe er damals auch die Spanne zwischen den\nAn- und Verkaufspreis einer “are verstanden. Das Verlesen des Zusatzes habe er infolge seiner Aufregung\nund Schwerhörigkeit nicht gehört.\n\nviese Angaben des Angeklagten hat die Strafkamner\nals nicht widerlegt angesehen. Sie hat den Angeklagten\ngleichwohl wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt.\nEr hätte es, so führt das Urteil aus, nicht dem Richter\nüberlassen dürfen, wie dieser den Inhalt seiner Erklärung\nin das Vermögensverzeichnis aufnahm, sondern er hätte\nihm unzweideutig sagen müssen, welche Angaben nach Inhalt und Umfang in das Verrögensverzeichnis aufgenounen\nwerden sollten. ber Verlesung des Zusatzes hätte er zuhören und Berichtigung verlangen müssen. Hätte er das\nverlesen des Zusatzes nicht richtig gehört, so hätte\ner sich das Verzeichnis noch einmal vorlesen oder vorlegen lassen müssen, um zu prüfen, ob der Zusatz den\nvon ihm gewollten Angaben entsprach.\n\nIn diesen Erwägungen der Strafkamner liegt eine unzulässige Ausweitung des Begriffs der Fahrlässigkeit.\nDa die Strafkammer die Verteidigung des Angeklagten,\ner habe als Provision auch den Gewinn aus einer Weiterveräußerung von ihn gexaufter \\\\aren angesehen, Tür nicht\nwicerlegt hült, sieht sie dic fahrlässig falsche Aussage\nerkernbar darin, daß er geschworen hat, er arbeite - d.h.\ngegenwartig, zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides\n\nas\n(le\n\nnit den Großhandelsfirmen Hg rn: : ee :usammen, während er richtig hätte sagen müssen, er wolle\n\ndemnächst für diese Firmen tätig werden.\n\nDer Öbergerichtsvollzieher x1 ED hatte das Vermögensverzeichnis nach den Angaben des Angeklagten ausgefüllt. Der Amtsgerichtsrat ID Ha:te es nit ihm\nbesprochen und dann ergänzende Fragen gestellt. Das Ürteil stellt nicht fest, daß es für den Angeklagten erkenrbar wurde, der Richter hätte seine Antworten auf die\nFragen nicht richtig verstanden. Es sind auch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel in dieser Richtung\nerwecken konnten. Der Zusatz, den der Amtsgerichtsrat\nEM seiner Yorleserin äiktierte, war nur eine Z\nErgänzung des bereits ausgefüllten Vermögensverzeichnisses.\nUnter diesen Umständen konnte der Angeklaste davon ausgehen, der ständig mit der Abnahme von Öffenbarungseiden\nbefaßte und damit vertraute Richter werde den Zusatz seinen,\n\n53\n\nKUTZE\n\ndes Angeklagten, Angaben entsprechend diktiert haben. Das\nverlangen der Strafkammer, der Angeklagte hätte die Fassung\ndes Zusatzes dem Richter nicht überlassen dürfen, überspannt — zumal unter Berücksichtigung der Feststellungen\ndes Urteils über die Persönlichkeit des Angeklagten\n\n(UA 5, 6) - die Sorgfaltspflicht, die einem vor Gericht\nStehenden zuzumuten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 25. Juni 1958 — 2 StR 203/58). Dabei verkennt der Senat\nxeineswegs, daß auch Fälle denkbar sind, insbesondere bei\nunfangreichen oder einen schwierigen Sachverhalt betrefienden Erklärungen, in denen der Erklärende sich im einzelnen\nderüber unterrichten muß, wie der Richter seine Angaben\n\nin das Offenbarungseiäsprotokoll aufnehmen läßt.\n\nkun hat allerdings der Richter den Zusatz nach dem\nIiatat verlesen lassen. liätte der Angeklaste infolge seiner\n\nSchwerhörigkeit die Verlesung des Zusatzes nicht richtig\ngehört, d.h. die verlesenen worte akustisch nicht oder\nnicht voll verstanden, dann hätte er allerdings fahrlässig\ngehandelt, wenn er sich den Zusstz nicht noch einkal\ndeutlich hätte vorlesen oder ihn sich nicht zum burchlesen kütte vorlegen lassen. Insoweit geben die Ausführungen\nder Strafkammer zu Beanstandungen keinen Anlaf. Sie hält\nes aber auch für möglich, daß der Angeklagte - trotz seiner\nschverhörigkeit —- die verlesenen Worte zwar verstanden,\nihren Sinn aber infolge seiner Aufregung nicht eılaßt hat\n(UA 5, letzter Absatz vor III). 3ei der Erörterung der\nFrage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, setzt\nsich das Urteil jeäcch nur mit der “Möglichkeit auseinander,\ndaß der Angeklagte die verlesenen Worte \"nicht richtig\ngehört\" hat, nicht aber mit der Möglichkeit, daß er sie\nzwar richtig gehört, aber infolge seiner Aufregung nicht\nrichtig verstanden hat (UA 6). Zudem ging die von der\n\nStrafkammer als unwiderlegt bezeichnete Zinlässung des\nAngeklagten dahin, er habe infolge seiner Schwerhörigkeit\n„ar nicht gehört, daß die Vorleserin des Richters den\n\nihr dixtierten Zusatz vorgelesen habe (UA 4); mit dieser\nEinlassung hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht aus-\n\neinandergesetzt.\n\n[u\n\n;iese längel des Urteils führen zu seiner Aufhebung\ny\n\nund zu urückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nwieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so\nwird sie bei der Strafzumessung folgendes zu beachten haben;\nDer Tatrichter darf zwar neben dem Gedanken der gerechten\nsühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des\n\ners und der Allgemeinheit heranziehen. Lie straierschwererd berücksichtigte Erwägung des Lanägerichts:\n\n- 17 -\n\n\"Andererseits muß dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden, daß die Angaben, dieer vor Gericht beschwört,\nwahr sein müssen (UA 7)\", läuft indes auf die krwägung\nhinaus, daß der Angeklagte darum schwerer bestraft werden\nruß, weil er seiner Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu\n\nsagen, zuwider gehandelt hat. barnit hat die Strafkammer\neinen Grund, der zur Aufstellung der Tatbestände der hidesdelikte geführt hat, in unzulässiger jieise straferschwerend\n\nberücksichtigt (3GH KJW 1962, 1307).\n\nArunne Flitner Mayr\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-512-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-512-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.624852+00:00"}}