{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-05_4_StR_510_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-05","aktenzeichen":"4 StR 510/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 510/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz H EEE cu: \"am\ndort geboren am EEE 933, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner:\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt in der Verhandlung,\nBundesanwalt «iE> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 21, September 1964 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 22. September 1964 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhältere‘i.\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die als Zeugin vernommene geschicdene Ehefrau des\nAngeklagten ist zwar ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 21. September 1964 gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, nach ihrer\nVernehmung nicht aber gemäß § 63 StPO über ihr Recht, die\nBeceidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden\n(Bi. 66 Rs, 67 d.A.). Das kann indessen die Revision nicht\nbegründen, da die Strafkammer die Zeugin nicht vereidigt\nhat und deshalh keine Notwendigkeit zur Belehrung bestand\n(so schon RGSt 46, 114, 116).\n\n2. Auch die weitere Rüge der Revision, daß das Landgericht den Beschluß, von der Vercidigung der Zeugin Irene\nHp =bzusehen, nicht besonders begründet habe, hat\nkeinen Erfolg. Bei der geschiedener Ehefrau des Angeklagten\nkonnte das Gericht nach seinen Ermessen von der Vereidigung\nabsehen (§§ 61 Nr. 2 und 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zur Angabe\nder hierfür maßgebenden Beweggründe war es nicht verpflichtet; nach § 64 StPO muß nur der Grund für die Nichtvereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. Das ist\nseschehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür,\ndaß das Landgericht bei der Ausübung des Ermessens von\n\nfchlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre (vgl. zu alledem\nBGHSt 1, 175, 180 ff).\n\n3. Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht, das\nLandgericht habe seine Feststellung, daß der Angeklagte\njedenfalls in der Zeit vom 1. Mai:1964 ab seinen Lebensunterhalt aus dem Unzuchtserwerb der BB bestritten\nhat, unzulässig auch auf die Aussage des Zeugen Ki\nüber die von der Dirne BW vei ihrer polizeilichen Vernehmung abgegebenen Erklärungen und über seinen Eindruck\nvon deren Glaubwürdigkeit gestützt. Das durfte der Tatrichter. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH\nNJW 1952, 153 Nr, 27 a.E.; BGHSt 17, 382), daß auch\n\"Zeugen vom Hörensagen\" als Beweismittel benutzt werden\ndürfen, ohne den in den §§ 249, 250 StPO in Erscheinung\ntretenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\nzu verletzen. Im vorliegenden Falle bestchen um so weniger\nBedenken, als die BB in weiteren Verlauf des Verfahrens\nnicht ermittelt und deshalb nicht zur Hauptverhandlung geladen werden konnte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nhat dic Revision insoweit selbst nicht gerügt.\n\nII. Ebensowenig führt die Sachrüge zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nbereits scit Januar 1964 die Straßendirne EWW; die er\nin seine Wohnung aufgenommen hatte, in Kenntnis ihres unzüchtigen Gewerbes auf ihren Strichgängen in der Essener\nInnenstadt begleitet hat. Auch am 4. Mai 1964 hielt er sich\nauf einer Dirnenstraße in ihrer Nähe auf. Wenige Tage später;\nam 12, Mai 1964, stand er wiederum auf einer Dirnenstraße\n\na\n\nin unmittelbarer Nähe, als die Be in ein Auto sticog,\num mit dem Fahrer gegen Entgelt Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Landgericht hat aus diesem Verhalten geschlossen,\ndaß der Angeklagte der EB notfalls Schutz gewähren\nwollte. Scine Behauptung, er habe die Wil nur beim\nSpazierengehen begleitet, hat es, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, als bloße Ausrede angesehen. Das\nLandgericht brauchte sich bei seinen Feststellungen nicht,\nwie die Revision meint, auf die weiteren Beobachtungen des\nPolizeibeamten und dessen Beurteilung zu stützen. Es ist\ndeshalb unschädlich, daß es nicht das von Polizeihauptwachtneister Ki noch weiterhin beobachtete Verhalten\nder Bo |) durch Anführen der einzelnen Tatsachen dargelegt hat. Dice im Urteil ohnehin angeführten Tatsachen und\ndic Feststellung, daß der Angeklagte zum mindesten in der\nZeit vom 1, Mai 1964 ab aus Eigennutz handelte (vgl. unter\n2, dieses Urteils), erfüllten bereits den Tatbestand der\nkupplerischen Zuhälterei (gemäß § 181 a Abs. 1 StGB) nach\nder äußeren und der inneren Tatseite.\n\n2, Auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der\ncigenen Angaben des Angeklagten und der Aussagen des Zeugen\nKm über die Angaben der Bwtei der Polizei und der\nZeugin Irene Hm; hat das Landgericht weiterhin rechtsfchlerfrei dargetan, daß der Angeklagte, der seit 1. Mai\n1964 arbeitslos war, jedenfalls in der Zeit vom 1. bis zum\n12. Mai 1964, dem Tage seiner Festnahme, seinen Lebensunterhalt \"zum mindesten zu einem überwiegenden Teile\" aus\ndem Unzuchtsverdienst, den ihm die Bw gleich nach dem\nGeschlechtsverkchr noch auf der Straße übergab, bestritten\nund damit den Tatbestand der ausbeuterischen Kuppelei im\n\nSinne des § 181 a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die hiergegen\nerhobenen Einwendungen der Revision richten sich gegen die\nvom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren tatrichterlichen\nFeststellungen.\n\nAuch die übrigen sachlichrechtlichen Ausführungen des\nBeschwordeführers greifen die tatrichterliche Beweiswürdigung\nlediglich in unzulässiger Weise an.\n\n3. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfchler ergeben. Das Landgericht hat zwar nicht\nausdrücklich dafgetan, ob und in welchen Umfang dem Verhältnis des Angeklagten zu der BB ncben dem eigennützigen Interesse an den Vorteilen aus dem Unzuchtserwerb auch\nechte persönliche Beziehungen zu ihr zugrundelagen, und ob\ndic cotwaige persönliche Zuneigung sein Interesse an der\nErlangung des unsittlichen Erwerbes überwog. Anders als in\nden Fällen BGH IM StGB § 181 a Nr. 5 und BGHSt 15, 37,\nin denen der Angeklagte weiter in Arbeit blieb, bestand\nim vorliegenden Falle hierzu jedoch kein Anlaß. Das Landgericht konnte schon auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte bereits seit Januar 1964 die EBilWauf ihren Strichgängen in der Eger Innenstadt begleitete und schließlich\nseit Anfang Hai 1964 keiner Arbeit mehr nachging, annchmen,\ndaß er die Beziehungen zu der Dirne mindestens in gleichem\nMaße zu dem Zweck unterhielt, ihren Unzuchtserwerb als\nBEinnahmequcelle auszunützen. Daß es sich bei den Beziehungen\nzu der BED un cin auf längere Dauer geplantes Verhältnis\nhandelte (vgl. BGH NIJW 1964, 116), konnte dem Landgericht\nangesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft erscheinen.\n\nWenn das Landgericht bei der Strafzunessung ausführt,\ndaß der Angeklagte bei seinem strafbaren Verhalten \"eine\nnicht unerhebliche verbrecherische Intensität\" entfaltet\nhat (UA S. 5), so will es damit ersichtlich lediglich zum\nAusdruck bringen, daß trotz der unmittelbar vorher erörterten Milderungsgründe die Schuld des Angeklagten angesichts der festgestellten besonderen Tatumstände nicht als\n\ngeringfügig angesehen werden kann.\n\nDaß das Landgericht nicht beachtet hat, daß die in\n§ 181 a StGB geregelte Zuhälterei keinen einheitlichen\nStraftatbestand enthält, sondern daß es sich um zwei getrennte, verschicden gestaltete Begehungsformen handelt,\ndie in Tateinheit stehen können (vgl. BGHSt 19, 107, 109),\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nKrumme Flitner Mayr\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-510-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-510-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.601564+00:00"}}