{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-05_4_StR_492_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-05","aktenzeichen":"4 StR 492/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR_492/64 URTEIL\n\nsache\n\nas}\n4,\n[e\n\nin der Str\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinrich Ko onne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 1955 in sw, zur 2cit\n\nin dieser Sache in Untersuckungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. Ust:\n\nver 4. Stralisenat des Bundesgerichtshoils hat\nin der Sitzung vom 5. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nSundesrichter br. Sanders\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende kichter,\nBundesanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAufl die Revision der Stuaatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. März 1964\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtzsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KW unter\nFreisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in\nsieben Fällen, versuchten schweren Liebstahls und ein-\n\nfachen Diebstahls in fünf :ällen, sämtlich unter den\nVoraussetzungen des straischärfenden Rückfalls begangen,\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Nonaten\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen ;shrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Sie hat es jedoch abgelehnt, den Angeklagten, wie es die Staatsanwaltschaft\nentsprechend der Anklageschrift und dem Eröfinungsbeschluß beantragt hatte, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und die Sicherungsverwahrung\n\nanzuordnen,\n\nDie mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete und auf den Strafausspruch und die Ablehnung\nder Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht als\nscfährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt sei und\näie Voraussetzungen des § 42 e StGB verkannt worden\nseien. Ihr kann der äörfolg nicht versugt werden,\n\nDie Straikemmer trifft eire Reihe von Feststellungen,\ndie eine eingehende Prüfung erforderlich machten, ob\nder Angeklagte als gefährlicher Gewonnheitsverbrecher\nzu verurteilen war. ber Angeklagte ist unter ungünstigen\nVerhältnissen aufgewachsen. kr befand sich in Alter\nvon 13 und 16 Jahren zweimal in Fürsorgeerziehung, aus\nder er beide Male entwich, wobei er nach dem lintweichen\njeweils eine Straftat beging. Von 1952 an, als der Angeklagte erst 17 Jahre alt war, Tolgt Straftat auf Straftat. Zwischen den Varbüßungen der einzelnen Strafen liegt\n- röglicherweise mit einer Ausnahme - nur ein geringer\nZeitraum. Die Reihc der den Gegenstand dieses Verfahrens\ntildenden Taten beginnt in der Nacht von 31. Januar zun\n1, Februar 1963, nachdem der angeklagte erst einen Tag\n\nzuvor, am 50. Januar 1965, nach der Verbüßung einer Zuchthausstrafe von zwei vahren und sechs :onaten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall aus der Strafhaft entlassen worden\nwar. Der Angeklagte ist mit Ausnahme einer Verurteilung\n\nim canre 1957 wegen Hehlerei stets wegen Liebstahls verurteilt worden. Eine ihm im Jahre 1955 bewilligte 3ewährungsfrist hat er nicht durchgehalten.\n\nüb ein Väter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nkann nur auf Grund einer umfassenden Würdigung seiner\n\nist,\n\nGesamtpersäönlichkeit und der früher und jetzt von ihn\nbegangenen Taten beurteilt werden, ber Tatrichter muß\ninsbesondere das Vorleben des \"Täters eingehend erörtern\n\nunä nicht nur die Taten der früheren Verurteilungen, die\nArt der Straftaten, die Höhe der ausgeszrochenen Strafen\nsowie die Zeit der Strafverbüßungen ermitteln, sondern\n\nauch nühere leststellungen über Unfang, Ursachen und sonstige\nsesonderheiten der früher begangenen Verbrechen und Vergehen, sei es auch nur kurz, treffen. Kur so läßt sich\n\nein abschließendes Bild von der ?Täterpersönlichkeit und\ndarüber gewinnen, ob er die früheren oder die neu abzuurteilenden Straftaten aus einem ihm etwa innewohnenden\nverbrecherischen Hang begangen hat (BGHSt 1, 94, 99 £t;\n\nBGH Lgü 1953, 6753 Kr. 16 und 1954, 846 Ir. 19; BGU KDR 1959,\n562 ir. 15),\n\nIm vorliegenden Fall führt das Urteil die früheren\nVerurteilungen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszuges auf; cs fehlen aber jegliche näheren Feststellungen\nüber die den einzelnen Verurteilungen zugrunleliegenden\n\n&tralitaten,\n\nSoweit das Urteil - wenn auch unzulängliche - Ausführungen darüber macht, ob der Angeklagte gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist (UA 35), sind sie nicht frci von\n\nhechtsirrtum und Yidersprüchen.\n\nLie Strafkammer meint, der Angeklagte habe eine sehr\nschwierige Jugend hinter sich und auf Grund der ungünstigen\nUmweltbedingungen in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begehen, nicht widerstehen können,\nAbgesehen davon, daß das Revisionsgericht diese Ausführungen\nrechtlich nicht nachprüfen kann, weil das Landgericht es\nunterlassen hat, nähere Angaben über die früheren Straitaten zu machen, können gerade die von Lanägericht festgestellten ungünstigen Verhältnisse, in denen der Angeklagtc aufgewachsen ist, und seine Frühkriminalität Anweichen für die kntwicklung eines Hanses zu strafbaren\nnardlungen sein, Auch wenn der Angeklagte \"in der Vergangenheit einzelnen Versuchungen, Verbrechen zu begenen,\nricht widerstehen\" konnte, schließt das einen Hang zur\nBegehung strafbarer Handlungen, wie ihn § 20 a StGB fordert,\nnicht aus. Der Hang zu Verbrechen, der den Gewohnheitsverbrecher ausmacht, kann gerade auch auf Willensschwäche\nund innerer Haltlosigkeit beruhen. Auch der ist Gewohnheitsverbrecher, der aug Willensschwäche dem Anreiz zu\nvYerbrechen nicht widerstehen kann und aus diesem Grunde\njeder neuen Versuchung zum Opfer fällt, der andere widerstanden hätten (RGSt 72, 259, 260; 72, 295, 296; 73, 44,\n46; BGH KaW 1955, 799 Nr. 15 und Urteil vom 16.April 1953\n- A StR 745/52).\n\nwenn das Lendgericht meint, schon der zeitliche Abstand der einzelner Straftaten des Angeklagten ergebe,\nGaß dieser in der Vergangenheit nicht aus einem ilang zur\nverbrechenswiederholung straffällig geworden sei, so setzt\nes sich damit in Widerspruch zu seinen an anderer Stelle\ndeu Urteils (UA 6, 7) getroffenen reststellungen über die\nXSrüheren Taten des Angeklagten. Die Tat- und Verbüßungszeiten ergeben eire hohe Rückfallgeschwindigkeit. Insbe-\n\nMM\n\nsondere steht dem die Erwägung nicht entgegen, daß es nach\nden Bestrafungen in den Jahren 1952/53 vier Jahre gedauert habe, bis es zu einer neuen Verurteilung des Angeklagten gekommen ist. Der Angeklagte ist nämlich, wie\n\ndas Urteil feststellt, nach einer früheren Verurteilung\n\nim sahre 1952 schon im Jahre 19553 wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls zu Jugenägefängnis von unbestinmter\nbauer, höchstens vier Jahren, mindestens einem Jahr und\nneun ilonaten, verurteilt worden. Nachdem er bis zum\n\n15. November 1955 einen Teil dieser Strale verbüßt hatte,\nvurde ihm bedingte Strafaussetzung bis zum l.Dezember 1957\nbewilligt. Noch während des Laufs der Bewährungsfrist\nbeging er eine Hehlerei und wurde deswegen im Jahre 1957\n\nzu sechs ‘onaten Gefängnis verurteilt, die er am B.Februar 1956\nverbüßt hatte. Ninzu kommt, daß der Angeklagte den üUrteilsfeststellungen zufolge nach Verbüßung einer Gelängnisstrafe\nvon zwei Jahren big zum 22. Juni 1960 schon nach wenigen\niocher, am 20. Juli 1960, wiederum einen schweren Rückfalldiebstahl begangen hat und sodann, nachdem er die dafür\nverhängte Zuchthausstrafe von zwei “ahren und sechs ifionaten\nam 30. Januar 1963 verbüßt hatte, die Kette der Jetzt abgeurteilten Taten schon am nächsten Tage begonnen hat.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet es zwar nicht, daß das\nLandgericht seine Jberzeugung, der Angeklagte werde in\nZukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen,\neuch daraus herleitet, er habe ein rückhaltloses Geständnis abgelegt und dadurch dazu beigetragen, die Taten aufzuklären. Jedoch hätte die Strafkamner im Rahmen der\nGesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner\njetzigen und seiner früheren Taten sich im Zusammenhang\nnit dieser Erwügung auch damit auseinandersetzen müssen,\nvie sich der Angeklagte bei seiren früheren Verurteilungen\nverkalten hat. War er auch dort geständig und wurde er\n\n- 7 -\n\ntrotzdem nach der Verbüßung erheblicher Strafen alsbald\nwieder straffällig, so könnten sich für die Strafkammer\nandere Folgerungen aus dem jetzigen Geständnis ergeben,\nals sic gezogen hat,\n\nSchlicsölich mußte das Landgericht, wenn es die Vorssetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB verneinte, weil es die\n\ns\n\nI)\nS\n\ntxüheren Straftaten des Angeklagten nicht als Hangtaten\n\nenseh, sich mit der Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 2 StGB\nauf die neu abzuurteilenden Taten befassen. Auch das hat\nes unterlassen.\n\nDie Kängel des Urteils führen zu seiner Aufhebung im\nstrefausspruch einschließlich der Ablehnung der Sicherungsverwakrung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht.\n\nbundesanwalts.\n\nKrunne Flitner Hayr\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-492-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-492-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.584616+00:00"}}