{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-05_4_StR_490_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-05","aktenzeichen":"4 StR 490/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Fritz I Hm :.: vo.\ngeboren am ED 914 in ep, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ww in ier Verhandlung,\nBundesanwalt Wr i der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 17. September 1964\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ndi u dr re bee me\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls, Rückfalldiebstahls in vier Fällen und versuchten Rückfalldiebstahls\n\n- 1 —\n\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem hat\ndas Landgericht seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.\n\n1. Die Darlegungen zum Schuldspruch halten rechtlicher\n\nMachprüfung stand.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt aber\nder Strafausspruch,\n\nNach dem Sachverhalt hat der Angeklagte die Hilfsschule\nbesucht und ist während der bis zum 20. Oktober 1955 verbüßten Strafe wegen angeborenen Schwachsinns sterilisiert\nworden. Ein ihn im Jahre 1959 untersuchender Psychiater hat\nihn in Bezug auf den ihm damals zur Last gelegten Diebstahl\nals voll verantwortlich bezeichnet.\n\nDas Landgericht hat den Schwachsinn des Angeklagten, der\nsich seit seiner Untersuchung im Jahre 1959 auch verstärkt\nhaben könnte, überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl bei\nSchwachsinnigen nicht nur ihre Verstandeskräfte meist\nnicht voll entwickelt sind, sondern auch andere seelische\nFähigkeiten, vor allem der Wille und ihr Hemmungsvermögen\ndeshalb oft erheblich vermindert ist (Ponsold, Lehrbuch\nder gerichtlichen Medizin 1957, Seite 124). Als \"lediglich\nmildernd\" hat die Strafkammer in Betracht gezogen, \"daß der\nAngeklagte ein offenes Geständnis abgelegt hat, die bei den\nTaten zu Tage getretene kriminelle Energie nicht besonders\nintensiv war und auch der angerichtete Schaden kein beträchtliches Ausmaß angenommen hat.\"\n\nDas nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit\nauch die Nebenentscheidungen entfallen.\n\n- 4- TE\nRz\n\nDas Landgericht wird den Angeklagten durch einen\nPsychiater auf seinen Schwachsinn untersuchen lassen müssen,\nSollte sich dabei ergeben, daß die Voraussetzungen für die\nBejahung des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben\noder jedenfalls nicht ausschließbar sind, so wird sich\ndas Landgericht darüber schlüssig zu werden haben, ob es\nvon der Befugnis des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen will,\ndie Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des\nVersuchs in allen Fällen zu mildern.\n\nAuch vermindert Zurechnungsfähige können Gewehnheitsverbrecher sein (RG JW 1936, 2805; RG HRR 1939 Nr. 650; IM\nNr. 3 u.Nr. 14 a zu § 20 a). Ihr innerer Hang zur Begehung\nvon Straftaten kann darauf zurückzuführen sein, daß sie\nwillensschwach sind und dem Anreiz zur Begehung von Straftaten\nnicht widerstehen können und jeder neuen Versuchung zum\nOpfer fallen (RGSt 73, 46; RG DJ 1939, 869). In solchem\nFalle muß bei der Strafzumessung sorgsam abgewogen werden,\nwie weit das Gericht dem strafschärfenden Gedanken des\n8 20 a StGB folgen darf, ohne gegen den aus § 51 Abs. 2 StGB\nentspringenden Gedanken der Strafmilderung zu verstoßen\n(IM Nr. 14 a und 16 zu §§ 20 a, 51 Abs. 2 StGB). Die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung wird ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Angeklagter sich bei Tatbegehung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit schuldig gemacht hat\n(RG JW 1935, 27315 RGSt 69, 129, 130). Dann ist indessen zu\nerwägen, ob nicht schon die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt gemäß § 42 b ausreicht (RG HRR 1935\nNr. 1094; vgl. BGHSt 5, 312). Zulässig ist es gemäß § 42 n\nStGB, die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt zu verbinden (RGSt 72, 151;\nRG DI 1940, 597; BGHSt 5, 312, 316). Bei einem erheblich\nvermindert Zurechnungsfähigen, der weder heilbar noch pflege -\nbedürftig ist (vgl. Ponsold a.a.0. 8. 124 a.BE.), wird aber\nin der Regel die Sicherungsverwahrung anzuordnen sein, wenn\nauch die Voraussetzungen für ihre Anordnung vorliegen\n(ReSt 73, 101, 103; DJ 1940, 597):\n\nnn\n\n- 5.\n\nAuf dic Einzelangriffe der Revision, die die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung betreffen, braucht im einzelnen\nnicht eingegangen zu werden. Sie sind im Ergebnis offensichtlich unbegründet, Bemerkt sei insoweit nur: Die Gefährlichkeit setzt eine besondere Hemmungslosigkeit und eine besondere Stärke des verbrecherischen Willens nicht voraus.\nSie kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund der Urteilsfeststellungen sich ergibt, daß der Täter künftig bei gleichen\nverlockenden Gelegenheiten der Versuchung zur Begehung\nweiterer Straftaten wahrscheinlich erliegt (RGSt 72, $. 295;\nRG HRR 1939 Nr. 650).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-490-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-05/4-str-490-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.566585+00:00"}}