{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-25_4_StR_470_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-25","aktenzeichen":"4 StR 470/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_470/62 2164 026\n\nnn er m sn\n\nIm Namen des Volkesö3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Ernst Po zus SC; zeboren am\nGE :595 ir. vi :\n\n\" vegen Unzucht mit Kindern u.3\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n25. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R. Weber\nals beisitzende Richver,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. September 1962 dahin geändert, daß\n‘ der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit\n\n(einfacher) Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wirä das Urteil aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmm An. im mu. nam mn mr m Wen ame Gene\n\nBei einem Spaziergang im Walde traf der Angeklagte den\n10jährigen Schüler SiEED wnd dessen 12 Jahre alten\nKameraden SB. Er fraste sie nach ihrem \\ieg. Es kam zu\neiner kurzen Unterhaltung. Als die beiden Schüler beim Ycitergehen sich nach einigen Schritten nochmals umdrehten, sahen\nsie, daß der Angeklagte seine Hose geöffnet hatte und an seinem bloßen Glied drückte. Die beiden Jungen gingen weiter,\nverloren den Angeklagten zunächst aus den Augen und riefen\nnach ihrem 12 Jahren alten Kameraden Sue; nit den: sie\ngespielt und der sich im Wald versteckt hatte,\n\nWegen dieses ersten Vorfalles hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Unzucht zwischen Männern\nin Tateinheit mit Unzucht mit Kindern freigesprochen.\n\nAls Si und SCHE veitergegangen waren, dachten\nsie sich, der Mann, den sie eben gesehen hatten, könne viclleicht die Person sein, die sich in eben diesem Wald in\nletzter Zeit schon mehrfach anderen Leuten unsittlich gezeigt hatte und die sie nach Weisung ihrer Eltern bei Gelegenheit stellen sollten. Sie gingen daher mit Smetana auf eincn\nBahndamm, um nach dem Angeklagten Ausschau zu halten. Als\nder inzwischen herangekommene Angeklagte die drei Jungen auf\ndem Bahndamm sah, ließ er Hose und Unterhose herunter und\nrieb aus sexuellem Iustgefühl in dem Bewußtsein, daß die\nKinder ihm zusahen, an seinen bloßen Gliede. Er befand sich\nvon den Jungen etwa 20 m entfernt. Die Kinder sahen den\nHandlungen des Angeklagten genau zu. Als der Angeklagte nach\neiniger Zeit seine Hosen wieder hochzog, entfernten sie sich.\n\nHierwegen hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nschwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit nit Unzuckt\nmit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verur-\n\nteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die, Verfahrensrügen\n\na) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den\njugendlichen Zeugen Sm nicht ebenso, wie es bei den teiden anderen Jungen geschehen war, vor der Hauptverhandlung\ndurch einen Sachverstänäigen auf seine Glaubwürdigkeit hat\nuntersuchen lassen.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nIn der Hauptverhandlung war während der Vernehmung sänmtlicher Zeugen die Gerichtspsychologin Ptasnik anwesend, die\nvorher schon Sı ep und SCHE untersucht hatte. Sie\näußerte sich in ihrem abschließenden Gutachten über die\nGlaubwürdigkeit aller drei Jungen. An der Richtigkeit der\nAussagen des Jürgen Smgiwhatte sie keinen Zweifel (UA S. 6).\n\nDas Landgericht hat also, wie es allerdings angebracht\nwar, zur Frage der Glaubwürdigkeit des jungen Sugw einen\ngecigneten Sachverständigen gehört. Es muß grundsätzlich ein\npsychologischen Sachverständigen, der über die Glaubwürdigkeit\neiner Person aussagen soll, überlassen bleiben, welche Unterlagen er für sein Gutachten benötigt. Wenn ihm das Anhören\n\nder Aussagen der zu begutachtenden Person und das Beobachten\nh\n\nihres Aussageverhaltens ausreichen, um sich abschlieienä über\ndie Frage der Glaubwürdigkeit zu äußern, ist das Gericht zu\n\nweiteren Maßnahmen nicht verpflichtet.\n\nb) Mit einer weiteren Aufklärungsrüge macht die Revision\ngeltend, das Landgericht habe den wahren Sachverhalt nicht\nvollständig genug aufgeklärt. Diese Rüge scheitert schon\ndaran, daß der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche\nBeweismittel das Landgericht noch hätte benützen sollen.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Meinung der Revision, das Landgericht habe \"offenkundige Tatsachen und Erfahrungssätze in seine Überlegungen\nnicht einbezogen und dadurch in denkwidriger Weise gehandelt‘\ngeht felıl. Die Revision übersieht nämlich, daß die Verurteilung nicht allein auf den für glaubwürdig erachtcten Aussagen des Schülers Sm beruht. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht auch das Verhalten des Angeklagten nach der\nTat berücksichtigt. Er versuchte, als die Jungen mit den von\nihnen herbeigerufenen Erwachsenen wieder auftauchten, sofort\nzu entfliehen, und er hat auch gegenüber den Polizeibeamten\nder Wahrheit zuwider behauptet, er habe an der Stelle, wo\nihn die Jungen vom Bahndamm aus beobachteten, Stuhl zclassen.\n\nb) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme,\nder Angeklagte habe den Tatbestand der Unzucht mit Kindern\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verwirklicht. Er hat sich nach äen\nFeststellungen vor den erst 160 und 12 Jahre alten Jungen entb1lößt und aus Wollust im Bewußtsein und mit der Absicht, daß\nihm die Kinder zuschauen sollten, an seinem Geschlechtstuil\ngerieben; dadurch hat er äie Kinder zur Verübung unzüchtiger\n\nIandlungen verleitet (vgl. LU Nr. 7 zu § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB).\n\nDie Feststellungen rechtfertigen auch den Schlud, daß der\nAngeklagte mit den drei Jungen im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat (vgl. BGHSt 8, 1/2).\n\nDagegen hält die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die drei Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 5 St6h\ndazu verführt, mit ihm Unzucht zu treiben, der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nZum Begriff des \"Verführens\" ist erforderlich, daß der\nTäter auf den Willen des jungen Menschen einwirkt und diesen,\nder zur Unzucht nicht schon bereit ist, zum Unzuchttreiben geneigt macht. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen\nnicht getan.\n\nDas Mitwirken der drei Jungen an dem Unzuchttreiben bestand allein darin, daß sie dem Angeklagten zusahen. Sin\nED vi SB varen aber dem Angeklagten gefolgt unä\ndeshalb auf den Bahndamm gestiegen, weil ihnen der Angexlagte\naufgefallen war und sie von sich aus damit rechneten, daß der\nAngeklagte sich weiter schamlos zeigen werde. Sie erwarteten\nvon vornherein, etwas Derartiges zu sehen, wie sie es dann\ntatsächlich beobachteten. Sie sind nicht erst vom Angeklagten\n\"geneigt gemacht\" worden, ihm zuzusehen und dadurch nit\nihm Unzucht zu treiben.\n\nAuch Sm mußte nicht erst durch den Angeklagten zum\nZusehen \"geneigt gemacht\" werden. Er war von seinen Kameraden\nherbeigerufen worden. Der Angeklagte hatte sich, ehe er mit\nseinen unzüchtigen Handlungen begann, mit keinen Wort unä\n\nkeiner Geste an Smetana gewandt. Auch dieser sah von vornherein aus freien Stücken dem Angeklagten zu,\n\nDer Angeklagte hat nicht einmal damit begonnen, eine noch\nnicht vorhandene Bereitschaft der Kinder zum Zusehen erst zu\n\nbrechens nach % 175 a Nr. 3 StGB bestraft werden.\nWeil die Feststellungen nicht ergänzungsbedürftig und auch\n\noffensichtlich nicht ergänzungsfähig sind, ist der Senat in\nder Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. * St?Q\n\nct\n\nden Schuldspruch selbst richtig zu stellen,\n\nfe)\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig di\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nKrumne Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Bundesrichter Dr. R. \\Veber\nist beurlaubt und ortsabwesend, mithin verhindert\nzu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-470-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-470-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.303244+00:00"}}