{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-25_4_StR_349_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-25","aktenzeichen":"4 StR 349/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_349/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried VD aus vo:\ngeboren am EB 943 in TE:\n\nwegen Notzucht.,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 22,\n\nhaben;\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOktober 1965, an der teilgenommen\n\n.\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nDr. Flitner\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 25. Januar 1965\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Notzucht zu einem Jahr\nund neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer hält § 261 StPO für verletzt, Er legt dazu dar, das Urteil beruhe im wesentlichen \"auf den Feststellungen der Strafkammer betr.\nden zeitlichen Ablauf des Geschehens und insbesondere\nder Kenntnis der Strafkammer von den örtlichen Verhältnissen, durch die sie in die lage versetzt wurde, den\nangeblichen Tatort, die Entfernung von dort zum Gehöft\ndes Zeugen HB unä zu dem Punkt, an dem der Angeklagte die Zeugin WW abgesetzt haben will, festzustellen\", Diese Feststellungen habe die Strafkammer nur deshalb treffen können, weil ihre berufsrichterlichen Mitglieder vor der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung\nvorgenommen hätten; zu deren Ergebnissen hätten weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger, die nicht zugezogen worden seien, Stellung nehmen können. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 1053 Abs. 1 GG.\n\n‘Die Rüge geht fehl.\n\nEs ist keinem Prozeßbeteiligten verwehrt, sich\nauf die Hauptverhandlung durch eine Ortsbesichtigung\nvorzubereiten (KM Kom. zur StPO 1958, 1 b zu § 225).\nDie dabei erworbenen Kenntnisse stellen aber nur sein\nprivates Wissen dar, das nicht allein Urteilsgrundlage\nsein kann, Indessen darf es dazu benutzt werden, die\nSachaufklärung in der Hauptverhandlung zu fördern\n\n-A-\n\n(RGSt 26, 272; KM a.a.0, 2 vor § 48, § 22 A 3 zuN5,\nAlsberg-Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 1956, 8.\n377). Ein Verstoß gegen § 261 StPO läge hier also nur\ndann vor, wenn das Ergebnis der Ortsbesichtigung dureh\ndie Berufsrichter der Strafkammer als Beweismittel gegen den Angeklagten verwertet worden wäre, ohne zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden zu sein\n(vgl. RGSt 50, 154, 155; DRiZ 1927, Nr. 855; OGHSt 2,\n334; BGH 3 StR 382/53 v. 3. Dezember 1953 u. 84/54 vom\n8. Juli 1954). Das aber ist nicht erwiesen,\n\nAusweislich der Urteilsgründe ebenso wie der Sitzungsniederschrift ist das Meßtischblatt (Bl. 126 der\nHauptakten) in der Hauptverhandlung \"in Augenschein genommen und auch dem Angeklagten vorgehalten worden\"!\n\n(HA Bl. 113, 114). Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Beisitzer der Strafkammer befinden\nsich damit im Einklang. Somit besteht kein Anhaltspunkt\ndafür, daß bei der Urteilsfindung das Ergebnis der\n\"privaten\" Ortsbesichtigung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer vor der Hauptverhandlung maßgeblich verwertet worden ist. Auch die nach\nden Urteilsgründen an Hand des Meßtischblatts als mur\nwenige Zentimeter neben dem linken Kartenrand liegend\nbestimmte Abzweigung des Fellerhöfer Weges von der\nFischelner Straße kann durch Vorhaltungen gegenüber\ndem Angeklagten und auf Grund der Aussagen des in der\nHauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeimeisters\nBayertz festgestellt worden sein.\n\nZugleich erweist sich damit der behauptete Verstoß gegen das Grundgesetz als unbegründet,\n\n2. Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDie vom Beschwerdeführer angegriffene Beweiswürdigung hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen\ngegen Erfahrungsregeln. Vergeblich versucht der Be-\n\n schwerdeführer, die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung durch seine eigene zu ersetzen. Er läßt außer\n\nacht, daß die Strafkammer der Aussage der als Zeugin\n\nvernommenen, geistig behinderten und epileptisch veranlagten Ursula smED folgen zu können glaubte, weil\nsich ergeben hat, \"daß sich ihre Aussage für das Ge-\n\nschehen in dem entscheidenden Zeitraum völlig mit den\naus anderen Erkenntnisghellen gewonnenen Feststellungen deckt, bezw. sich nahtlos und ohne den leisesten\n\nWiderspruch in diese Feststellungen einfügt\".\n\nDanach ist auch der Vorwurf der Revision ungerechtfertigt, die Strafkammer habe die Aussage der\nZeugin, auch in Bezug auf ihre Vergewaltigung durch\nden Angeklagten, als glaubhaft bezeichnet, obwohl sie\nzuvor in der Urteilsbegründung zum Ausdruck ‚gebracht\nhabe, die Ereignisse in der Tatnacht ließen sich \"in\nihrem zeitlichen Ablauf\" ohne Verwendung der Angaben\nder Zeugin SW rekonstruieren\". Infolge der Tatsa-\n\nche, daß sich die Bekundungen der Zeugin zum zeitlichen\n\nGeschehen auf Grund anderer Beweismittel als glaubhaft\nerwiesen hatten, ist das Landgericht trotz der - von\nihm beachteten -— geistigen Behinderung und epileptischen Veranlagung der Zeugin zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, daß diese hier auch\n\n„im übrigen glaubhaft ausgesagt habe, zumal dafür u.a.\nnoch folgende Umstände herangezogen worden sind: Der\nvon Ursula SWBnach der Tat aufgesuchte Arzt hatte\nauf Faustschläge zurückführende Prellmarken an ihrem\nKopf festgestellt und erklärt, daß die Angaben über\n\"ihre Vergewaltigung, wenn er auch frische Verletzungsanzeichen an ihren Geschlechtsöorganen nicht habe feststellen können, nicht im Widerspruch zum klinischen\nBefund stünden. Bei ihrem Zusammentreffen mit den als\nZeugen vernommenen Rentner HP und Polizeimeister\nBB virkte Ursula SW verstört. Ihr zerrissener\nSchlüpfer wurde 500 m von den Fellerhöfen entfernt aufgefunden. Aus alledem hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, daß Ursula SC weder eine Vergewaltigung vorgetäuscht noch Sinnestäuschungen erlegen\nsei. Einen epileptischen Anfall hat das Landgericht\nohne Verstoß gegen ärztliche Erfahrungen ausgeschlossen, weil Ursula sa> angesichts der örtlichen Verhältnisse und der kurzen Zeit bis zum Eintreffen der\nVerletzten bei dem Haus H@Wnricht in den nach so\neinem Anfall erfahrungsgemäß eintretenden tiefen, langen Schlaf gefallen sein kann. Daß der Angeklagte bei\ndiesem Sachverhalt nicht an dem ernstlichen Widerstand\ndes Mädchers zweifeln konnte, brauchte die Strafkammer\nnicht näher zu erörtern.\n\nFehl gcht schließlich der auf die Behauptung gestützte Revisionsangriff, der Sachverständige habe bekundet, die als Zeugin gehörte Verletzte habe \"ein ähnliches Erlebnis wie das in der Hauptverhandlung geschilderte\" \"schon einmal gehabt\". Insbesondere deshalb\nhätten sich dem Landgericht Bedenken gegen ihre Glaub-\n\nwelche weiteren Beweise die Strafkammer hätte erheben\n\nwürdigkeit aufdrängen müssen. Sollte der Beschwerdeführer damit Verletzung der Aufklärungspflicht rügen, so\nwäre dies unzulässig. Denn es fehlt an Angaben durüber,\nsollen, nachdem die:Zeugin es abgelchnt hatte, sich auf ihre\nGlaubwürdigkeit hin ärztlich untersuchen zu lassen. Will\nder Beschwerdeführer aber beanstanden, daß die Strafkammer bei der Prüfung, ob die Zeugin glaubwürdig sei, den\nmit der Revision behaupteten Vorfall nicht in Betracht\ngezogen habe, so ist dieser Angriff schon deswegen unbegründet, weil sich aus dem angefochtenen Urteil nicht\nergibt, daß der Vorfall stattgefunden oder der Sachverständige ihn bekundet hat.\n\nKrumme willms Flitner\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-349-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-349-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:02.280870+00:00"}}