{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-25_4_StR_307_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-25","aktenzeichen":"4 StR 307/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2091 066\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_307/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Jürgen \\ ED >:\nHB estfaisn, dort geboren am 0000\n\nwegen versuchter Notzucht u.2.\n\n28;\nj\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nvon 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nEundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt ee. EEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Biclefeld vom 25. Januar 1965 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat. der Angeklagte zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn\n\nDer Angeklagte war wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\n\nmit Körperverletzung zu zwei Jahren Gefängnis verurtcilt vwor-\n\ngen. Auf scinc Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil.\n\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\n- 3 -\n\nscheidung über die Schulädfähigkeit des Angeklagten an das\nLandgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunnehr wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt. Diese Strafe ist zu zwei Drittel durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt. Aussetzung der Reststrafe nach § 26 StGB hält die Strafkammer für aussichtslos.\n\nWit seiner Revision begehrt der Angeklagte Aufhebung dieses\nUrteils,unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen, und greift die \"intscheidung\" über die bedingte\n\nEntlassung an.\n\nDie das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen\nRechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann nicht darauf gestützt werden, daß cin Beweismittel - hier Vernehmung des in\nder nauptverhandlung als Sachverständigen vernommenen Dr. Kröber - nicht voll ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126).\n\nDice Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtskräftig geworden. Infolgedessen schlagen die Angriffe auf sie\nfchl.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkenner\nSie sind vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen worden.\n\nDice Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls rechtlicher\n\nNachprüfung stand.\n\nRechtsbedenkenfrei hat das Landgericht unter Hinweis auf\ndie Empörung der Öffentlichkeit strafschärfend gewertet, daß\nder Angeklagte die Witwe IB: aus dem Vorraum des Barbarn-\n\nkcellers \"entführte\", um mit ihr gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Nach den \"zusätzlichen\" Urteilsfeststellungen\nwurde dem Angeklagten zwar \"spätestens\" erst im Starexveg bewußt, daß die Witwe Js sich einem Geschlechtsverkehr mit\n\nihm widersctze. Aber aus den rechtskräftigen Feststellungen\n\ndes ersten tatrichterlichen Urteils ist zu entnehnen, daß der\n„ngeklagte schon bci der Abfahrt vom Hofe des Barbarakellers\n\nmit der Möglichkeit rechnetce, die von seinem Verhalten überraschte Witwe J@Bs werde mit cinem Geschlechtsverkehr nicht\neinverstanden scin. Der Vorwurf der \"Entführung\"wider den Willen\nder Frau ist unter diesen Umständen auch für den ersten Tatabschnitt berechtigt.\n\nRechtlich unangreifbar hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auch die Beharrlichkcit\nin Betracht gezogen, mit der er den Widerstand seines Opfers zu\nbrechen suchte. Obwohl dic Strafkammer dic Voraussetzungen für\ndie Anwendbarkeit des § 5i Abs. 2 StGB bejaht hat, war es ihr\nnicht vervchrt, Umstände straferschwerend zu werten, die im\nwescntlichen auf der Tersönlichkeit des Angeklagten beruhen.\nNach der Überzeugung des Landgerichts war es dem Angeklagten\nbei der ihm zuzumutenden Anspannung sciner Kräfte trotz seiner\nzum Teil auch anlagebeäingten Enthemmung möglich, vor scinen\nerneuten Angriff auf die Witwe IB in der Nähe von \"Hartnanns Wäldchen\" seine Tricbe zu zügeln.\n\nDamit rechtfertigt sich auch, daß die Strafkammer bei Benossung der Strafe deren abschreckende Wirkung in Betracht\ngezogen hat.\n\nRechtlich ohne Bedeutung ist die in den Gründen des angce-\n£fochtenen Urteils enthaltene Stellungnahme der Strafkamner zur\n\nAnwendung des § 26 StGB. Denn der Urtceilsspruch enthält keine\n\nEntscheidung darüber, ob der Angeklagte bedingt zu entlassen\n\nist oder nicht, Darüber wird, später durch Beschluß zu be-\n\nfinden scin (§ 26 Abs. 1 StGB, § 454 Abs. 1 StPO).\nFlitner\n\nKrunne Yillms\n\nMayr Spiegel\n\n“\nKT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-307-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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