{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-23_4_StR_142_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-23","aktenzeichen":"4 StR 142/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 049\n\n4 StR 142/\n\nje)\ner]\n\nIm Namen daes Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaltwalzer \"ilhelm S EB zus vg, :<e;;7Cn\ncm EEE 323 in Hug iestfaien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n65\n\nvon 17, Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunne\nBunäaesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. \"eber\nals keisitzende nichter,\n\nOterstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundskeunter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 23. Januar 1965\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 24. Januar 1965 vollzogene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, sowcit\nsic drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDt}\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter in Teteinheit mit Unzucht mit Kindern\nuna Blutschande zur Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf\n\ndrei Juhre aberkannt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das\n\nendgertoht habe einen Suchverständigen darüber vernehmen\nüssen, ob sein ilemmungsvermögen gegenüber seiner abarti-\n\nn geschlechtlichen Triebhaftigkeit erheblich vermindert\ngewesen sei (% 51 ibs. 2? StGB). Nach den Urteilsfeststelungen ist der Angeklagte während des Krieges wegen Tuberzulose in der Heilanstalt Eickelborn gewesen. Im Oktober\n1345 wurde er entlassen, mußte sich aber wegen dieser Lrkirankung bis Ende 1946 noch in weiteren Lungenheilstätten\nund Krankenhäusern aufhalten. Der Angeklagte beruft sich\nrauf, seit der Tuberkuloseerkrankung sei sein Geschlechtstrieb besonders stark; er finde seitdem auch Gefallen an\nabartiger Betätigung dieses Triebes, In der Zeit, in der\ner die Straftaten begangen habe, habe er etwa 3- bis 4mal\nwöchentlich mit seiner Ehefrau geschlechtlich verkehrt.\nSeine Hemmungsfähigkeit sei krankhaft erheblich vermindert.\n\nvg 2\n\n2\n\n-\ny)\n\nDie Strafkammer stellt dei einem der Vorfälle (Oktober\n1962), den sie als Teil der fortgesetzten Handlung beurteilt, fcst, daß der Angeki»agte in der Zeit von etwa !littüg\nbis 18 Uhr schätzungsweise 15 Glas Bier getrunken habe.\n\nZur Zurechnungsfähigkeit führt das Tandgericht aus,\nger Angeklagte sei voll verantwortlich. Seine gesteigerte\n\nj\nN\nt\n\nvriethaltigkeit habe nicht einen solchen Grad erreicht, duf\neine erhebliche Verminderung der Fähigkeit, das Unerlaubö;e\n\nler Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\n\nu\nernsthaft in Betracht käme. Auch an dem Äbend nach dem Älkoholgenuß sei die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagien nicht\nerheblich vermindert gewesen. 15 Glas Bier seien für den\n‚nseklagten als großen, kräftigen Mann eine mittlere Menge\n..Ikohol, die zur Zeit der Tat, nämlich nach 20 Uhr, Schon\nzun großen Teil abgebaut gewesen sei. Das Verhalten des ArscekWlagten an diesem Abend sei nicht das eines erheblich Anetrunkenen gewesen. Es habe seiner perversen gesch}eclt-\n\"ichen Binsteilung zu Kindern im nüchternen Zustand entipro-\n\nspiele\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Die akute Erkrankung ües\nngexlagten lag zur Tatzeit bereits 15 Jahre zurück. Sceitden\nist er ständig in Arbeit gewesen, woraus geschlossen werden\nmu3, aaß keine schweren Folgen zurückgeblieben sind. Unter\näiesen Umständen brauchte es sich, zumal ein Antrag auf Verschmung eines Sachverstänäigen nicht gestellt war, dem T.anlgericht nicht aufzudrängen, einen Sachverständigen darütcr\nsu vernehmen, ob die gesteigerte Triebhaftigkeit einen so\nerheblichen Grad crreicht hate, daß die YToraussetzungen\ndes 3 51 Abs, 2 -— Zurechnungsünfähigkeit scheidet bei der\ngegebenen Sachlage von vornherein aus - vorgelegen hätten.\nDazu bestand auch hinsichtlich des einen Teil der fortgesetzten Handlung bildenden Vorfelils, dem der Alkoholgenuß\nvorausgegangen war, kein Anlaß. Die Ausführungen des Landgerichts sind auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nnn un\n\nDa das Urteil auch im übrigen keinen RechtsTehler\nsum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision\n\nzu verwerfen.\n\n&\n\nutsnpräsident\nIr. Jap gusch ist\nbeurinabt und\nverhindert zu\nunterschreiten.\nKXrumme Krumme Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-23/4-str-142-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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