{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-22_4_StR_479_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-22","aktenzeichen":"4 StR 479/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_479/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner KB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1924 in BEEW. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges i. R. U.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wvei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 13. Dezember 1963 wird die Gesamtstrafe mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\naufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung abgelehnt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen\nBetruges im Rückfall in sechs weiteren Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n1. Die Revision des Angeklagten läßt weder im Schuldspruch noch bei der Bemessung der Einzelstrafen einen ihn\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 12) ist der Angeklagte vom Schöffengericht in\nHerford am 11. März 1963 wegen fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs - 17 Ms 28/62 - zu 3 Monaten Gefängnis\nrechtskräftig verurteilt worden. Ob die Strafe verbüßt ist,\nlcgt das Urteil nicht dar. Die damit gegebene Ungewißheit\nmuß wegen der Möglichkeit, daß die Vorschrift des § 79 StGB\nübersehen worden ist, zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.\n\n2. Auf die in zulässiger Weise beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft (BGHSt 7, 101) muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht die Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.\n\na) Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher stützt die Strafkammer darauf, daß der \"strafunenmpfindliche und unbelehrbare\" Angeklagte \"mit größter Wahrscheinlichkeit\" auch in Zukunft Betrügereien begehen und\ndadurch in erheblichem Maße den Rechtsfrieden stören wird.\n\nAuch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 42 e StGB geht\ndic Kammer zunächst davon aus, daß der Angeklagte allein\ndurch die Einwirkung der Zuchthausstrafe seine verbrechcrische Gefährlichkeit und scine Neigung zu Betrügereien\nnicht verlieren wird. Wenn sie gleichwohl von der Verhängung\nder Sicherungsverwahrung absieht, dann nur deshalb, weil\nsich \"möglicherweise der ohnehin beeinträchtigte Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch verschlimmert haben dürfte\". Außerdem bestehe\ndie Wahrscheinlichkeit, daß die Ehefrau des Angeklagten\n\nbis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt\nsein und ihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde. Das\nLandgericht meint, daß sich unter diesen \"Voraussetzungen!\nmit der \"von § 42 e StGB geforderten Wahrscheinlichkeit\"\nheute nicht vorhersagen läßt, ob auch nach der Strafverbüßung noch eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit\ngegeben ist.\n\nb) Diese Ausführungen erwecken Bedenken, ob das Landgericht den Begriff der Erforderlichkeit der Verwahrung\ni. S. des § 42 e StGB rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar die Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 72, 295 und 356, 358; 73, 154 und 303,\n305), von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei bei\neinem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet\nwerden könne, nicht übernommen: Die Vorschrift des § 42 e\nStGB begnüst sich nicht mit der Eigenschaft des Angeklagten\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Hinzukommen muß,\ndaß dic öffentliche Sicherheit die Verwahrung erfordert.\nDieses Merkmal ist nach den Regeln des Strafverfahrens\n\nTA\n\nfestzustellen (BGH NJW 1954, 846; BGH JZ 1953, 673). Der\nTatrichter muß daher in jedem einzelnen Fall prüfen, ob\n\ndie begründete Besorgnis besteht, daß der Angeklagte auch\nnach Strafverbüßung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die\nnur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf\nkünftiges Wohlverhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH\n\n4 StR 488/53 vom 19. November 1953; ebenso schon RG in\n\nDI 1938, 1995).\n\nDiesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werden die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht\ngerecht. Die bloße \"Möglichkeit\", daß sich der Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Strafe verschlechtert \"haben äürfte\", reicht nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung auszuschließen. Der Angeklagte\nleidet an einer geschlossenen Tuberkulose, außerdem an\neiner Leber- und Gallenerkrankung. Es ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, warum sich diese Erkrankung in\nder Strafanstalt verschlechtern sollte. Der Angeklagte, der\nbisher der angeordneten Überwachung durch das Gesundheitsamt\naus dem Wege ging (UA S. 11) und in Nachtlokalen einen aufwendigen Lebenswandel führte (VA S. 28, 32), wird im Gegensatz zu seinem bisherigen unsteten Leben in den fünf Jahren\nder Strafverbüßung Gelegenheit haben, sich stationär behandeln und ausheilen zu lassen. Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Kammer Erwägungen in\ndieser Hinsicht angestellt hat. Auch ihre Annahme, es sei\nwahrscheinlich, daß die Ehefrau des Angeklagten bis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt scin und\nihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde, bedarf näherer\n\nBegründung. Es ist keineswegs ohne weiteres ersichtlich,\nwarum der Einfluß der Ehefrau, falls sie wieder gesund würde\nauf den Angeklagten, der immer wieder unmittelbar nach Straf\nverbüßung, einmal sogar während eines Hafturlaubs, erneut\nstraffällig wurde (UA S. 34), nun so sicher sein soll, daß\ndie Kammer diese Erwartung hegen durfte. Auch insoweit hätte\nsie bestimmte Anhaltspunkte für ihre Überzeugung dartun\nmüssen.\n\nKrumne Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-22/4-str-479-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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