{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-18_4_StR_453_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-18","aktenzeichen":"4 StR 453/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 453/62 2164 022\nanen des Voikes\n\n‚In der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich Heinrich E ww zus\n\nSB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 2. August 1962 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDas Fandgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalltotrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung zweier früher ausgesprochenen Einzelstrafen (von je 4 Monaten Vefängnis)\nsur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus ver-\n\nurteilt, ihn die bürgerlichen EIhrenrechte auf die Dauer von\n\n5 Jahren aberkannt und ihm für 5 Jahre untersagt, den\nBeruf eines KHeisevertreters auszuüben.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil im Strafausspruch\nangefochten und die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gerligt, Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Auf die Verfahrensrüge mangelhafter Aufklärung\nGer wirtschaftlichen Notlage des Angeklagten zur YTatzeit\n(§ 244 Abs. 2 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden,\nweil die Sachrüge durchgreift.,\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen mildernder Unstände (§ 264 Abs. 2 StGB) unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten, aus denen eine starke kriminelle\nVeranlagung spreche, verneint. Es fährt dann (S. 7 UA)\nfort, daß die jetzt abzuurteilenden Straftaten auch wegen der \"angeblichen Notlage” des Angeklagten nicht in\neinem milderen Licht erschienen, und erläutert das näher\nwie folgt: Der Angeklagte hätte nicht ein halbes Jahr\nin einem Hotel zu wohnen und anschließend eine teure\nWohnung zu mieten brauchen; er hätte sich vielmehr nit\neinem oder zwei mößlierten Zimmern begnügen können. Seine\n\"angebliche Notlage” habe er daher selbst verschuldet.\nRichtig sei zwar, daß seine Ehefrau wegen der Geburt\ndes Kindes eine zeitlang nicht mehr mitarbeiten konnte.\nGerade in dieser Zeit aber hätte der Angeklagte, so\nschließt das Landgericht seine Überlegung ab, sich in\nseinem Lebensauiwand bescheiden müssen.\n\nBei der Bemessung der Zinzelstrafen und der\nGesamtstrafe hat das Landgericht dem Angeklagten ebenfalls keine unverschuldete Notlage zugute gehalten.\n\na) Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte an Ostern 1959\nin Frankfurt geheiratet und ist bald darauf mit seiner\nEhefrau nach Bielefeld gezogen, wo er eine Tätigkeit\nals Zeitschriftenwerber aufnahm. In Bielefeld wohnte\ner mit seiner Familie - seine Ehefrau hatte inzwischen\nein Kind geboren - mehr als ein halbes Jahr in einem\nHotel. Dann mietete er eine Wohnung, die mehr als\n200 DM Miete kostete. Wie das Landgericht (S. 2 UA)\nfeststellt, kam der Angeklagte wezen der hohen Hotelkosten und Mietausgaben in wirtschaftliche Bedrängnis,\n\"zumal seine Ehefrau damals nicht mitverdienen konnte.\"\nEs wurde ihm die Viohnung gekündigt, und die IHöbel mußten untergestellt werden.\n\nb) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer dem Angeklagten seine Notlage nicht geglaubt\n\nhabe, was daraus zu schließen sei, daß sie in den Urteilsgründen von einer \"angeblichen Notlage” spreche; ferner,\ndaß sie dem Angeklagten - zu Unrecht - äie Schuld an\nseiner Notlage zugeschoben habe, ohne darzutun, wie\ndieser billiger hätte unterkommen können. Die Revision\nweist darauf hin, daß in einer Großstadt wie Bielefelä\nzwei möblierte Zimmer kaum unter einem Mietpreis von\n160 bis 200 DM zu haben säireen, und daß der Angeklagte\ndurch das Fonnen in solchen Zimmern nichts oder wenig\ngespart haben würde.\n\nc) Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werdet:\nZwar ergeben die Feststellungen S. 2 UA, daß das land-\n\ngericht das tatsächliche Vorhandensein einer Notlage\n\niür erwiesen erachtet hat. Es hat diese Notlage jeäcch\nnicht zum Anlaß einer Strafmilderung genommen, weil ss\nder Meinung war, der Angeklagte habe sie selbst verschuldet. Das durfte es aber nur, wenn es die Behauptung\ndes Angeklagten, sich unverschuldet in wirtschaftiicher\nBedrängnis befunden zu haben, rechtsfehlerfrei widerlegte .Konnte es das nicht, so mußte es die Richtigkeit\näer Einlassung zugunsten des Angeklagten unterstellen.\nZu deren Widerlegung hätte es nun aber des Nachweises\nkedurft, daß der Angeklagte in das Hotel gezogen, dort\ngeblieben ist und schließlich die Mietwohnung zum Preise\nvon monatlich mehr als 200 DM gemietet hat, obwohl er\nanderswo wesentlich biliiger hätte wohnen können. Dieser\nWachweis ist im angefochtenen Urteil nicht erbracht.\n\nDer allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit, in möblier--\nten Zimmern zu wohnen, genügt bei der bekannten Knappheit solcher Zimmer in Großstädten, der Abneigung von\nVermietern zur Aufnahme von Unternietern mit Säuglingen\nund der beträchtlichen Höhe der Untermieten nicht.\n\n3. Der eröfterte Mangel zwingt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs einschließlich der Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte und des Berufsverbots. Über\nsie wird das Landgericht nochmals zu befinden haben. Im\nFalle des Neuausspruchs eines Berufsverbots für 5 Jahre\nwird im Urteil deutlicher als bisher festzustellen sein,\ndaß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten\njeweils unter Mißbrauch seines Gewerbes als Zeitschriften-\n\nwerber begangen hat, und ferner darzulegen sein, warum\nes erforderlich ist, das Berufsverbot auf die zeitliche\nHöchstdauer auszusprechen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-18/4-str-453-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-18/4-str-453-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.427004+00:00"}}