{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-18_4_StR_419_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-18","aktenzeichen":"4 StR 419/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 419/62 2164 018\n\nin vn en\n\n12\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Poiizeioberwachtmeister Wilhelm_1L\naus ‚ geboren am ED 1915 in\nD „ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n» die Hausfrau Anna H eborene J aus\nCD, zeboren am 1908 in H\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u.a,\n\nrd\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Hp segcn das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Juni 1962\nwird verworfen,\n\nDiese Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nIl. Auf die Revision des Angeklagten Luis\nwird das genannte Urteil\n\na) dahin geändert, daß er wegen Beihilfe zum Meincid\nin Tateinheit mit falscher Anschuläigung wider besseres Wissen mit Vorteilsabsicht verurteilt wird,\n\nb) soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ts ‘czcn\nBeihilfe zum Meineid und wegen falscher Anschuldigung wider\nbesseres Wissen mit Vorteilsabsicht zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus, die Angeklagte\nEm \\vcgcn Meincids zu einer Gefängnisstrafe von einch\nJahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nBeide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung\ndcs sachlichen Rechts. Die Angeklagte HE peanstandet\nauch das Verfahren.\n\nie Revision der Angeklagten HB ist unbegründet,\nDas Rechtsmittel des Angeklagten IB führt zu einer\nÄnderung des angefochtenen Urteils und zu seiner Aufhebung\nim Strafausspruch.\n\n1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten He ist\nnicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher\ngemäß § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.\n\n2, Sachlich-rechtlich ist die Revision der Angeklagten HB unbegründet.\n\na) Nach den Feststellungen hat sie in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960 Vorgänge, die sie in Wirklichkeit nicht beobachtet hatte, als angeblich eigene\nBeobachtungen vorgetragen. Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Angeklagte bewußt falsch gcschworen hat. Daraus ist die Überzeugung des Tatrichters,\ndaß sie auch vorsätzlich gehandelt hat, mit Sicherheit zu\nentnehnen,\n\nb) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessungserwägungen geht ebenfalls fehl. Das Landgericht hat den\n\"Unrechtsgehalt der Sat\" nicht allein — was allerdings\nrechtsirrig wäre - darin gefunden, daß die Angeklagte oben\ncinen Meincid gelcistet hat, Die Ausführungen des Urteils\n(UA S. 42/43) lassen deutlich erkennen, weshalb das Landgericht den Unrechtsgehalt der Tat und das Maß der vpersönlichen Schuld der Angeklagten als besonders erheblich\nangeschen hat. Den entscheidenden Wert hat es ohne Rechtsirrtum darauf gclegt, daß die Angeklagte ein planvoll ausgedachtes, \"besonders umfangreiches Lügengebäude\" vorgetragen hat, dessen Einzelheiten sie mit LED abgcesprochen hatte (UA S. 36, 42), und daß sie daran auch festhielt, nachdem sie \"spätestens in der Hauptverhandlung\nerkannte,daß sic den Zeugen KB zu Unrccht dem Verdacht\neiner strafbaren Handlung aussetzte\",. Auf die \"rechtsfcindliche Einstellung\" der Angeklagten hat das Landgericht\nschließlich nicht etwa nur deswegen geschlossen, weil sie\nsich auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem Gcständnis entschloß, Es hat vielmehr berücksichtigt, daß\nsie selbst noch in der Hauptverhandlung durch Vorhaltungen |\nihren Ehemann zu unwahren Angaben verleiten wollte.\n\nc) Auch sonst läßt das Urteil einen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen,\n\n3. a) Die Angriffe der Revision des Angeklagten\nICE uf üic Beweiswürdigung des Landgerichts und\nauf dic von ihm getroffenen Feststellungen gehen fchl.\nDie Bewceisvwürdigung obliegt dem Tatrichter., Sie kann\nim Revisionsrechtszuge mit Erfolg nur angegriffen werden,\nwenn Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrung\nunterlaufen sind. Das trifft aber in der vorliegenden\nSache nicht zu»\n\nZu der Frage, ob der Angeklagte TC in ser\nUnfallnacht infolge Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war, brauchte das Landgericht hier keine Feststellungen zu treffen. IB nat die ihm im gegenwärtigen\nVerfahren zur Last gelegten Straftaten nicht in der Unfallnacht begangen. Vielmehr haben seine Handlungen, in denen\ngas Landgericht die falsche Anschuldigung und die Beihilfe\nzum Meineid gefunden hat, erst wesentlich später eingesetzt.»\n\nb) Gegen die Annahme, daß IB den Polizeimeister KM vider besseres Wissen einer strafbaren Handlung, nämlich der Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d Stan!\nbezichtigt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß\nKOEED in der Nacht, als er nach der Behauptung des Angeklagten dic Dicbstahlsanzeige gemacht haben soll, infolge\nAlkoholgenusses wirklich oder auch nur nach der Vorstellung\ndes Angeklagten zurechnungsunfähig (§ 51 Abs.:T StGB) gewesen wäre, kann nach den Feststellungen mit Sicherheit\nausgeschlossen werden»\n\nDaß das Landgericht den Angeklagten IB üer\nwider besseres Wissen und in Vorteilsabsicht begangenen\nfalschen Anschuldigung schuldig befunden hat, kann somit\nrechtlich nicht beanstandet werden. Dadurch, daß er wegen\neiner falschen Anschuldigung - also weder wegen zweier\nselbständiger Taten dieser Art noch wegen einer fortgesetzten Handlung - verurteilt worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert,\n\nc) Auch die Annahme der Beihilfe zum Meineid hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Diese Beihilfe hat das\nLandgericht nicht nur, wie offenbar die Revision meint,\nin einen Unterlassen, nämlich darin gefunden, daß IE\n\ndic Falschaussage und den Meineid der Angeklagten How\nnicht verhinderte. Er hat vielmehr nach der Überzeugung\n\nder Strafkemmer den Meineid durch eigenes Handeln gefördert, f\n\ninden er den Inhalt der unwahren Aussage mit der Angeklasten\nI ) absprach und diese in der Hauptverhandlung von\n\n1. Juni 1960 in der Absicht, daß sie die Unwahrheit aussagen solle, überhaupt erst als Zeugin benannte und in das\nVerfahren einführte. Daß Im der als Polizceibeamter\ndas Verfahren bei der Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung genau kannte, zum mindesten von Anfang an damit\nrechncete, die Angeklagte Hal werde auf ihre Aussage\nden Eid leisten müssen, ist so selbstverständlich, daß es\neiner ausdrücklichen Feststellung im Urteil hierüber nicht\nbeäurfte,\n\n4. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt abor; daß das\nLandgericht zu Unrecht Tatmehrheit zwischen der falschen\nAnschuldigung und der Beihilfe zum Meineid angenommen hai\n\nDie falsche Anschuldigung hat das Landgericht zZU-\ntreffend in den Erklärungen gefunden, mit denen Im»\nsowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. März\n1960 als auch in der Hauptverhandlung vom 1. Juni 1960\nKEEEEB belastet hat. Die Beihilfe zum Meineid liegt auch\ndarin, daß sich Leidecker mit der Mitangeklagten Hi\nüber die von ihnen beiden zu machenden Aussagen abgesprochen hatte und daß er demgemäß - worauf sich die Mitangcklagte Hi verließ - in der Hauptverhandlung vom\n1. Juni 1960 inhaltlich dieselben Angaben machte wie dic\nZcuein HD: Durch die Angaben, die IB in der\nHauptverhandlung vom 1. Juni 1960 machte, mithin - teilweise — durch dieselbe Ausführungshandlung, hat er beidc\n\nnn\n\nStraftatbestände verwirklicht, Diese Verfehlungen stehen\ndaher im Verhältnis der Tateinheit.\n\nDe sich diese rechtliche Folge aus den Feststellungen eindeutig ergibt, ist der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch selbst richtig zu stellen. Daß der Angeklagte\nICE zuf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nnicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPOj, steht hier\nnicht im Wege. Denn es ist nach der Sachlage ausgeschlosscn, deß TC scine Verteidigung anders hätte einrichten können, wenn er den Hinweis auf die mögliche tateinheitliche Verwirklichung erhalten hätte. Seine Vertcidigung ging dahin, daß er sich weder der falschen Anschuldigung noch der Beihilfe zum Meincid schuldig gemacht habe.\nDie Mitangeklagte Tip und er hätten sich nicht zu unwahren Aussagen verabredet; das, was sie ausgesagt hättcn,\nsei inhaltlich richtig. Diese Verteidigung kann in keinen\nPunkte davon berührt werden, ob Tatmehrheit oder Tateinhaä t\nzvischen den beiden Straftaten angenommen wird.\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs hat zwangsläufig\ndie Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil nunmchr\nanstelle zweier Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe auf\neine einheitliche Strafe erkannt werden muß.\n\nBei der Bemessung der neuen Strafe, die dem § 154\nStGB als der die schwerere Strafe androhenden Vorschrift\nzu entnchmen ist, kann das Landgericht berücksichtigen,\ndaß und in welcher Weise sich ICE durch die gleiche\nHandlung der falschen Anschuldigung gegenüber Ku»\nschuldig gemacht hat. Die Bedenken, die die Revision\n- insoweit nicht zu Unrecht - gegen die auf der Grundlage\n\nder Tatmehrheit beruhende Strafbemessung erhoben hat,\nweräen damit gegenstandslos.\n\nIn übrigen lassen die bisherigen Ausführungen zur\nStrafbemessung einen Rechtsfchler nicht erkennen, Insbesondere hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen der\nRevision dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gsclegt, daß er als Polizeibeamter unter Alkoholeinfluß sei.\nnen Wagen gefahren und die Diebstahlsanzeige erstattet\nhatte, weshalb er bereits rechtskräftig verurteilt worden\nwar. Das Landgericht hat gerade im Gegenteil ausgeführt\n(UA S, 40), daß die in alkoholbeeinflußtem Zustand begangenen Straftaten unter den gegebenen Umständen verständlich\nerscheinen und nur einen \"verhältnismäßig geringen Vorwurf\"\nbegründeten. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Angeklagten aber strafischärfend vorgeworfen, daß er, um diesen\ngeringen Vorwurf zu entgehen, das Glück mehrerer Menschen\naufs Spiel setzte, obwohl er gerade als Polizeibeamter dic\nFolgen cines Meineids besonders gut kannte. Dadurch, daß\ndas Landgericht die Besonderheiten der Tatausführung und\ndic Nachhaltigkeit und \"seltene Häufung\" der Beihilfehandlungen zum Meineid strafschärfend verwertet hat, hat cs\nauch nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsmerkmale bei\nder Bemcssung der Strafe berücksichtigt. Mit der Revision\nkann auch nicht geltend gemacht werden, die Versagung mildernder Umstände sei nicht \"zwingend\" oder nicht \"überzceugend begründet\", Der Tatrichter hat auf Grund des in der\nHauptverhandlung gewonnenen Gesamteindrucks von der Tat\nund dem Täter nach seiner freien Überzeugung darüber zu\nentscheiden, ob der Strafzweck auch durch eine mildere\nStrafe errcicht werden kann (BGHSt 4, 8, 9 Abs. 2). Es\nkann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Landgericht einen wirklich wesentlichen Umstand überschen hate:\nAuch über die Frage, ob die Strafe für Beihilfehandlungen\n\nnach Versuchsgrundsätzen ermäßigt werden soll oder nicht,\nhat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu\nentscheiden,\n\nDurch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) ist das Landgericht nur gehindert,\neine die bisherige Gesamtstrafe überschreitende Strafe\nza verhängen.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen\neuch die Aussprüche über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte, die Eidesunfähigkeit und die Bekanntmachungsbefugnis. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu bcefinden haben. Wegen der Bemessung der Frist, innerhalb\nderen der Polizeimeister KB die Verurteilung bekannt\nmachen kann, wird auf Nr. 237 Abs, 1 Satz 3 in Verb. m.\nNr. 221 Abs. 2 RiStV hingewiesen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichseon\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-18/4-str-419-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-18/4-str-419-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.404050+00:00"}}