{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-15_4_StR_477_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"4 StR 477/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_4771/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Fritz S sei =:\nEEE, 2 born 2 EEE 195 ir Da,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\n>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. W8 vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten vird das Urteil des\nLanägerichts Essen vom 21. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Entführung zur Unzucht, wegen\nversuchter Notzucht und wegen Nötigung in Tateinheit mit\n\nBeleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist begründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht\ndie weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere\nwelche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen\n(§ 344 Abs, 2 StPO).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\ngehen fehl, Sie richten sich gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen und sind unzulässig. Die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze\nund Erfahrungsregeln.\n\n3. Doch bestehen andere sachlichrechtliche Bedenken.\n\nNach den Urteilsfeststellungen gelang es dem Angeklagten, nachdem er Eleonore EB gegen ihren Willen gewaltsam in eine cinsame Gegend gefahren hatte, nicht, dort\ntrotz Gewaltanwendung mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nSchließlich gab er angesichts des von ihm erkannten anhaltenden energischen Widerstands Eleonore's den Versuch\nauf, mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen. Anstatt\ndessen verlangte er nunmehr von ihr, sie solle ihn durch\nReiben mit der Hand an seinem Geschlechtsteil befriedigen.\nDas lehnte sie entrüstet ab. Daraufhin faßte der Angeklagte\nihre Hand und führte diese an sein bereits feuchtes Glied.\nEleonore ekelte sich, glaubte, sich erbrechen zu müssen,\n\nund wandte sich ab. Nachdem der Angeklagte ihr sein Taschentuch gegeben hatte, damit sie ihre Hand säubere, forderte\n\ner abermals von ihr, an seinem Geschlechtsteil zu reiben.\n\nEr verlangte auch, sie solle sich sein erregtes Glied ansehen, und drückte mit einer Hand ihren Kopf \"nach vorn\",\nWährend sie mit ihrem Brechreiz kämpfte und sich abwandte,\ndrehte der Angeklagte sie wieder zu sich hin und schlug\n\nihr ins Gesicht. Gleichzeitig führte er wiederum gewaltsam\nihre Hand an sein Glied und rieb an ihm mit ihrer Hand,\n\nbis es bei ihm zum Samenerguß kan.\n\na) Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nrechtlich als Entführung zur Unzucht, versuchte Notzucht\nund Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung. Die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nanstatt des § 240 StGB hat es nicht erörtert. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (erste Begehungsforn)\nwird nur dann verwirklicht, wenn unzüchtige Handlungen an.\neiner Frau vorgenommen werden (vgl. BGHSt 15, 118, 121).\n\nEr ist also nicht anwendbar, soweit der Angeklagte Eleonore\nmit Gewalt zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihn genötigt hat. Ein derartiges Verhalten wird, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nür von § 240 StGB\nerfaßt (RG HRR 1940 Nr. 186). Zu erörtern wäre aber gewesen,\nob Eleonore vom Angeklagten etwa durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt worden ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nzweite Begchungsform). Insoweit geben die bisherigen Feststellungen keinen ausreichend sicheren Anhaltspunkt, zumal\nim angefochtenen Urteil die Stärke des Eleonore vom Angeklagten ins Gesicht versetzten Schlages nicht festgestellt\nworden ist, Ob sie sich durch das Gesamtverhalten des\n\nAngeklagten in diesem Abschnitt seiner Zudringlichkeiten\nihr gegenüber bedroht fühlte und der Angeklagte damit rechnete, wird nicht erkennbar. Im Falle der Leibesgefahr genügen drohende Körperschäden ganz gerinsfügiger Art nicht.\nErforderlich ist vielmehr eine gewisse Erheblichkeit\n\n(RGSt 29, 78; 66, 397, 399). Das Landgericht wird entsprechende Feststellungen nachzuholen haben.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es,\ndaß das Landgericht Tatmehrheit zwischen Entführung zur\nUnzucht, versuchter Notzucht und Körperverletzung annimmt,\nohne zu erwägen, ob sich die Handlungsweise des Angeklagten\neinem Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als\nein cinheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl.\nüber den Begriff der natürlichen Handlungseinheit BGHSt 4,\n219, 220). “\n\nDa es dem Angeklagten nicht möglich war, zu der von ihm\ngewünschten Befriedigung durch Vereinigung der Geschlechtsteile zu gelangen, blieb ihm nur die Wahl, entweder von\nseinem Opfer abzulassen oder aber zu versuchen, ohne Beiwohnung zur geschlechtlichen Befriedigung zu kommen. Dafür, daß der Angeklagte keinen neuen Entschluß gefaßt hat,\n\n: könnte z.B. einc bei ihm noch zu ermittelnde überdurchschnittliche Triebstärke sprechen, außerdem, daß er, worauf\ndie Gewaltanwendung hindeutet, geschlechtlich außcergewöhnlich erregt war und seine Forderung, an seinem Glied zu\nreiben, zeitlich unmittelbar im Anschluß an die Aufgabe\nseiner Bemühungen stellte, durch Vereinigung der Geschlechtsteile zur Befriedigung zu gelangen. Ferner könnte als Anzeichen gewertet werden, daß der Angeklagte sonst ebenfails\n\nnicht abgeneigt ist, sich durch Reiben an seinem Glied befriedigen zu lassen. Im Zweifelsfalle wird das Landgericht\nauch hier von der dem Angeklagten günstigeren Annahme einer\nnatürlichen Handlungseinheit auszugehen haben (vgl. 4 StR\n277/62 vom 26. September 1962; BGHSt 10, 129).\n\nc) Wie der Senat in BGHSt 18, 29, 34 ausgesprochen hat,\nkann die Entführung in der Weise Mittel der Notzucht sein,\ndaß die Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise\nin einer Betätigung zusammenfallen. Der Angeklagte hat hier\nden durch die Entführung geschaffenen körperlichen und\nseelischen Zustand der Unfreiheit und Verängstigung scines\nOpfers während der Unzuchtshandlungen aufrechterhalten.\n\nDer letzte Akt der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Entführung bestand darin, daß der Angeklagte Eleonore\ndurch Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte und schließlich zu seiner geschlechtlichen Befriedigung unter Zuhilfenahme ihrer Hand nötigte.\n\nist § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (zweite Begehungsform) anwendbar, so kommt eine tateinheitliche Verurteilung mit\nBeleidigung (§ 1§ 5 StGB) ebenso wie bei einer Verurteilung\nnach § 177 StGB, regelmäßig nicht in Betracht (RGSt 65,\n337, 338; BGH NJW 1951, 368 Nr. 21). Dagegen ist Tateinheit mit § 223 StGB möglich (BGH IM § 177 Nr. 12). Denn\ndie Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nzur Duldung unzüchtiger Handlungen ofer zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs muß nicht in einer Körperverletzung bestehen.\n\nen\n\nHält das Landgericht den Angeklagten wiederum nur der\nNötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit oder Tatmehrheit mit\nEntführung zur Unzucht und versuchter Notzucht für schuldig,\nso bestehen gegen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) keine rechtlichen Bedenken.\nEine Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Körperverletzung (§ 223 StGB) ist dann möglich, wenn die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks angewandte Gewalt an sich\nKörperverletzung ist,\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-477-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-477-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.363478+00:00"}}