{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-15_4_StR_476_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"4 StR 476/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_StR_476/64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Masseur Wilhelm “ÜD cu: U\ngeboren or EB 93: in F\n\nwegen tätlicher Beleidigung.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 15. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB rei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanut:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1964 aufgehoben,\nsoweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt\nworden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines\n\nHasseurs und Bademeisters auszuüben, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\n8 145 Abs. 3 StPO in folgenden Vorgängen: Am Tage vor der\nHauptverhandlung erklärte der gewählte Verteidiger des\nAngeklagten, Rechtsanwalt Dr. K@, diesem, er werde die\nVerteidigung nicht führen, da der Angeklagte keinen Vorschuß zahlen konnte. Zu Beginn der Hauptverhandlung am folgenden Tage legte Rechtsanwalt Dr. Bis Verteidigung\nnieder. Auf Antrag des Staatsanwalts bestellte ihn hierauf\ndas Gericht zum Verteidiger, da nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO\ndie Mitwirkung eines solchen notwendig war. Die Hauptverhandiung vurde mit Rechtsanwalt Dr, KB 215 Verteidiger\ndurchgeführt.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, Rechtsanwalt Dr. Kg\nhabe zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht erklärt,\ndaß er nicht genügend vorbereitet sei, da ihm die nötige\nAktenkenntnis fehle. Hierauf habe der Vorsitzende der\nStrafkammer erwidert, das sei nicht schlimm, das bißchen\nbekomme er schon im Laufe der Beweisaufnahme mit. Im Verhandlungsprotokoll ist dieser Vorgang nicht festgehalten.\nDa die angebliche Erklärung des bestellten Verteidigers jedoch kein Vorgang ist, über den die Sitzungsniederschrift\nAuskunft zu geben bestimmt ist, kann sie und ihr Inhalt auch\nauf andere Weise festgestellt werden. Nach der dienstlichen\nÄußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat\nRechtsanwalt Dr. zw vor der Übernahme der Verteidigung erklärt, er habe zwar die Akten genau durchgearbeitet, aber\nkeine ausreichende Möglichkeit gehabt, mit dem Angeklagten\ndie Fragen der Verteidigung zu erörtern; der Vorsitzende\nhat dann darauf hingewiesen, daß dem Verteidiger während\nder Verhandlung jeweils dazu Gelegenheit gegeben werde. Auf\nErsuchen der Staatsanwaltschaft ist ferner Rechtsanwalt\nDr. x» vom Amtsgericht als Zeuge vernommen worden. Er hat\n\n-4A-\n\nausgesagt, er habe gewisse Bedenken gegen seine Bestellung\nals Pflichtverteidiger geäußert, da er die Akten nur flüchtig\n\"studiert\" habe. Darauf habe der Vorsitzende sinngemäß zu\n\nihm gesagt, er möge doch zunächst einmal die Beweisaufnahme\nabwarten, sollte er dann noch Bedenken haben, könne man sich\nimmer noch über die Frage einer Unterbrechung unterhalten.\nDamit habe er sich einverstanden erklärt.\n\nAus diesen, in den Einzelheiten zwar nicht genau übereinstimmenden Äußerungen geht jedenfalls hervor, daß Rechtsanwalt Dr. Ki zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat,\ner sei nicht genügend vorbereitet. Hätte er diese Erklärung\naufrecht erhalten, so wäre das Gericht nach § 145 Abs. 3 StPO\ngenötigt gewesen, mindestens die Hauptverhandlung für so\nlange Zeit zu unterbrechen, wie der Verteidiger zur Vorbereitung benötigte (BGHSt 13, 337). Aus der Aussage des Rechtsanwalts ergibt sich indessen, daß er seine Bedenken nach\nder Erklärung des Vorsitzenden zurückgestellt hat, wenn auch\nunter dem Vorbehalt, nötigenfalls später einen Unterbrechungsamtrag zu stellen. Dazu war er als freier und unabhängiger\nVerteidiger brechtigt. Ob er in der lage var, den Angeklagten ausreichend zu verteidigen, hatte allein er nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Da er im\nweiteren Verlauf keinen Unterbrechungsamtrag stellte, durfte\ndie Strafkammer annehmen, daß er sich dazu imstande sah.\n\nDie Rüge ist daher unbegründet.\n\n2. Das Landgericht hat auch § 244 Abs. 2 StPO nicht\ndeshalb verletzt, weil es, wie die Revision geltend macht,\nentgegen den von dem früheren Verteidiger des Angeklagten\nschon vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag keinen\nweiteren Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen über\ndie Technik der sogenannten Zonenreflexmassage zugezogen hat.\nwach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vom\n\n-5-\n\nLardgericht als glaubwürdig beurteilten Aussagen der\n\nZeuginnen Erika Tw und Frau DW. drängte sich die\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht auf, Hiernach hat der Angeklagte von den Frauen verlangt, sie sollten\ndie Beine weit spreizen, hat unter dem Vorwand spezieller\nMassagegriffe ihre Brüste umfaßt, die Brustwarzen und die\nSchamteile berührt, der minderjährigen Erika TB sozar\nin die Scheide gegriffen und ihr dabei eine Hymenverletzung\nbeigebracht. Er hat ihnen ferner peim An- und Auskleiden\nzugesehen, Erika Tg auf seinen Schoß gezogen und sie\naufgefordert, ihn zu küssen sowie sich in geschlechtlicher\nErregung über Frau Dem zcebeust, so daß sein erregtes\nGlied - unter seiner dünnen Arbeitshose - ihr Gesicht berührte, während er stoßweise erregt atmete. Solches Verhalten\nist offensichtlich auch mit vom Herkömmlichen abweichenden\nAuffassungen über Massagetechnik nicht mehr zu rechtfertigen.\nDas Landgericht war daher nicht genötigt, mit Rücksicht auf\ndie Einlassung des Angeklagten einen mit modernen Methoden\nvertrauten Sachverständigen darüber zu hören, daß Eingriffe in\nintime Körperbereiche bei der Zonenreflexmassage unvermeidlich seien. Angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens\n\ndes Angeklagten hat die Strafkammer auch sein an die Frauen\ngerichtetes Verlangen, sich bei der Massage völlig zu entblößen, rechtlich unangreifbar als beleidigend angesehen. Dabei war nicht in erster Linie die Feststellung entscheidend,\ndaß ein solches Verlangen allen Regeln der klassischen Massage\nzuwiderlaufe, sondern daß es der Angeklagte in einer das Schamgefühl der Frauen verletzenden Weise gestellt und ihnen beim\nEntkleiden zugesehen hat.\n\n3, Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich\ndes Schuld- und des Strafausspruches keine Rechtsfehler.\nAuch die Darlegungen'des Beschwerdeführers vermögen keine\nRechtsverstöße aufzuzeigen. Daß ein Masseur vom Kopfende\neiner Nassagebank aus die Oberschenkel einer Frau massiert,\nindem er sich weit über sie beugt, mag nicht kunstgerecht sein;\n\n\"technisch unmöglich\", wie der Beschwerdeführer dartun\n\nwill, ist es jedoch nicht. Daher widerspricht diese Feststellung des Landgerichts nicht den Denkgesetzen. Dasselbe\ngilt von der Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischen\ndie gespreizten Beine der auf der Bank liegenden Frau\nTORE ze steilt. Damit meint es offensichtlich, er sei\nvor dem Fußende der Bank gestanden, auf die sich Frau\nDEE auf sein Geheiß mit weit gespreizten Beinen gelegt\nhatte.\n\n4. Aufzuheben ist jedoch auf die Sachrüge das Berufsverbot. Es darf nur verhängt werden, wenn und soweit es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung\nzu schützen. Wenn die Untersagung einzelner mit einem Beruf\nzusammenhängender Tätigkeiten diesen Zweck erfüllt, darf\ndie Berufsausübung nicht schlechthin verboten werden. Dies\nhat das Landgericht nicht beachtet. Da der Angeklagte nach\nseinen bisherigen Verhalten möglicherweise nur dazu neigt,\nweibliche Patienten zu gefährden, hätte das Landgericht prüfen\nmüssen, ob nicht ein auf die Behandlung von Frauen und Mädchen\nbeschränktes Verbot genügt, um Kunden vor weiterer Gefährdung\nzu schützen (siehe BGH MDR 1954, 329!).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-476-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-476-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.345402+00:00"}}