{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-15_4_StR_472_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"4 StR 472/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 472/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Bauschlosser Herner C\n\naus BE _\n1944 in & ,\n\n. denHi rbeiter Reimund_6 aus\n\n5) ‚ geboren am 1944 in &\nden Schlosser Peter aus SED -\nWB, zetoren an 944 in E ,\n\nwegen Raufhandels u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CP und\n“m virä das Urteil des Landgerichts Essen vom\n29. Juli 1964, auch zu Gunsten des Verurteilten\nCD ; im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten CD un: w :ina ass Kauf-\n\nhandels (§ 227 StGB) schuldig befunden worden. GEB nat\n\ndas Landgericht zu einem Monat Gefängnis bestraft, v EEE\nzu zwei Monaten Gefängnis.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie sind zum Strafausspruch begründet.\n\n1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum\nSchuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Obwohl\nGe keine Schläge ausgeteilt hat, konnte auch er, der\nnicht unverschuldet in die Schlägerei hineingezogen ist,\nwegen Raufhandels verurteilt werden (BGHSt 15, 369, 371):\nDenn er hatte im Streit für MW und den Mitangeklagten Cl Partei ergriffen, sogar die tätliche Auseinandersetzung mit dem Mitangeklagten HB una üecm\ndurch Messerstiche CB s getöteten Ki in bewußten\n\nZusammenwirken mit Cu und vB provoziert\".\n\nKeinem rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Verurteilung MED Ss, obwohl er nach den Urteilsfeststellungen\nseine Beteiligung an der Schlägerei schon aufgegeben hatte,\n\nbevor ® to KO sie zu üessen Tode führenden\n\nMesserstiche beibrachte (vgl. BGHSt 14, 132).\n\n2. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch, weil das Landgericht die Frage, ob es sich um eine\nJugendverfehlung handelt, nicht erschöpfend erörtert und\ndie Angeklagten Gew und VW, Heide ebenso\nwie CE Heranvachsende, infolgedessen möglicherweise\nzu Unrecht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt hat.\n\nIn den Strafzumessungserwägungen heißt es hierzu\nlediglich, die Tat sei nicht als Jugendverfehlung anzusehen,\n\"da derartige Delikte häufig auch von Tätern in fortgeschrittenem Lebensalter begangen werden.\"\n\nNach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat der Richter auf Heranwachsende die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften\nder § 8 4 bis 32 JGG anzuwenden, wenn es sich nach der Art,\nden Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (IM Nr. 5 zu § 105 JGG). Bei Heranwachsenden, die - wie hier - nach der Überzeugung des Gerichts im ganzen gesehen ihrem Alter entsprechend entwickelt\nsind, bedarf es der Klärung, ob sie in eine jugendliche\nVerhaltensweise zurückgefallen sind. Bei keinem Straftatbestand ist es von vornherein ausgeschlossen, daß seine\nVerwirklichung eine Jugendverfehlung darstellt. Die Begründung der Strafkammer, die Straftat könne deswegen nicht als\nJugendverfehlung angesehen werden, weil sich auch Täter\nin fortgeschrittenem Lebensalter des Raufhandels schuldig\nmachten, geht daher rechtlich fehl. Es hätte anstatt dessen\nerörtert werden müssen, ob die abgeurteilte Tat als solche,\nwenn sie nicht etwa schon nach ihrem äußeren ä&rscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife aufweist, dies nach\nihren Begleitumständen oder ihren Beweggründen tut. Allein\nnach ihren Beweggründen kann eine Tat, z.B. auch Meineid,\nu.a. eine Jugendverfchlung sein, ‘'enn sie aus falsch\nverstandener Kameradschaft oder in dem Bestreben, den\n\"Helden zu spielen\", begangen worden ist (BGH NJW 1954, 1775\nNr. 19 = IM Nr. 6 zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).\n\nLebensäußerungen eines Jugendlichen werden vielfach\ndurch sein Gefühls- und Triebleben gelenkt. Oft erwächst\nseine Handlungsweise aus einer sich zufällig bietenden Lage.\nWohl fühlt sich der Jugendliche häufig in Betätigungen,\ndie geeignet sind, den vermeintlichen Selbstwert zu erhöhen. Leicht unterliegt er fremden Einfluß. Häufig läßt\nsich die strafbare Handlung eines Jugendlichen weder mit\nseiner Veranlagung noch mit Einflüssen der Umwelt erklären. Weniger schwer als der Erwachsene läßt sich im\nallgemeinen der Jugendliche verführen und tritt nur in\n\ngegenseitiger Anlehnung an andere handelnd hervor (vgl.\n& >]\n1\n\njur)\n\ninger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz 1955, B II 3 und 4\n\net\n\nJA\n\nBei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das\nLandgericht folgende bisherige Urteilsfeststellungen be-\n\nsonders zu beachten haben: Ce unc Ye sind bis-\n\nher noch nicht bestraft worden. Sie hatten, bevor es zum\nZusammenstoß mit Hp und Ki kan, nit Ce\nSilvester gefeiert und Alkohol getrunken. Die Blutalkoholhöchstwerte betrugen zur Tatzeit bei Ge 1,45 %o, bei\nMichallek 1,7 %o. Beide waren ebenso wie Ce \"in eine:\naufgereizten und streitlustigen Stimmung\", wurden sich, ohr\ndaR Kb und HD :e2u Anlaß gegeben hätten, einig,\nihnen in den Weg zu treten und sie zu zwingen, ihnen die\nFahrbahn der Straße frei zu machen, als beide ihnen zufälli\nbegegneten. Sie nahmen dabei ebenso wie CB :ine tätliche Auseinandersetzung als eine ihnen willkommene und\neine von ihnen gebilligte Möglichkeit in Kauf, \"ihre körperliche Stärke zu demonstrieren\". NEED -cnpelte\n\nFo oo: “ED >: 5: an, lief aber davon, als Goer-\n\ngen von I] durch einen Faustschlag zu Boden gestreckt\n\nWAT oe\n\nNach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch\n\nauf Cm :u erstrecken.\n\nKrumme. Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-472-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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