{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-15_4_StR_463_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"4 StR 463/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 463/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Ignatz Richard x EB zu:\n\nSED; zsvoren 2 GE 1915 ir ram,\n\n‘zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 15. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Februar 1964 dahin\ngeändert, daß die Aberkennung der Eidesfähigkeit\nwegfällt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nDie seit dem 25. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit\nBegünstigung und wegen Anstiftung zu einer uneidlichen\nvorsätzlich falschen Aussage zu Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren und die Eidesfähigkeit\nnach § 161 StGB aberkannt. Seine Revision ist im wesentlichen unbegründet.\n\nVerfahrensrügen hat der Angeklagte innerhalb der Frist\nzur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht\n\nerhoben.\n\nSchuldspruch, Strafzumessung und Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründet worden, Was die Revision dazu vorbringst, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen muß die dauernde Eidesunfähigkeit des Angeklagten wegfallen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nvermindert zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB), und\ndie Strafe deswegen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert, Nach der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (RGSt 69, 29), der sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte (BGHSt 16,\n71), war ein wegen Meineids verurteilter Angeklagter auch\nin solchem Falle nach § 161 StGB für unfähig zu erklären,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\nwerden. Der 2, Strafsenat hat nunmehr mit Zustimmung des\n5. Strafsenats entschieden, daß auf Eidesunfähigkeit nicht\nerkannt werden darf, wenn bei einer Verurteilung wegen\nMeineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs, 2 StGB\n\nGebrauch gemacht wird (NJW 1964, 2426). Der Senat tritt\ndieser Auffassung bei.\n\nEr hat den Urteilsspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 StPO selbst geändert. Im übrigen muß die Revision verworfen werden. Es besteht kein Anlaß, die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren zu ermäßigen, da der Angeklagte\nden mit seinem Rechtsmittel erstrebten Erfolg nicht erreicht hat.\n\nKrumme Flitner “. Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-463-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-463-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.311997+00:00"}}