{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-15_4_StR_351_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-15","aktenzeichen":"4 StR 351/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 351/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Gustav NEED zu: va\nHE, zeboren an ED 1595 1: DEE, Kreis\n\nDW Sudetenland,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der verhandiung,\nStaatsanwalt Dr. BP >ei der Urteilsverkündufg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergg>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe;z:\n\n(Gupapmn- lm. wu mnnLame wmEr Gr. gmn am zum: Sue\n\nDer Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid in\nzwei Fällen und wegen Beihilfe zum Meineid, in sämtlichen\nFällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde greift durch.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß ihm nicht\ngemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.\n\na) Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 199 näher\ndargelegt hat, darf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von ger Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Verbrechen des Meineids, sei es auch nur in der Begehungsform\nder Beihilfe, angeklagt ist (BGH 4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960). Hier kommt hinzu, daß das Gericht es für not-\n‘wendig erachtet hatte, den Angeklagten zur Vorbereitung\neines Gutachtens über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § § 1 StPO in ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie einzuweisen; nach dem schriftlichen Gutachten des dortigen Sachverständigen war zu erwarten, daß die Hauptverhandlung \"sich sehr schwierig gestalten wird, wenn sie nicht\nüberhaupt unnöglich wird\". Da der Wahlverteidiger der Strafkammer am 18. Dezember 1963 mitgeteilt hatte, daß er die\nVerteidigung niederlege, und der Angeklagte keinen neuen\nVerteidiger gewählt hatte, mußte unter diesen Umständen schon\nvor Beginn der Hauptverhandlung für die Strafikammer Anlaß\nbestehen, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.\n\nb) Die Bestellung eines Verteidigers drängte sich im\nVerlauf der Hauptverhandlung dann aber geradezu auf. Bereits in der ersten Hauptverhandlung vom 19.3.1962 war das\nVerfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit abgetrennt und vorläufig eingestellt worden. Diese\nlag ersichtlich auch während eines Teiles der neuen Hauptverhandlung vor. Nach der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 1964 konnte der anwesende Sachverständige nach der\nMittagspause \"nicht mit Sicherheit sagen, ob der Angeklagte\nbei vollem Bewußtsein sei\". Die Sitzungsniederschrift erklärt hierzu weiter, daß der Angeklagte unter Anwendung\nder Vorschrift des § 257 StPO bis 12.10 Uhr jeweils befragt\nworden ist, \"nach diesem Zeitpunkt war der Angeklagte nicht\nmehr ansprechbar\". Da auch die dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden der Strafkammer ersichtlich macht, daß der\nAngeklagte sich zumindest am zweiten Verhandlungstag nicht\nmehr selbst verteidigen konnte, ist die Rüge gemäß §§ 140\nAbs. 2, 141 Abs. 2 StPO auch aus diesem gesetzlichen Grunde\ngerechtfertigt. Von der Verpflichtung, einen Verteidiger\nvon Amts wegen zu bestellen, war die Strafkamnmer auch nicht\ndadurch entbunden, daß sie der Auffassung war, nach § 231\nAbs. 2 StPO verfahren zu können.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Mitwirkung eines\nVerteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren\nErgebnis geführt hätte. Das Urteil muß daher aufgehoben\nwerden.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden.\n\n3. Es erscheint angeraten, daß der Angeklagte vor\neiner neuen Hauptverhandlung erneut stationär eingehend\n\nbeobachtet und begutachtet wird, da nicht nur seine Verantwortlichkeit zur Tatzeit, sondern auch seine Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären ist.\nSollte es zu einer neuen Verurteilung kommen, so wird das\nLandgericht die Beihilfe zum Meineid näher begründen müssen.\nDie bloße Benennung eines Zeugen für eine unwahre Behauptung stellt regelmäßig noch keine Beihilfe zur Falschaussage dar (BGHSt 17, 321).\n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nKrumme. Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-15/4-str-351-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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