{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-11_4_StR_446_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-11","aktenzeichen":"4 StR 446/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_446/62 2164 074\n\n.—| nm m.\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Heinz B rc zu: PO. z<-\nvorcn er :324 in vw. Kreis vom\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. August 1962 wird verworfen.\nDio Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde in vier Fällen und wegen Beleidigung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat in allen Fällen Mädchen, die zur\nSchule gingen und denen er durch eine schmale Gasse Tolgte\noder die er an sich vorübergehen ließ, unter den Rock gegriffen, um sie am Geschlechtsteil zu berühren. Vier Mädchen hatten zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht\nvollendet, die beiden anderen waren ‘5 und 18 Jahre alt.\n\nDer Angeklagte hat die Revision auf den Fall Wiesekopsieker\nbeschränkt. Er macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu den vom Angeklagten belästigten Kindern gehört die\nan ED 13:9 zehorene Ruth View. Anfang Dezenber 1961 hölte er in IgBeinige in einer Reihe hintereinander gehende Schulmädchen ein und hob den Rock der zuletzt\ngehenden Ruth Wiesekopsieker hoch. Er hatte, wie das Landgericht feststellt, in wollüstiger Absicht vorgehabt, den\nKörper des Mädchens am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe\nzu berühren. | .\n\nDas Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchter Unzucht\nmit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision meint, der festgestellte Sachverhalt könne\ndie Verurteilung nach 85 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB nicht\n\nrechtfertigen, weil die Feststellung der unzüchtigen Absicht\ndes Angeklagten in diesem Falle \"lediglich eine durch\nnichts begründete Vermutung\" sei.\n\nDie Beweisannahme des Tatrichters ist jedoch rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist ersichtlich deshalb zu ihrer Überzeugung von der wollüstigen Absicht des\nAngeklagten gelangt, weil dieser in einigen anderen Fällen\nbei dem Griff unter den Rock der Mädchen zwischen die Beine\nund an den Geschlechtsteil der Opfer gefaßt, in einem Falle\nsogar eine Schülerin bis zur Turnhalle verfolgt, dort\nseinen Mantel zurückgeschlagen und dem dreizehnjährigen\nMädchen sein entbiößtes, erregtes Glied mit einer hinweisenden Bemerkung gezeigt hat. Der aus diesen Vorfällen gezogene Schluß auf die unzüchtige Absicht des Angeklagten\ngegenüber Ruth Vi ist “enkgesetzlich möglich,\nsteht mit der Lebenserfakrung im Einklang, zumal sich alle\nFälle in einem kurzen Zeitraum abgespielt haben, und ist\nmithin rechtlich unangreifbar,\n\nGriffe in der vom Angeklagten beabsichtigten und in einigen\nFällen auch schon ausgeführten Art sind keine bloßen Zudringlichkeiten, sondern regelmäßig unzüchtige Handlungen im\nSinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. |\n\nDer Strafausspruch im Falle ip 1ä5t ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen:\nInsbesondere gibt die Erwägung, Kinder und Schülerinnen müßten\n\"vor solchen Tätern wie dem Angeklagten geschützt werden\",\nkeinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht will\nGamit ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte:\nder Schülerinnen auf ihrem Schulweg verfolgt, um sie zum\nZwecke seiner geschlechtlichen Befriedigung unzüchtig anzu-Tassen, für sittlich noch nicht gefestigte Kinder und Jugend-\n\nliche besonders gefährlich sei. Die erhöhte Gefähriichkeit\ndes Täters rechtfertigt, auch aus allgemein abschreckenden\nGründen - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt -,\neine empfindliche Freiheitsstrafe,\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-11/4-str-446-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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