{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-11_4_StR_420_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-11","aktenzeichen":"4 StR 420/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Invaliden Wiihelm KO zu: CB zevoren\na\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 19653, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW ir ser Verhandlung,\n\nOÜberstaatsanwalt Dr. rm bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 27. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nmm mn rn a user: un un an zer un mn men\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\nSuateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person\nunter 213 Juhren und wegen \"Volltrunkenheit!\" zu einer Gesamtstrafe von ?! Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nweil er im Jahre 1960 an dem damals 11 Jahre alten Randolf\nDEE und im Kausch an dem damals 8 Jahre alten Hans-Jürgen\nSGB unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet im Falle Barduhn das Verfahren und rügt in beiden Fällen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Fall Barduhn\n\n?, Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) kann unerörtert\nbleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils nötigt.\n\n2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß die unzüchtigen Handlungen, die der Angeklagte\nmit Randolf BMW bei verschiedenen Gelegenheiten vorgenommen habe, \"auf einen von vornherein gefaßten Vorsatz zurückzuführen und in gleicher Weise begangen worden! seien,\nInfolgedessen liege, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, eine fortgesetzte Handlung vor, und zwar eine Unzucht\nnit einem Kinde unter 14 Jahren gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nin Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern gemäß\n§ 175 a StGB, weil der Angeklagte den Randolf Da '\"äurch\nZureden\" bereit und geneigt gemacht habe, sich mit ihm einzulassen. Auch wenn Bew gewisse Vorerlebnisse gehabt haben sollte, sei er dem weit älteren Angeklagten gegenüber\ndazu nicht bereit gewesen. Der Angeklagte habe auch nicht\n\nangegeben, \"daß der Junge sich geneigt gezeigt oder er das\nangenommen habe.\" j\n\nAngesichts dessen, daß Randolf Barduhn im angefochtenen\nUrteil an anderen Stellen (UA S. 5 und 9) als \"an sexuellen\nDingen interessiert\" und \"möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigt\" bezeichnet wird, hätte sich schon\nempfohlen, die in der Sachverhaltsschilderung nicht dargestellte Einwirkung des Angeklagten auf Randolf EB durch\nWorte im einzelnen wiederzugeben, um dem Revisionsrichter\nzu ermöglichen, die bedenkenfreie Anwendung des Rechts auf\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen zu überprüfen. Aber\nauch dann, wenn man die innerhalb der rechtlichen Würdigung\ndes angefochtenen Urteils enthaltenen Darlegungen für ausreichend erachtet, um die Anwendung des $.175 a Nr. 53 StGB\nauf den ersten Vorfell innerhalb der fortgesetzten Handlung\nzu rechtfertigen, so waren doch jedenfalls ins einzelne ge-\n\nhende Feststellungen darüber erforderlich, ob Randolf Dee |\n\nbei den beiden folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder schon ohne weiteres bereit war, dem unsittlichen\nVerlangen des Angeklagten zu entsprechen. Dann nämlich würde\nsich der Angeklagte nur beim ersten Vorfall der schweren\nUnzucht zwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB, später dagegen nur der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach\n\n§ 175 StGB schuldig gemacht haben. Auch dann würden allerdings\nalle Vorfälle durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einen\nfortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern |\n\nnach § 175 a Nr. 3 StGB zusammengefaßt werden. Der Schuldumfang des Täters ist aber je nach dem verschieden, ob er\n\nbei allen Einzelakten der fortgesetzten Handlung sein Opfer\nJedesmal zum Unzuchttreiben verführt hat oder ob es dieser\nVerführung nur beim ersten Mal bedurfte. Deswegen sind einwaendfreie Feststellungen notwendig, ob der Tatbestand des\nfortgesetzten Verbrechens des § 175 a Nr. 3 St@B in der\n\neinen oder der anderen Form erfüllt ist. So haben das Reichs-\n\neen\n\n- BE\n\ngericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\nentschieden (vgl. BCH NJW 1962, 1628).\n\nDieser Mangel stellt einen sachlichrechtlichen Fehler\ndar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, soweit es sich um den Fall Bgm handelt. Das Lanögericht, an\näas die Sache zurückzuverweisen ist, wird bei neuer Verhandlung\nund Entscheidung Gelegenheit haben, nochmals zu überprüfen,\nob die im angefochtenen Urteil (UA S. 5) behandelte Unstimmigkeit in der Aussage BED 's als Zeuge en Beweiswert seiner\nBekundung in anderen Punkten nur \"nicht nennenswert beeinträchtigt.\" Die Begründung des angefochtenen Urteils, es habe\nBarduhn eine erhebliche Überwindung gekostet, sein Lutschen\nam Glied des Angeklagten zu bekennen (UA S. 5), ist zwar rechtlich unangreifbar. Dagegen macht diese Überwindung nicht ohne\nweiteres verstänälich, daß Be bei seiner Vernehmung in\neincm späteren Hauptverhandlungstermin von seiner früheren\nZeugenaussage, in der er das lutschen zugab, wieder abrückte.\nAuch steht/im allgemeinen nit der Erfahrung nicht im Einklang, daß Bm, wie das Landgericht meint, den für ihn\nbesonders peinlichen Vorgang (Lutschen am Glied des Angeklagten) aus seinem Gedächtnis \"verärängt\" haben könne\n(VA S. 5, 6).Denn \"peinliche\" Vorfälle pflegen sich, auch\nbei Kindern, besonders stark einzuprägen.\n\nII. Fall Köpplin\n\nIn diesen Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nVergehens nach § 330 a StGB bestraft, weil er die nicht auszuschließende Volltrunkenheit fahrlässig durch übermäßigen\nAlkoholgenuß herbeigeführt und dann im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit unzüchtige Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren\nvorgenommen und bei den unzüchtigen Handlungen im Bett als\nerwachsener Mann den Jungen verführt hat, mit ihm Unzucht zu\ntreiben. Hier fehlt es an jeder ausreichenden Feststellung;\n\ndie die Annahme einer Verführung des ebenfalls \"möglicherweise in sexueller Hinsicht bereits geschädigten! Kin\nrechtfertigen könnte, In diesem Zusammenhang fällt auf, daß\nder Angeklagte sich nach den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils an Kö möglicherweise schon vor der Verfehlung\n\nim Bett unsittlich vergangen hatte (UA 7) und das Landgericht\nfür diesen - möglicherweise ersten - Vorgang keine Verführung\ndes Jungen gemäß § 175 a Nr. 3 StGB angenommen, sondern als\nRauschtat nur ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\n(UA 8) festgestellt hat.\n\nDanach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben und an den Tatrichter zu neuer Verhandlung und Entschei\ndung zurückzuverweisen,\n\nKrunme Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-11/4-str-420-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-11/4-str-420-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.847077+00:00"}}