{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-08_4_StR_473_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"4 StR 473/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 473/64 URTEIL\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Dieter N\n\nBR\n1942 in Sm -\n\nEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nA)\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MWoei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bielefeld vom 24. September 1964\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen\ndie Staatsgewalt, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird. |\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nIn der Nacht zum 18. Juli 1964 entschloß sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis hat, nach reichlichem Alkoholgenuß mit einem Volkswagen eine Spritztour durch Bielefeld zu machen. Kurz vor 3 Uhr übersah er an einer Kreuzung\ndie Rotlicht zeigende Verkehrsampel und fuhr durch. Dies\nbemerkten die Polizeibeamten Je und Ti in ihren\nStreifenwagen. Sie fuhren dem Angeklagten nach und erreichten\nihn an einer Kreuzung, wo er an der ebenfalls Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhielt. Sie fuhren an dem Wagen des Angeklagten vorbei und hielten, seitlich etwas versetzt, vor\n\nihm an.\n\nBen stieg aus und forderte den Angeklagten durch das\noffene linke Seitenfenster auf, ihm die Wagenpapiere zu\nzeigen. Der Angeklagte, der schon wiederholt wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis bestraft worden war, fuhr aus Furcht vor\neiner neuen Bestrafung plötzlich scharf links an dem Streifenwagen vorbei auf die Kreuzung zu. BD stani so nahe an\ndem Volkswagen, daß er umgerissen worden wäre, wenn er stehengeblieben wäre. Er griff deshalb mit der rechten Hand durch\ndas Fenster und hielt sich an der Innenseite der Wagentür\nfest, mit der linken Hand stützte er sich an der Außenseite\ndes Wagens ab. Seine Beine schleiften auf der Erde, wodurch\ner Schürfverletzungen und Prellungen an den Knien erlitt. Nach\neiner Fahrstrecke von etwa 60 bis 70o m gelang es ihm, seine\nFüße auf das Trittbrett des Wagens zu bringen, so daß er,\nmit dem Kopf in der Fahrtrichtung, links am Wagen hing. Er\nrief nun dem Angeklagten wiederholt zu, er solle anhalten.\n\nDer Angeklagte antwortete, er halte nicht, der Beamte solle\nabspringen. Dabei war er sich darüber im klaren, daß dieser\nbei einem Sturz oder dem Absprung von dem mit 30 bis 4o km/sü\nfahrenden Wagen schwere Verletzungen erleiden könne. Das\n\n-4-\n\nnahm er, vom Gedanken an die Flucht beherrscht, in seinen\n\ntillen auf.\n\nAn einer Straßeneinmündung fuhr er sodann wiederum an\neiner Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vorüber. Ein von\nrechts kommender Kraftwagenfahrer mußte scharf abbremsen, um\neinen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden. Während Ei inner\nnoch an seinem Wagen hing, fuhr der Angeklagte mit etwa 30\nbis 4o km/st weiter. In der Alfred-Bozi-Straße, die in der\nHitte durch zweispurige, von Bürgersteigen begrenzte Straßenbahngleise in zwei Fahrbahnen geteilt ist, versperrten ihm\nzwei an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vor einem\nFußgängerüberweg nebeneinander haltende Kraftwagen den \\eg.\nDer Angeklagte ermäßigte nun seine Geschwindigkeit auf etwa\n1o km/st und fuhr nach links über den fast 20 cm hohen Bordstein auf den Bürgersteig und dann knapp vor der auf diesen\n1,20 m vom Bordstein entfernten Verkehrsampel wieder nach\nrechts auf die Fahrbahn. Dabei löste sich zZ >: Fahrzeug; entweder ließ er los oder er wurde herabgeschleudert.,\nEr rollte nach links auf die Straßenbahntrasse. Dabei zog er\nsich starke Prellungen und Zerrungen zu. Er war infolgedessen\nacht Wochen lang dienstunfähig.\n\nDer Angeklagie merkte sofort, daR EB nicht mehr am\nWagen hing. Er rechnete damit, daß der Beamte sich beim\nSprung oder Sturz vom Wagen Verletzungen zugezogen habe,\nGleichwohl fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit weiter, um\nnicht erkannt und gestellt zu werden. Er wurde von mehreren\nStreifenwagen verfolgt. Eines dieser Fahrzeuge mit den Polizeibeamten WB una WB stellte sich ihm, mit eingeschaltetem Blaulicht, in den Weg. Der Angeklagte erkannte die Polizeisperre, bog nach links in eine Seitenstraße ab und floh\ndann, der Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn dicht\nhinter ihm, mit großer Geschwindigkeit durch verschiedene\nStraßen weiter. Durch Hin- und Herlenken verhinderte er den\nStreifenwagen am Überholen, Einen entgegenkommenden Taxi-\n\nfahrer zwang er zum Ausweichen. Dann geriet er in einer\nanderen Straße auf den Bürgersteig und beschädigte einen\nGartenzaun. Einmal drängte er den verfolgenden Streifenwagen,\nder ihn nun rechts überholen wollte, so scharf rechts an\neinen Berghang, daß der Fahrer AQ@scharf bremsen mußte;\nbeide Fahrzeuge berührten sich leicht. Schließlich geriet\nder Angeklagte in eine Sackgasse und fuhr dort gegen einen\nBetonpfeiler. Dann konnte er festgenommen werden.\n\nZur Zeit dieser Flucht betrug der Blutalkoholgehalt beim\nAngeklagten mindestens 1,2 %0 und höchstens 1,56 %o.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung des Polizeibeamten EiW in Tateinheit\nmit Widerstand und mit Fahren ohne Führerschein sowie\n(§ 74 StGB) wegen Unfallflucht in einem besonders schweren\nFall in Tateinheit mit Widerstand gegenüber den Beamten\nVom vn: AB und mit Fahren ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten für immer\nuntersagt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Angriffe sachlichrechtlicher Art erhebt, ist begründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegenüber dem\nPolizeibeamten BB sowie gegenüber den Beamten vggp\nund AD 158t keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\n2, Den Urteilsfeststellungen zufolge hat das Schwurgericht den Angeklagten auch mit Recht der Unfallflucht\nschuldig befunden. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Verletzung des Polizeibe-\n\nomten BED beim Herabfallen vom Fahrzeug als Verkehrsun\nfall beurteilt hat. Daß der Angeklagte diese Körperverletz\nwie das Urteil rechtlich unangreifbar feststellt, vorsätz!:\n(mit bedingtem Vorsatz) herbeigeführt hat, steht der Annahme eines Verkehrsunfalls nicht entgegen. Für BED wa]\nder Unfall ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her\ntreffendes Ereignis (BGHSt 12, 253, 255; BGH VRS 11, 425, 4\n21, 113, 117/118).\n\n3. Jedoch kann der Schuldspruch in der bisherigen Form\nnicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht bei diesem\nbesonders gearteten Sachverhalt zwei selbständige Straftateı\n\nangenommen hat.\n\nZwar kann das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als\nminderschwere Straftat nicht sämtliche übrigen strafbaren\nHandlungen zu einer einheitlichen Tat verbinden (BGH VRS 22,\n121, 124 zu Nr. 5). Das Schwurgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte alle strafbaren Handlungen,\nbeginnend bei der von BEE vorgenommenen polizeilichen\nKontrolle, im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluch\nvegs verübt hat, weil er bis zuletzt von dem Gedanken beherrscht war, den ihn verfolgenden Polizeibeamten unerkannt\nzu entkommen. Diesem Ziel ordnete er von vornherein auch die\nMöglichkeit unter, daß der ihn aufhaltende Polizeibeamte\nEEE auf dieser Flucht verletzt werden könnte; denn auf\ndessen Verlangen anzuhalten, forderte er ihn auf, von dem\nmit 30 bis 4o km/st fahrenden Wagen abzuspringen, obwohl er\nwußte, daß DEE dabei schwere Verletzungen erleiden könnte\nDie nach dem Herabfallen des Beamten auch in dem Bewußtsein,\nDEE erde sich solche Verletzungen zugezogen haben,\nweiter fortgesetzte Flucht bedeutete, obwohl von da ab als\nVergehen der Unfallflucht zu bewerten, im Rahmen des Gesamtgeschehens nur einen Teilabschnitt der von vornherein unternommenen, sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer\nZeit abspielenden \"Flucht vor der Polizei\", Das gesamte Verhalten des Angeklagten war also von einem gleichgearteten\n\n- 17 -\n\nHandlungswillen getragen. Sämtliche Straftaten waren zum\nzweck der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplans hegangen worden. Auch das schon früher begonnene Fahren ohne\nFührerschein ist als Dauerstraftat tateinheitlich mit ihnen\nbegangen. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte es sich\nfür einen objektiven Betrachter, der sämtliche Tatumstände\nkennt, um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun,\neine natürliche Handlungseinheit (BGH VRS 13, 135).\n\nVeitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat\nkann deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin richtigstellen, daß die vom Tatrichter festgestellten strafbaren\nHandlungen in Tateinheit stehen. Im Strafausspruch muß das\nUrteil dagegen aufgehoben werden.\n\nDie Sache ist zur Bemessung einer einheitlichen Strafe an\ndie dafür zuständige Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354\nAbs. 3 StPO).\n\n4. Zum Strafausspruch ist noch auf folgendes hinzuweisen.\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Schwurgericht einen besonders schweren Fall der Unfallflucht für\ngegeben erachtet hat. Regelmäßig liegt ein besonders schwerer\nFall nach § 142 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter bei seiner\nFlucht nach dem Verkehrsunfall auch nur mit der Möglichkeit\nrechnet, daß ein Mensch schwer verletzt worden sei (BGHSt 12,\n255, 256; BGH VRS 14, 194; 17, 185; 22, 276). Der Tatrichter\nhat festgestellt, daß der Angeklagte mit solchen Folgen gerechnet und sie billigend in seinen Willen aufgenommen hat.\nEin besonders schwerer Fall. kann übrigens auch schon allein\ndeswegen angenommen werden, weil die Art der Flucht besonders\nverwerflich ist, wenn sie z.B. ungewöhnlich hartnäckig,\nrücksichtslos und gefährlich durchgeführt worden ist, besonders wenn der Näter die verfolgenden Polizeibeamten vorsätzlich gefährdet /(BGHSt 18, 9). Auch diese Tatumstände hat\ndas Schwurgericht rechtlich unangreifbar festgestellt.\n\nAllerdings darf der Tatrichter bei der Prüfung, ob zur\n\ngerechten Ahndung der Tat der für einen besonders schveren\nFall vorgesehene, erhöhte Strafrahmen zu wählen ist, die\nPersönlichkeit des Angeklagten nicht außer acht lassen. Das\nhat das Schwurgericht auch nicht versäumt. Es trifft nicht\n\nzu, daß es die Beurteilungen des Angeklagten durch Sachverständige im Jahre 1960 sowie im jetzigen Verfahren unzureichend und widersprüchlich gewertet habe. Es hat zwar erwähnt, daß in einem psychologischen Gutachten vom 23. Ja-\n\nnuar 1960 der damals 17 Jahre alte Angeklagte als \"im geistigseelischen Bereich unzulänglich entwickelter Jugendlicher\"\nbezeichnet worden ist. Nunmehr, über 4 1/2 Jahre später, hat\naber nach den Urteilsausführungen der \"erfahrene psychiatrisch\nSachverständige\", der den Angeklagten erneut beobachtet und\neingehend untersucht hat, als gegenwärtig noch zutreffend aus\ndem früheren Gutachten nur die Beurteilung bestätigt, \"daß\n\nder Angeklagte eher zu Ausweichreaktionen als zu Aggressionen\n\nneige\",\n\nRechtliche Bedenken bestehen nach den bisherigen Feststellungen aber gegen die Höhe der verhängten Strafen\n(Einzelstrafen und Gesamtstrafe). Sie übersteigen nicht nur\nerheblich das allgemein bei den deutschen Gerichten in ähnlich liegenden Fällen übliche Strafmaß; die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen sind auch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden.\n\nIm Rahmen der Strafzumessung ist das Schwurgericht nicht\ndarauf eingegangen, daß der Polizeibeamte BB durch den\nAngeklagten nicht besonders schwer verletzt worden ist. Die\nverbliebene Gehbehinderung kann, wie ausdrücklich festgestellt ist, \"zum Teil\" auf einem früheren Unfall ähnlicher\nArt beruhen. Vor allem hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Polizeioberwachtmeister BB richt mit bestimmtem Vorsatz verletzt hat, daß ihm vielmehr eine \"zielgerichtete Aggression...\nnicht mehr möglich\" war und er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nur, \"um einer Bestrafung wegen\n\n.9- A)\n\nFahrens ohne Führerschein zu entgehen\", aus einer \"Fluchtreaktion\" mit bedingtem Vorsatz erfüllt hat.\n\nDie Abschreckung anderer möglicher Täter (Generalprävention)\nist zwar ein anerkannter Strafzweck., Sie darf aber nicht dazu\nführen, daß die schuldangemessene Strafe überschritten wird.\nHur innerhalb des Spielraums, den der Schuldgedanke für die\nBemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens\nläßt, dürfen die anderen anerkannten Strafzwecke, auch der\nder Allgemeinabschreckung, berücksichtigt werden, gegebenenfalls\nden Ausschlag geben (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 26%; BGH VRS\n11, 49, 52, 53; IK 8. Aufl. Anm. B 12 vor 8 13). Das Schwurgericht erörtert indessen zunächst die Umstände, die für die\nschuldangemessene Strafe in Betracht kommen, und fährt dann\nfort, \"hinzu trete.seeoe0.. besonders der Gedanke der Allgemeinabschreckung anderer möglicher Täter\". Deswegen müsse\n\neine \"exemplarische Bestrafung\" des Angeklagten ausgesprochen\nwerden. Das erweckt den Eindruck, daß es an dem Angeklagten,\nüber das Maß seiner Schuld hinaus, \"ein Exempel statuieren\"\n\nwollte. Das wäre unzulässig.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-473-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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