{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-08_4_StR_471_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"4 StR 471/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n471/64 URTEIL\n\na\n\n4_StR_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feuerungsbauhelfer Heinrich SB aus Bew:\n\ndort geboren am EB 3:3,\n\nwegen Betrugs im Rückfall.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. BP ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 23. Juli 1964 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt\noder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zwei\nFällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Seine das Verfahren beanstandende und Verletzung\nsachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.\n\n1. Sollte die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers\nsich auch gegen den Schuldspruch richten, so wäre sie unzulässig. Denn es fehlt an der Angabe von Beweismitteln,\ndie das Landgericht zu weiterer Aufklärung hätte benutzen\n\nsollen.\n\nDie die Unterbringungsanordnung betreffende Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge\ndazu führt, die Anoränung aufzuheben.\n\n2. Die rechtlichen Darlegungen der Strafkamner zum\nSchuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ersehen. Nach ständiger Rechtsprechung erklärt derjenige, der in einem erkennbar auf Barzahlung\neingestellten Gastwirtschaftsbetrieb Nahrungs- oder Genußmittel zum alsbaldigen Verzehr bestellt, damit schlüssig,\ndaß er zu sofortiger Bezahlung imstande und bereit sei.\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte die erbetenen Nahrungs- und Genußmittel nicht erhalten haben würde, wenn er bei ihrer Bestellung zu erkennen gegeben hätte, daß er nicht sogleich bezahlen könne,\nEin Vermögensschaden ist in beiden Fällen eingetreten.\n\nDem steht die von der Revision angeführte Entscheidung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 1957,\n\n146 = NW 1957, 1566 Nr. 20) nicht entgegen, die im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a.\n\nRGSt 43, 171) eine Vermögensbeschädigung bei fehlenden\nErfüllungswillen des Schuldners verneint, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung aus dem für ihn erreichbare\nVermögen des Schuldners mit Sicherheit erzwingen kann.\nDiese Voraussetzung war in den vorliegenden Fällen ersichtlich nicht erfüllt. Während in dem vom Bayerischen\nObersten Landesgericht entschiedenen Fall die Wirtstochter\nwußte, wie der Angeklagte hieß und wo er beschäftigt wer,\ndie Zechschuld also voraussichtlich durch Lohnpfändung\nbefriedigt werden konnte, war es in den hier vorliegenden\nFällen ersichtlich notwendig, den in beiden Wirtschaften\nunbekannten Angeklagten durch die Polizei festnehmen zu\nlassen, da sonst die Bezahlung der Zeche vom Angeklagten\nnicht zu erzwingen war. Im zweiten Falle war der Angeklagte auch schon erwerbslos, so daß, auch insoweit im\nGegensatz zu dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nentschicdenen Falle, die Beitreibung seiner Zechschuld uch\ndeswegen auf Schwierigkeiten stoßen konnte,\n\nRechtlich unangreifbar bejaht das Landgericht ebenfalls den inneren Tatbestand des § 263 StGB. Es konnte,\nwie geschehen, im Anschluß an die übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen,\naaß der — wegen Betrugs mehrfach vorbestrafte - Angeklagte,\nobwohl möglicherweise krankhafter Querulant und zur Tatzeit durch Alkoholgenuß beeinflußt, das für den Betrugsvorsatz erforderliche Bewußtsein und auch die Absicht hatte,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nDaß der Angeklagte im ersten Falle infolge Alkoholgenusses\nbei der Straftat nicht zurechnungsfähig oder nur erheblich\nvermindert zurechnungsfähig gewesen sei, ist nach den\n\nUrteilsfeststellungen angesichts des geringen Schuldbetrages von 10,50 Dä für Essen, Zigaretten und Getränke\nausgeschlossen. Im zweiten Falle hat das Landgericht die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für nicht ausschließbar gehalten und die Strafe deshalb gemäß § 44 StGB gemindert.\n\n3. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtsbedenkenfrei. Die Anoränung gemäß § 42 ce StGB kann aber nicht\nbestehen bleiben.\n\na) Voraussetzung für die Unterbringung ist u.a., daß\nder Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu\nsich nimmt. Von einem Übermaß kann man nur dann sprechen,\nwenn der Täter alkoholische Flüssigkeiten in solchem Maße\ntrinkt, daß er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder\ndoch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340),\n\nAus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nur zu\nentnehmen, daß der Angeklagte sich im zweiten Falle in\neinen Rausch versetzt hat, nicht aber im ersten. Denn nach\nder Sachverhaltsschilderung war er im ersten Falle nur\n\"etwas angetrunken\", als er von der Polizei gestellt wurde,\nDas läßt nicht darauf schließen, daß er mehr Alkohol zu\nsich genommen hätte, als er vertragen konnte. Von einen\ngewohnheitsmäßigen Mißbrauch von geistigen Getränken und\ndessen Ursächlichkeit für die Begehung von Verbrechen oder\nVergehen, wie ihn die in § 42 c StGB getroffene Regelung\nvoraussetzt, kann daher nach den bisherigen Feststellungen\nkeine Rede sein. Der Sachverhalt des angefochtenen Urteils\ngibt im einzelnen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der\nAngeklagte infolge früheren häufigen Alkoholgenusses seine\nArbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt hätte.\n\nb) Daß der Angeklagte \"immer wieder trinken muß\", sagt\nnoch nichts darüber aus, ob er auf Grund eines krankhaften\nHanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit,\nimmer wieder Alkohol in Mengen zu sich nimmt, die das Maß\ndes gesundheitlich Verträglichen überschreiten (vgl. BGH aatl\n\nc) Abgesehen davon, daß die Unterbringung in einer Trin\nkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nur dann angeordnet\nwerden darf, wenn andere Mittel, etwa Verabreichen von Arzneimitteln oder therapeutische Behandlung, nicht ausreichen, ist diese Maßnahme auch unzulässig, wenn die Unterbringung aussichtslos erscheint. Hier sind beide Sachverständigen von ihrer Aussichtslosigkeit überzeugt. Die Strafkammer ist anderer Meinung. Sollte sie auf Grund neuer Feststellungen wiederum eine Anordnung gemäß § 42 c StGB erwägen, so wird empfohlen, über die Aussichten der Unterbringung einen bisher noch nicht gehörten Sachverständigen zu\nvernehmen und dabei das neue tatsächliche Vorbringen der\nRevision zu berücksichtigen.\n\nKrumnme Flitner Mayr\nKersting Spiczel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-471-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-471-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.757380+00:00"}}