{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-08_4_StR_458_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"4 StR 458/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_458/64 URTEIL\n\nin dor Strafsache\n\ngogen\n\nden Hilfsarboiter Guiseppe di C ED aus - EHER .\ngeboren om ED 9:37 ı: CD (It.1icn),\n\nitalisnischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchuneshaft\n§ 9 § 9\n\nwegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dor\nSitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundosrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichtor Nayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichtor Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzendo Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schmurgerichts in Bochum vom 19. März 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDic seit dem 20, März 1964 erlittono Untersuchungs-\n\nhaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt, auf\ndio Strafe angerechnot.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht mit Todesfolgo, begangen in Tateinheit mit versuchten Sittlichkeitsverbrachen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, dio Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Kochts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die_Verfahronsrügen\n\n1. Dadurch, daß das Schwurgericht den mit Verletzung\ndos § 147 StPO begründeten Vertagungsamtrag des Verteidigers\ndurch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß ablehnte, ist der Angeklagte in seinor Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), Wie lange\neincom Verteidiger Akten und Unterlagen überlassen worden\nmüssen, damit er Golegenheit zur sachgemäßen Vorbercitung\nhat, kenn nur aufgrund der Eigenart des öinzcelfalles entschieden werden. Die Beurteilung liegt deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieses ist jcdoch im vorliegenden Fall ersichtlich nicht verletzt.\n\nDer Verteidiger, der das Verfahren von Anfang an kannte,\nhatte vor der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1964 dio gesamten Akton seit dem 7. Dezember 1963 in Händen. Er hat\ndiese zwar am 2. Januar 1964 wieder zurückgegeben, aufgrund\nder von ihm angefertigten Fotokopien hatto er aber, auch\nunter Berücksichtigung der Woeihnachtstage und dcs Neujahrfostos, oinen Monat Zeit, sich unmittelbar auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Zinen wesentlichen Teil der Akten,\nnämlich dio ersten drei Bände, hatte er hereits ein Jahr\nfrüher, und zwar vom 14, Dezember 1962 tis 8. Januar 1963\nin Händen. Da or dic Akten zur Vorbereitung eines Haftprüfungstermins erhielt, konnte er zuch die in ihnen damals\n\nbereits enthaltenen Schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. Sachs, Dr. Lipka und Dr. Nartin zur Kenntnis\nnchmen. Bei den beiden seinerzeit noch nicht vorhandenen\nGutachten hardelt es sich nur um eino abschlicoßende Stellungnahme von Dr. Sachs vom 23. April 1963 und einen Nachtrag von oiner Seito zum Gutachten Dr. Martin vom 2, August\n1963. Unter dicsen Umständen kann auch dann, wenn man dic\nNotwendigkeit berücksichtigt, zur kLrörterung des Gutachtens\nnit dem Angeklagten einen Dolmetscher hinzuzuzichen, in der\nAblehnung des Vertagungsamtrags kein Verstoß gemäß § 358\nir. 8 StPO erblickt werden.\n\nEs kommt hinzu, daß der Verteidiger versäumt hat, die\nihm gebotene Gelegenheit zu weiterem Aktenstudium zu nutzen.\nNach der dienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters\nhat dieser den Verteidiger vor der Haftprüfung vom 17. Januar 1963 darauf hingewiesen, daß er die Akten nach dem\nTermin zur zZinsicht anfordern könno. Bis zur Versendung\nder Akten an den Gutachter Dr. Sachs am 22. Februar 1963\nhat der Verteidiger jedoch von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Am 24,4.1963 kamen dio Akten mit dem Gutachten zurück. Sclbst wenn man die Zeit bis zur nächsten\nHefitprüfung am 13.5.1963 unberücksichtigt läßt, so standen\ndie Akten den Verteidiger aber wieder am 21.5.1963 zur\nVerfügung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Gutachten\nder Sachverständigen bis auf den Nachtrag von Dr, Martin\nvon einer Scite in den Akten enthalten. Nach der erwähnten\ndienstlichen Äußerung das Untersuchungsrichters hat der\nVerteidiger gleichwohl das Angebot, die Akten anzufordern,\nbis zum Schluß der Voruntersuchung am 9.8.1963 nicht genutzt und koinen entsprochenden Antrag gestellt. In seiner\nweiteren Revisionsbegründung vom 21. kovember 1964 meint\nder Verteidiger zwar, es entsprecho \"ständiger Übung\", die\n\nAkten erst nuch Abschluß der Voruntersuchung einzusehen.\nAber der Verteidiger hat auch diesen Zeitpunkt verstreichen lassen. Obwohl ihn der Abschluß der richterlichen\nVoruntersuchung an 12. August 1963 mitgeteilt worden war,\nist aus den Akten nicht ersichtlich, daß er diese nunnehr\nangefordert hat. Auch die Mitteilung des Ergebnisses der\nHaftprüfung vom 26. August 1963, aus dem sich die nächste\nHaftprüfung ergab, var für den Verteidiger keine Veranlassung, einen Antrag an das Gericht zu stellen, ihm\nAkteneinsicht zu gewähren.\n\nUnter diesen Umständen ist in der Ablehnung des Antrags auf Vertagung der Hauptverhandlung kein Ermessensnißbrauch des Schwurgerichts zu erblicken.\n\n2. Die Vorschriften der §§ 338 Nr. 6 StPO, 172 376\nsind nicht verletzt.\n\na) Der vor der Vernehmung des Zeugen Gi nach anhörung der Beteiligten ergangene Beschluß, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, war\nnicht auf dic Dauer der Vernehmung dieses Zeugen beschränkt.\nDas ergibt sich eindeutig aus seinem Wortlaut. Auch die\nTatsache, daß nur den zunächst ebenfalls ausgeschlossenen\nProssevertretern während eines Teils der weiteren Beweisaufnahme die Anwesenheit wieder gestattet wurde, zeigt,\ndaß die Öffentlichkeit nicht nur für die Vernehmung des\nZeugen GW ausgeschlossen werden sollte. Ob die Besorgnis\nbesteht, daß dic Sittlichkeit gefährdet wird, hat allein\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\nFür einen Ermessensmißbrauch oder einen anderen rechtlich\nbedeutsamen Ermessensfehler besteht hier kein Anhalt,\n\nb) Dies gilt ebenso für den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Eheleute Kg: Eine Gcfährdung der öffentlichen Ordnung kann auch darin liegen,\ndaß die Wahrheitsermittlung erschwert wird (RGSt 30, 244;\nBGHSt 3, 344, 345). Das war hier der Fall. Wach der Begründung des Ausschließungsbeschlusses war für das Gericht\nzu befürchten, daß die Zeugen in öffentlicher Verhandlung\n\"aus Furcht vor Gefahr für Leib und Leben\" mit der Wahrheit zurückhalten würden. Den Urteilsfeststellungen zufolge hatten beide Eheleute wiederholt gebeten, von ihrer\nZeugenladung abzusehen, weil sie die \"Rache der Südländer\"\nfürchteten (UA S. 15, 31). Angesichts dieser, wenn auch\nmöglicherweise objektiv nicht begründeten Furcht durfte\ndas Gericht um eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung\nbesorgt sein und den angegriffenen Beschluß erlassen\n(BGHSt 9, 280, 284).\n\n3. Auch § 244 Abs. 2 und 3 StPO ist nicht verletzt.\n\na) Soweit die Revision das Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin angreift, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Auf sie wird unten (unter\nziff. II, 1) eingegangen werden. Das gilt auch für die in\ndiesem Zusümmenhang erhobene Rüge einer angeblichen Verletzung des § 267 StPO.\n\nb) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einholung\neines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Karola VW 1ä5t keinen Rechtsfehler erkennen. Wic sich aus dem Urteil ergibt, besteht der von\nder Revision behauptete Widerspruch in der Darstellung\nder Zeugin VW richt (v1. va Ss. 6, 26, 51). Für die\n\nangebliche Aussage des Stiefvaters der Karola Witthaus\nergibt sich aus dem Urteil nichts. Im übrigen übersicht\ndic Revision, daß die Beobachtungen der Karola von drei\nweiteren Zeugen bestätigt worden sind.\n\nc) Auch der Hilfsbeweisamtrag, zum Beweise dafür,\ndaß gleiche Bodenverhältnisse im gesamten Resserwald vorliegen, den Boden des Resserwaldes durch einen Geologen\nstichprobenweisce untersuchen zu lassen, ist zu Recht abgcelehnt worden. Das Schwurgericht geht dabei ersichtlich\nvon der richtigen Überlegung aus, daß selbst denn, wenn\ndas geologische Bodenmaterial das gleiche wäre, dies\nnicht gegen scine eingehende Beweiswürdigung (UA S. 36\nbis 39) sprechen würde. Denn für die Frage, ob sich der\nAngeklagte und Monika gleichzeitig am Tatort aufhielten,\nwaren in erster Linie die Boden- und Vegetationsmäterialien sowie die Verschnierungen entscheidend, die an den\nSchuhen der beiden sowie am Tatort gefunden wurden. Nach\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr. Martin stimmen\ndiese völlig überein. Das Schwurgericht war überzeugt,\naaß diese \"mehr als ungewöhnliche unä seltene Gleichartigkeit bezw. Übereinstimmung völlig eindeutig ist und nicht\nmehr mit den Möglichkeiten eines bloßen Zufalls erklärt\nwerden kann\". Diese maßgebliche Beweisführung des Gerichts, für das nach Sachlage \"nur die Oberflächenbeurteilung in Frage kommt\", wäre auch dann rechtlich unangreifbar, wenn tatsächlich für den gesamten Resserwalä\ngleiches geologisches Bodenmaterial festgestellt werden\nwürde. Es bestand somit keine Notwendigkeit, seinen weiteren Sachverständigen zu befragen. Daß es im übrigen weder\ndenk- noch erfahrungswidrig ist, wenn das Schwurgericht\n\nausführt, das Oberflächenmaterial des Bodens sei in den\nzwei Jahren seit der Tat schon solchen Veränderungen ausgesetzt, daß zuverlässige Rückschlüsse auf die Bodenbeschaffenheit zur Tatzeit nicht mehr zu gewinnen waren,\nbraucht nicht näher erörtert zu werden. Daß dies nicht\nauch für den geologischen Untergrund gelten würde, war\nersichtlich auch dem Schwurgericht klar,\n\nd) Die Gründe, mit denen das Gericht den Antrag auf\nOrtsbesichtigung abgelehnt hat (UA S. 26, 27), stellen\nkeine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich um 21 Uhr noch\nim Wartesaal befunden und diesen erst nach 21 Uhr verlassen, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze,\nNach ihnen ist der Angeklagte einige Minuten vor 21 Uhr\nim Wartesaal erschienen und hatte diesen \"wenige Augenblicke\" später, ohne sich zu setzen, wieder eilig verlassen (UA S. 8). Diese Feststellung gründet sich auf vier\nZeugenaussagen, und da ihr auch die wechselnden Einlassungen des Angeklagten zu diesem Punkt nicht im Wege stehen, sie vielmehr bestätigen (UA S. 27), ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen\nAugenschein für nicht erforderlich erachtet hat. Ihm ist\nauch zuzustimmen, daß die Ortsbesichtigung zudem ein ungeeignetes Beweismittel sei. Nach dem Beweisamtrag sollte\n\"unter Rekonstruktion seines Verhaltens\" erwiesen werden,\ndaß die Darstellung des Angeklagten über sein \"Verhalten!\"\nam Tattag vor und nach 21 Uhr richtig sei. Bine genaue\nFestlegung der Ankunft des Angeklagten an der Bushaltestelle würde nicht nur voraussctzen, daß mit Sicherheit\nauf cie Minute festgestellt werden könnte, wann der Angeklagte den Wartesaal verlassen hat; auch seine damalige\n\nGangart, sein Verhalten auf der Wegstrecke, das von äußeren, im cinzelinen unbekannten Umständen abhängig war, kann\nim Ortstermin nicht nehr zuverlässig wiederholt werden.\nDies gilt im gleichen Maß für das Verhalten der Eheleute\nMD] nach dem Verlausen der Post. Das hindert jedoch nicht\ndie Feststellung des Tatrichters, es sei \"jedenfalls zeitlich nicht ausgeschlossen\", daß der Angeklagte mit Monika\nschon zusammengestanden hat, als die Eheleute ME] die\nPost verließen (UA S. 27 unten), so daß sie ihn also dort\nsehen konnten.\n\nc) Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist\nauch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, den\nAngeklagten im Sexualwissenschaftlichen Institut der Universität Hamburg darauf untersuchen zu lassen, \"ob\" ihm\ndie Tat persönlichkeitsfremd ist. In der Sitzung von 20.\nJanuar 1964 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten im Landeskrankenhaus Eickelborn\ndurch den Sachverständigen Dr. Schultka auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Der Verteidiger beantragte,\ndiesen Antrag abzulehnen, und verlangte, ohne nähere Begründung, \"ein Persönlichkeitsgutachten des Angeklagten\"\nvom Sexualwissenschaftlichen Institut in Hamburg erstatten\nzu lassen. Gegen den daraufhin ergangenen Beschluß des\nSchwurgerichts, durch den gemäß § § 1 StPO die Einweisung\ndes Angeklagten in das Landeskrankenhaus Eickelborn ünd\ndie Erstattung des Gutachtens über den Geisteszustand und\nzugleich über die sexual-psychologische Beurteilung des\nAngeklagten durch Ländesobermedizinalrat Dr. Schultka angeordnet wurde, legte der Verteidiger Beschwerde an das OLG\nHamm cin. Diese wurde verworfen, weil der Angeklagte selbst\ndie Sachkunde des Dr. Schultka nicht angezweifelt habe und\n\n- 10 -\n\nauch der Senat \"insoweit keine Bedenken\" sche. Das nunmehr von Dr. Schultka erstellte Gutachten gründet sich\nsowohl auf den Akteninhalt wie auf stationäre Beobachtung.\nDa sich im weiteren Terminplan eine ungenutzte Verhandlungspause von 11 Tagen ergab, beschloß das Schwurgericht,\ndiesc Pause zu nutzen, und ordnete durch Beschluß vom\n\n27. Januar 1964 an, daß der Angeklagte zusätzlich durck\nDr. Giese in sexual-psychologischer Hinsicht begutachtet\nwerde. Der Beschluß wurde aufrecht erhalten, obgleich\n\nDr. Giese mit Schreiben vom 4. Februar 1964 erklärte, daß\ndic ihm gestellte Aufgabe angesichts des ihm bekannten\nVerhaltens des Angeklagten \"kaum lösbar\" sei; aus dem\nSchreiben ergab sich auch, daß nicht Dr. Giese, sondern\nder Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Krause\ndie Untersuchung durchführen werde. Auch gegen diesen Beschluß, und zvar erst am 6. Februar 1964, legte der Verteidiger Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm ein. Dieses\nhob den Beschluß auf. In der Begründung führte es aus, die\nNotwendigkeit einer speziellen Beobachtung durch Dr. Giese\nkönne erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis der Begzutachtung durch Dr. Schultka vorliege; deshalb hätte das\nSchwurgericht erst Dr. Schultka, der den Angeklagten inzwischen stationär beobachtet habe, darüber hören sollen,\nob dieser die vom Gericht jetzt angeordnete zusätzliche\nBeobachtung überhaupt für notwendig halte. Da nach dem sehr\neingehenden Gutachten des Dr. Schultka, das sich ausdrücklich auch mit dem Sexualverhalten und Triebleben des Angeklagten sowie mit der Frage befaßt, ob die Tat etwa persönlichkeitsfremd sei, diesc Notwendigkeit nicht mehr bestand,\nhat das Schwurgericht den nunmehr hilfsweise gestellten\nAntrag auf zusätzliche Begutachtung durch Dr. Giese in den\nUrteilsgründen abgelehnt (VA S. 53). Diese lassen auch insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen. Ob ein in der Haupt-\n\n- 11 -\n\nverhandlung erstattetes Gutachten das leistet, was zur\nGewinnung seiner richterlichen Überzeugung notwendig ist,\nkann nur der Richter selbst beurteilen (BGH NJW 1951, 120).\nDie Revision hat nichts vorgebracht, was die Sachkunde\n\ndes Dr. Schultka, Laundesobernedizinalrat und Facharzt für\nNeurologie und Psychiatrie, zweifelhaft erscheinen läßt;\nsie hat auch nicht dargetan, daß der neue Sachverständige\nüber Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Im übrigen würde selbst das\nunumstrittene Ansehen eines Sachverständigen in den zuständigen fachwissenschaftlichen Kreisen nicht gleichzusetzen sein einem überlegenen Porschungsnmittel i. $. des\n\n8 244 Abs. 4 StPO (LK § 244, Anm. 34; Schwarz-Kleinknecht,\n24. Aufl. Anm. 170).\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags gemäß § 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO ist mithin begründet. Es kann daher\ndahingestellt bleiben, ob der Antrag \"außerdem\", wie die\nStrafkammer meint, auch deswegen abzulehnen war, weil er\n\nzum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt worden sei,\n\nen er rer en\n\nSie kann ebenfalls keinen Erfolg haben,\n\n1. Die Angriffe gegen das Gutachten des Sachverständigen Kriminalrat Dr. Martin und seine Verwertung\ndurch das Schwurgericht gehen fehl. Bei den Untersuchungen der Boden- und Vegetationsproben durch Dr. Martin,\nder dem Bundeskriminalamt angehört, handelt es sich um\nbiologische und mikroskopische Vergleichsuntersuchungen, die häufig angewendet, allgemein bekannt und nicht\nunstritten sind. Den Urteilsfeststellungen zufolge\n\n- 12 -\n\nhat der Sachverständige scine wissenschaftliche Arbeitsweise ausreichenä und überzeugend dargestellt, so daß sic]\n\"eindrucksvoll ergab, in welch' genauer und umfangreicher\nFeinarbeit Dr. Martin sein außerordentlich sorgfältiges\nGutachten erstattet hat\" (UA S. 47). Das gegenteilige Revi\nsionsvorbringen ist mit dieser Feststellung nicht zu vereinen. Stand aber für das Schwurgericht fest - und dies\nergibt sich eindeutig aus dem Urteil (vgl. UA S. 36 f,\n\n46 £f) -, daß die dem Gutachten zugrundegelegte Methode all\ngcmein als richtig und zuverlässig anerkannt ist, so mußte\ncs die Ergebnisse der Untersuchung als richtig hinnehmen\n(BGHSt 5, 34, 36). Das Urteil gibt in hinreichender \\eise\nsowohl die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wie die Darlegungen des Sachverständigen wieder. Die Ansicht der Revision, das Urteil müsse auch die Methode im einzelnen darlegen, aufgrund der der Sechverständige die Tatsachen festgestellt hat, verkennt das Wesen des Sachverständigenbeweises und findet auch in Lehre und Rechtsprechung keine\nStütze. Bei der Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse\nauf ihm fernliegenden Fachgebieten kann der Richter die\nEntscheidung über die Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens für die Urteilsfindung nicht davon abhängig\nmachen, ob er selbst die Richtigkeit der Untersuchungsmetho\n\nde und deren Anwendung auf den Einzelfall zu prüfen in der\nLage ist (OGHZ 3, 119, 124; BGHSt 5, 36; Eberh, Schmidt,\nLehrk, § 261 Rdz. 23). Die Nachprüfung der Methode kann\nschon deswegen nicht Aufgabe des Richters scin, weil sie\ngerade dic ihm fehlende Sachkunde, welche die Heranziehung\ndes Sachverständigen erforderlich macht, voraussetzt. Dafür\njedoch, daß etwa die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen,\nan die die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen oder\ndie Art dieser Folgerungen im Urteil nicht so weit mitzgeteilt wären, als dies zum Verständnis des Gutachtens und\nzur Beurtcilung seiner Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug\n\n- 13 -\n\nerforderlich ist (BGHSt 12, 311, 315), vermag auch die\nRevision nichts vorzutragen. Da auch die Verwertung der vom\nSachverständigen vermittelten Beweisanzeichen durch das\nGericht keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, kann diesem\nAngriff der Verteidigung kein Erfolg beschieden sein.\n\n2. Auch die weitere auf die Sachrüge hin veranlaßte\nPrüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung. Auch die Revision hat\ninsoveit keine weiteren Rechtsverstöße geltend gemacht.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-458-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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