{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-08_4_StR_423_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"4 StR 423/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 423/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Terry DEEEEEB :us : EEE\ngeboren arı ED : 952 ir Dei:\n\nwegen Meineids U.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW ir ser Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MW Hei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 24. Juni 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineids\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nund Hehlerei unter Einbeziehung mehrerer früherer Verur-\n\n- 3 -\n\nteilungen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihm die\nAusübung seines Berufes als Handelsvertreter für fünf\n\nJahre untersagt. Die auf die Verurteilung wegen Meineids\nbeschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nDie Rüge, § 258 Abs. 3 StPO sei verletzt, greift durch.\nDas Sitzungsprotokoll ergibt nicht, daß dem Angeklagten\nnach den Ausführungen seines Verteidigers Gelegenheit gegeben worden ist, selbst noch etwas zu erklären. Da die\nBeobachtung der Förmlichkeiten der Hauptverhandlung nach\n§ 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann,\nist davon auszugehen, daß das Landgericht jene Vorschrift\nnicht beachtet hat. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Meineids beruhen, weil nach dem\nVerhandlungsprotokoll in der nach Abtrennung des Verfahrens\ngegen den Angeklagten auf den 24. Juni vertagten Hauptverhandlung noch zwei wichtige Zeugen vernommen worden sind\nund nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte selbst Gelegenheit hatte, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen, an\nsich nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß, falls ein Zeuge wegen Beteiligungsverdachts nicht\nvereidigt wird, die Begründung des Beschlusses den Prozeßbeteiligten erkennbar machen muß, welcher Art das Verhältnis\ndes Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen\nwird (BGH NIW 1952, 273). Die bloße Angabe, der Zeuge sei\n\"Beteiligter\", genügt in der Regel nicht. Sie genügte auch\nhier nicht, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, an\nwelcher der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten der Zeuge TB nach Ansicht des Landgerichts beteiligungsverdächtig ist und welcher Art sein Verhältnis zu\ndiesen Taten war.\n\nMit der Verurteilung wegen Meineids ist auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Damit sind auch die Aussprüche\nüber Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung\nund Besserung aufgehoben (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381).\n\nDas Landgericht muß über sie neu und selbständig erkennen.\nDabei wird gegebenenfalls die Annahme, der Angeklagte habe\ndie in diesem Verfahren und in den einbezogenen Urteilen\nabgeurteilten Taten unter Mißbrauch seines Berufes als\nHandelsvertreter begangen, eingehender als bisher zu begründen sein. Eine bloße Bezugnahme auf die früheren Urteile, in denen dieselbe Sicherungsmaßregel verhängt worden\nist, würde dazu nicht genügen, Auch ist nicht ohne weiteres\nersichtlich, daß der Angeklagte die hier abzuurteilenden\nTaten unter Mißbrauch seines Vertreterberufes begangen hat.\n\nKrumme Flitner ‚Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-423-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-423-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.713982+00:00"}}