{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-01-08_4_StR_239_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"4 StR 239/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 239/65 URTEIL\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bezirksleiter Wilhelm S EEE zu: Y'@EB.\ngeboren am EB 321 in LED. on\n\nwegen Unzucht mit Kindern. .\n\nan\n\nSr\nr\n\nDu\n\n- .L-\n\n' Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichtcer Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >: en]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 8. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverviescen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nne in m nn en mr mn sn an er un\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern\nin fünf Fällen zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts\n(§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n- 3 -\n\nEinen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer darin, daß\ndas Landgericht die Kreisfürsorgerin Henrichs nicht vernommen hat,\nobwohl dies \"zur Aufklärung über die Glaubwürdigkcit der Kinder.\naussagen bei den widersprechenden Aussagen dieser Kinder\" geboten\n\ngeviesen wäre. Die Rüge ist im Ergebnis begründet.\n\nAuf Anregung des Verteidigers vor der Hauptverhandlung hat der\nY“orsitzende der Strafkammer die Ladung der Kreisfürsorgerin Henrichs zur Vernehmung über die Familienverhältnisse der geschädigten Kinder und die bci diesen zutage getretenen Charaktermängel\nverfügt. Der Staatsanwalt hat die Kreisfürsorgerin wegen der knappen\nZeitspanne bis zum Hauptverhandlungstermin gebeten, sich die Aussagcegenchmigung ihrer vorgesetzten Dienststelle selbst zu beschaffen und im Termin vorzulegen. Zu diesem ist die Zeugin nicht\nerschienen. In der Verhandlung gab einer der mitwirkenden Richter\nbekannt, er habe die Kreisfürsorgerin HB una den Obermedizinalrat Dr. reD getroffen. Beide hätten erklärt, daß der Oberkreisdirektor die Aussagegenehmigung nicht erteilt habe und auch\nnicht erteilen werde, weil-die Zeugin nicht durch das Tatgeschehen\nmit der Betreuung der-Familien Ceun: Er Hefast worden sei, sondern allgemein und auch jetzt noch zu deren Betreuung\neirgesctzt sei und durch ihre Vernehmung das Vertrauensverhältnis\nuntragbar gestört werde. Die Zeugin wurde nicht vernommen.\n\nDas Landgericht durfte nicht schon auf diese Mitteilung hin\nvon dem Versuch abschen, die Aussagegenehmigung für die Zeugin\nvon der zuständigen Behörde zu erreichen, da deren Vernehmung\nzur Erforschung des Wahrheit geboten war (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Feststellungen beruhen entscheidend auf den Aussagen von\nvier Kindern. Über deren Glaubwürdigkeit im allgemeinen und die\nZuverlässigkeit ihrer Aussagen im besonderen hat die Strafkammer\nzwar cine Diplompsychologin als Sachverständige vernommen, die\ndie Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht hatte. Dadurch\nver das Landgericht jedoch nicht der Pflicht enthoben, weitere\nkekarnte und erreichbare Beweismittel heranzuzichen, insbesondere\n\n&\n\n-4-\n\nZeugen, die eigene Wahrnchmungen über die Erzichung und bisherige\nFührung der Kinder Ce. Trip uni SEREEEB bekurden können.\nDice Sachverständige hat Erhebungen über die Familienverhältnisse\nder Kinder und dic Persönlichkeit ihrer Eltern für erforderlich\ngehalten, selbst angestellt und die Ergebnisse in ihrem Gutachten\nverwertet. Dadurch mußte sich das Landgericht gedrängt fühlen, dicce Verhältnisse zu klären, zumal es die Ermittlungsergebnisse der\n\n“\n\nN 0\nver)\n\noz\n\nverständigen insoweit nicht ungeprüft verwerten durfte, weil\nsich um bloße \"Zusatztatsachen\" handelte, zu deren Feststellung\ns keiner Fachkunde bedurfte (BGHSt 18, 107). Da die vom Verteidir als Zeugin benannte Fürsorgerin die im selben Hause wohnenden\nFanilicn Se: SW uri = — schon länger betreute und\nes infolgedessen nahclag, daß sic die noch erforderlichen Auskünfte gcben konnte, war sie das am besten geeignete Beweismittel,\nwie das Landgericht ersichtlich zunächst selbst angenommen hat.\n\nnn\nvu\n\nOcC\nQ\n\n22\n[e)\n\nVon der Vernehmung der Zeugin durfte die Strafkammer nicht\nohne weiteres deswegen absehen, weil sie von einem Mitglied erfahren hatte, daß nach einer Äußerung der Zeugin und des Kreisarztes\nder Oberkreisdirektor die Aussagegenchmigung nicht erteilen werde.\nSie mußte vielmchr selbst die zuständige Behörde um die Aussagegenchmigung ersuchen (Nr. 51 Abs. 2 RiStV). Wäre diese ohne oder\nmit offensichtlich unzureichender oder fehlerhafter Begründung\nverweigert worden, so hätte das Landgericht im Interesse der\nWahrheitsforschung zunächst Gegenvorstellungen erheben müssen\n(Schwarz-Kleinknecht, § 54 StPO Anm. 4).\n\n-5-\n\nDer Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da\nnicht auszuschließen ist, daß es auf ihm beruht.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr Sanders\n\n\\e\n\\.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-239-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/4-str-239-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.693117+00:00"}}