{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-18_4_StR_464_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"4 StR 464/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4/64 2185 045\n\n4 StR\n\nI>\nIon\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard SO zus CE, zevoren\nam ED 1932 ir VE ,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2_-\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 1964 wird der\nUrteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im\nFall I Bd (Schuhdiebstahl) nicht wegen schweren,\nsondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 23. Juni 1964 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen, wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist im wesentlichen unbegründet.\n\nIm Fall I B d der Urteilsgründe hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt.\nNach den Feststellungen handelt es sich jedoch um einen ein-\n\nfachen Diebstahl. Der Angeklagte hat die Scheibe eines in einer\n\nHofeinfahrt aufgestellten Schaukastens eingeschlagen und aus\ndem Kasten sieben Paar Schuhe gestohlen. Wie das Landgericht\nin den Gründen ausführt, beruht die Fassung des Urteilsspruchs\ninsoweit auf einem Versehen. Der Senat kann diesen Fehler\nselbst berichtigen, da die Strafzumessungsgründe zweifelsfrei\nergeben, daß das Versehen keinen Einfluß auf die Höhe der\nStrafe gehabt hat. Für die Bemessung der für diesen Diebstahl verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus war\nnicht die formale rechtliche Qualifikation der Tat bestimmend,\n\nTran\n\n- 3 -\n\nsondern ausschließlich ihr Unrechtsgehalt, das Maß der Schuld\n\ndes Angeklagten und dessen Persönlichkeit. Der Unterschied zu\nder im Falle des gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im\nRückfall (I Ba 15) verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus erklärt sich daraus, daß im Fall des\nSchaukasteneinbruchs der Wert der Beute etwa doppelt so hoch war.\n\nIm übrigen bietet das Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen\nBeanstandungen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen\ndie Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Einen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer mit\nrechtlich einwandfreier Begründung verneint. Auch ihre Überzeugung, daß der Angeklagte noch gefährlicher sei, als der\nMitangeklagte He, beruht nicht auf einem Rechtsirrtum oder\ndarauf, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Beteiligung an den Diebstählen geleugnet hat. Auch im übrigen sind\ndie Voraussetzungen des § 20 a StGB einwandfrei dargetan.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/4-str-464-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/4-str-464-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.014547+00:00"}}