{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-18_4_StR_455_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"4 StR 455/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 455/64 2174 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Roincr A mw aus LUD\nEEE, zcboren 2 ED 194° ir SCREEN\n\nEy\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GERD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 27. August 1964 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Gefängnis verurteilt. Er beanstandet mit der Revision\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe\nam zweiten Verhandlungstag, dem 27. August 1964, sämtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaal verwiesen mit der\nBegründung, cs werde in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Es habe überhaupt an einem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gefehlt. Am zweiten Verhandlungstag sei auch kein Beschluß des Gerichts über die\nAusschließung der Öffentlichkeit ergangen. Schließlich\nscien die Beteiligten nicht zu der Absicht gehört worden, die Öffentlichkeit auszuschließen.\n\nOb es das Gericht für geboten hält, in einem Verfahren wegen eines Sittlichkeitsverbrechens die Öffentlichkeit wegen der Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit für die Daucr der Verhandlung auszuschließen,\nist cine Frage des richterlichen Ermessens, das im\nRevisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann.\n\nDer Ausschluß der Öffentlichkeit \"für die Verhandlung oder für einen Teil davon\" bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 172 GVYG). Einen solchen Beschluß hat\ndas Landgericht am ersten Verhandlungstag, dem 20,\nAugust 1964, ausweislich der Sitzungsnicderschrift erlassen. Es hat beschlossen, die Öffentlichkeit \"für\ndie Dauer der Verhandlung\", also nicht nur für einen\nfcil davon, auszuschließen. Dieser Beschluß bezog sich\nsomit auf die gesamte Dauer der Verhandlung bis zur\nVerkündung des Urteils (§ 173 Abs. 1 GVG) ohne Rücksicht darauf, ob die Verhandlung an diesem Tag abgeschlossen oder nach Unterbrechung später fortgesetzt\n\nwurdes\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch,\ndaß der Beschluß \"nach Anhörung der Beteiligten\"\n(§ 33 StPO) ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hatte\nden Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der\nGefährdung der Sittlichkeit beantragt, der Angeklagte\nist ausdrücklich dazu gehört worden, Mit dieser Befragung des Angeklagten hat auch der rechtskundige\nVerteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten\n(IM Nr. 1 zu § 33 StPO; BCHSt 17, 337, 340/341).\n\n2. Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die\nFeststellung, daß der Angeklagte an einem, nicht näher\nbezeichneten, \"Morgen im Frühherbst 1963\" die Tat begangen hat.\n\na) Es trifft nicht zu, daß das Landgericht den\nAngeklagten durch die Feststellung der Tatzeit \"im\nFrühherbst 1963\" '!überrumpelt\" hätte, daß es ihm entgegen den Vorschriften des § 265 StPO nicht in ausreichendem Maßc das rechtliche Gehör dazu gewährt hätte,\nIm Eröffnungsbeschluß war ebenso wie in der Anklageschrift als Tatzeit \"Anfang Oktober 1963\" genannt. Anfang Oktober liegt im Frühherbst. In den von den Eltern\nder belästigten Kindern am 29. Oktober 1963 erstatteten Strafanzeigen ist erwähnt worden, daß der Vorfall\nsich \"in den letzten drei Wochen\" oder \"vor etwa drei\nWochen\" ercignet habe. Der Angeklagte selbst hatte in\nseinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 1963\nals Tattag den 8. oder 9, Oktober genannt. Er hatte,\nwie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, in der\nHauptverhandlung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen\nund hat davon Gebrauch gumacht.\n\nb) Ohne Denkfehler hat das Landgericht ausgeführt,\ndaß es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte sich\nam 7. und am 10. Oktober gegen 10.30 Uhr (zu der Tageszeit, in der die Kinder belästigt wurden) in der Behandlung des Zahnarztes Dr. TB >efana. Denn es bestand, wic das Landgericht ausführt, \"nicht der geringste Anlaß für die Annahme, daß die Tat am 7. oder\n10. Oktober begangen ist\". Daß der Angeklagte bei seinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 196% angegeben hatte, er habe die Tat auf dem Heimweg von der\n\nBehandlung durch den Dr. TgWBauszeführt, nötigte das\nGericht nicht dazu, das als wahr oder auch nur als\nbesonders naheliegend anzuschen und darum die genauen\nBchandlungszeiten am 7. und 10. Oktober festzustellen.\nZutreffend legt das Landgericht dar, daß der Angeklagte\nin seinem polizeilichen Geständnis als Tattag den\n\n8. oder 9. Oktober genannt hat, Deshalb hat das Landgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht\n\ndie in das Wissen von Dr. WEB zestellten Behandlungszciten als wahr unterstellen können.\n\nc) Daß das Landgericht im Urteil \"die Aussage der\nSigrid Age -..... völlig Übergangen\" hat, bildet\nebenfalls keinen Verfahrensfehler. Gemäß § 267 Abs. 1\nStPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen und Beweisanzeichen, auch diejenigen, die\ner für unerheblich hält, im Urteil erschöpfend anzuführen und zu erörtern. Dice Revision führt selbst aus,\ndaß dic Zeugin Age \"wie Bl. 41 d.A.\" ausgesagt habe.\nDieser Aktenstelle zufolge hat Frau Anders zwar zunächst angegeben, der im selben Haus wie sie selbst\nwohnende Angeklagte habe in der Zeit vom 7. bis 10.\nOktober 1963 vormittags immer lang geschlafen und\n\"raus\" sei er nicht gewesen, Auf Vorhalt hat sie aber\neinräumen müssen, daß der Angeklagte an diesen Tagen\nvormittags beim Arzt gewesen sein könne und daß sie\nselbst \"auch morgens mal in der Stadt gewesen\" sei\nund also nicht zuverlässig wisse, ob der Angeklagte\nstets den ganzen Vormittag über zu Hause gevcsen sci.\nDaß mit dieser Aussage die Täterschaft des Angeklagten\n\"jm Frühherbst 1963\", insbesondere \"Anfang Oktober\"\n\nzu vereinen ist, bedarf keiner Erörterung.\n\nd) Richtig ist, daß nach dem in den Akten befindlichen polizeilichen Bericht vom 12. Mai 1964 die\nKinder zwar nicht am 8. Oktober 1963, wohl aber am\n9, Oktober 1963 ebenso wie an allen anderen Werktagen\ndieser Woche gegen 10.30 Uhr am Tatort gewesen scin\nkönnen. Deswegen konnte der Inhalt dieses Berichts das\nLandgericht, das als Tattag den 9. Oktober 1963 ebenso\nwie andere Tage \"im Frühherbst 1963\" für möglich hält,\nnicht zur weiteren Aufklärung verpflichten.\n\ne) Daß der Tatrichter von ihm vernommene Zeugen\nnicht umfassend genug gehört habe und daß er ihnen noch\nweitere Fragen hätte stellen müssen, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125,\n126; OGHSt 3, 59).\n\n3, Zur Verlesung des polizeilichen Geständnisses\nvom 5. November 1963 war das Landgericht nicht verpflichtet. Auf den Wortlaut des Geständnisses kam cs\nnicht an. Scinen Inhalt und die Art, wie es zustande\ngckommen ist, durfte das Landgericht in der Hauptverhandlung durch Vorhalte an den Angeklagten und besonders durch die Vernehmung des Polizcibeamten Brand,\ndem der Angeklagte am 5. November 1963 vorgeführt vorden war und der die Niederschrift aufgenommen hatte,\nals Zeugen klären.\n\n4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte einen\nKinderpsychologen zuzichen müssen, kann nicht durchgreifen. Darauf wird im Zusammenhang mit den Angriffen\n\nauf dic Beweiswürdigung eingegangen werden (nachstehend\nunter II i).\n\nAue JE u Auuinlee\nA\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die\nauf ihr beruhende Urteilsfeststellungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Sie sind frei von Widersprüchen\nund Denkfchlern und stehen mit der Erfahrung im Einklang\nDie Zuverlässigkeit der einzelnen Beweismittel zu beurteilen und aus bestimmten Beweistatsachen und -anzeichen Folgerungen zu ziehen, obliegt allein dem pflichtmäsigen simessen des Tatrichters. Mit der Revision kann\nnicht geltend gemacht werden, die Strafkammer habe bei\nder gegebenen Beweislage auch zu anderen Feststellungen\n\nkommen können.\n\nDas Landsericht hat rechtsbedenkenfrei erörtert,\ndaß und warum es das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, daß er sich mit den Kindern in der ihm vorgeworfenen Weise verfehlt hat, für glaubwürdig erachtet.\nGrund der Ängaben, die der Angeklagte vor der Poligemacht hatte, und der Aussagen der Kinder, dic den\nTattag \"nur annähernd bestimmt\" bezeichnet haben.\nkonnte und durfte das Landgericht feststellen, daß der\nAngeklagte die Wat möglicherweise am 9. Oktober, jeienTalls aber \"im Frühherbst 1963\" begangen hat. Keine\ner übrigen Urteilsfeststellungen steht dazu in ‘iderpruch, Denkgesetzlich möglich und darum rechtlich\nnicht zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen\ndos Landgerichts darüber, daß sich die Kinder hinsicht-\n\nBR\n\nu\n\n.\nLand\n\n20\n\nHH\n\na\n\nf2\n\n14)\n\nlich der Kleidung und des \"Schnäuzers\" des Angeklagten\nzwar geirrt haben können, daß dies aber ihre Glaubwürdigkcit nicht beeinträchtigt.\n\nDa das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf die Aussagen der\nKinder stützt, sondern in erster Linie auf das damit\nim wesentlichen übereinstimmende, für glaubhaft erachtete polizeiliche Geständnis des Angeklagten, war\nes rechtlich nicht verpflichtet, die Kinder von Amts\nwegen durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen cines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB. Der rechtlich unangreifbaren Überzeugung\nacs Landgerichts zufolge kam cs dem Angeklagten \"nicht\nnur darauf an, sich selbst zu befriedigen, sondern\nauch darauf, daß ihm die Kinder dabei zusahen!. Dazu\nwollte cr sic verleiten, Deswegen hat er sich dicht\nneben den Weg den auf diesem herankommenden Kindern\nzugewendet so aufgestellt, daß der Blick der Kinder\nauf seinen entblößten Geschlechtsteil fallen sollte\nund daß sie sein OÖnanieren schen sollten. Dazu steht\nnicht in Widerspruch, daß er \"zuletzt, 220... um von\nden Kindern nicht erkannt zu werden,\" sein Gesicht\nverdeckte und sich schließlich umdrehte. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht als erwiesen erachtet, daß\nder Angeklagte den Vorsatz und den Willen hatte, in\nwollüstiger Absicht die Kinder zu geflissentlicher\nBetrachtung seines Geschlechtsteils zu veranlassen\n(BGHSt 1, 168, 171; IM Nrn. 2 und 7 zu § 176 Abs. 1\nNr. 5 StGB).\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen\n1äßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nKrumme Flitner Börtzlier\n\n' Mayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/4-str-455-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/4-str-455-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.992795+00:00"}}