{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-11_4_StR_456_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"4 StR 456/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 067\n\n-.._. .\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Bergmann Sicgfrica c EB :.: CD.\ngchoren um ED 935 in SEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Essen vom 14. September 1964 wird\nvervorfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlüssiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nzu ciner Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben,\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nAm Morgen dcs 22. März 1964 gegen 3.00 Uhr fuhr der\nBergmann Manfred SB einen Kraftwagen Mark De\nward-Isabella, in dem noch sein Bruder Egon saß, durch die\nGladbaecker Straße in Bottrop. Etwa 20 bis 30 m vor der links\ncinmündenden Stenkhoffstraße fuhr er auf der gerade verlzufenden, 10,70 m breiten, durch Neon-Lampen gut belcuchteten Fahrbahn scharf rechts und verringerte dabei seine\nGeschwindigkeit erheblich; möglicherweise hielt er sogar\ner Fahrbahnrand an. Dann schaltete er scin linkes Blinklicht cin und bog gleichzeitig scharf zur Fahrbahnmittc cin,\noffensichtlich um zu wenden. In diesem Zeitpunkt kam aus\nder gleichen Richtung wie Schoenfelder der Angeklagte mit\n\n- 3 -\n\ncincm Kraftwagen Marke Opel-Kapitän. Er fuhr mit einer $coschwindigkeit von etwa 80 km/st. Spätestens aus einer Entfernung von 54 m erkanntc er die Gefährlichkeit der Situatior\nÖbwonl cr sofort nach Ablauf der Rcaktionszcit so brenste,\ndaß sein Wagen cine durchgehende Brensspur von 32,10 m hinterließ, Konnte er bci sciner hohen Geschwindigkeit den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Am Ende dieser Brensspur\nsticß scin Yagen auf der Mitte der Fahrbahn mit dem Vorderteil mit solcher Wucht gegen die linke Scite des in dicsen\nAugenblick querstcehenden Wagens des CB 3.3 dicscr\nVagen noch 26 bis 27 m in der Fahrtrichtung des Angcklagten\nweitergeschoben wurde. Der Wagen dcs Angeklagten wurde am\nVorderteil stark beschädigt, während SB: :anrzcus\nTotalschaden erlitt. An einem Schädelbasisbruch und schweren\ninneren Verletzungen verstarb Manfred SED nach vcnigen Minuten; sein Bruder wurde ebenso wie der Angcklagte\nerheblich verletzt.\n\nDie Revisionsangriffe richten sich gegen die Überzcugung des Lendgerichts, daß der Angeklagte, wenn er die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st nicht überschritten hätte, den Zusammenstoß ohne weiteres durch Bremsen hätte vermeiden können. Sie scheitern aber an der ÜUrteilsfeststellung, daß der Angeklagte aus einer Entfernung\nvon 54 m \"mindestens zum ersten Mal die Gefähriichkeit der\nSituation erkannte\", Diese Feststellung gründet sich dem\nUrteil zufolge darauf, daß der Wagen nach Ablauf einer für\ndic Reaktions- und Bremsansprechzeit anzusetzenden Sckunde,\nin der er 22 m weiterfuhr, sofort so stark abgebremst wurdc, daß sich sogleich eine durchgehende, 32,10 m bis zur\nStelle des Zusammenstoßcs hinziehende Bremsspur abzuzeichnen\nbegann, Sie läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder dic\n\n£rfahrung nicht erkennen. Wäre der Angeklagte, als cr\n\n>54 m vor der Stelle des späteren Zusammenstoßes die Gefahr\nerkennte, nur mit den höchstens zulässigen 50 km/st gefahren,\nso wärc er nach ciner Reaktions- und Bremsansprechzcit von\n1,0 sec. noch 40 m entfernt gewesen. Da sein Bremsweg, wie\ndas Landgericht feststellt, bei 50 bis 55 km/st nur 27,5 m\nbetragen hätte, hätte er seinen Wagen also leicht vor dem\nquerstchenden Fahrzeug des SC zum Stechen bringen\nkönnen.\n\nDadurch, daß der Angeklagte dic zulässige Höchstgcschwindigkeit erheblich überschritten hat, hat er sich\nschuldhaft außerstand gesetzt, die von ihm auf ausreichende\nIntfoernung erkannte Gefahrenlage zu meistern. Deswegen kann\ndcr Schuldspruch rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nAuch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landscricht hat insbesondere bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß \"der Unfall in erster Linie von dem an den\nUnfallfolgen verstorbenen Schoenfelder verschuldet ist\",\nder in seinem Rückspiegel den Wagen des Angeklagten schon\nvon weitem hätte erkennen und vor dem Einbiegen den Angceklagten hätte überholen lassen können und müssen, so daß\n\nalso \"dic Hauptverantwortlichkeit für den Unfall bei\nSC 122\". Durch diese Auffassung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/4-str-456-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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