{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-11_4_StR_446_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"4 StR 446/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 446/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den Bäckergesellen. Reinhard D EEE aus Kin,\ngeboren am EEE in Ma,\n\nwegen fahrlässiger Totung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner _\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel »\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zum 5\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 10. Juli 1964 mit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, en. das Land-\n\"gericht zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nG.ründe:\n\nDas Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder. er Verletzung äes Verfahrensrechts und des sachlichen,\nRechts rügt, hat Erfolg. Die Sachrüge greift durch.. Die Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, im Zusammenhang mit\nder sachlichrechtlichen Prüfung behandelt. |\n\nDer Angeklagte fuhr nach den Peststellungen der Strafkammer am 19. Januar 1964 kurg nach Mitternacht nit einen\nVolkswagen durch die Strackestraße “in Brilon. Er kam von\neiner Tanzveranstaltung. Auf dem Rücksitz saßen zwei Freunde\nund ein Mädchen, das sie nach Hause bringen wollten, Die\nStraße war beleuchtet, die 7,9 m breite Fahrbahn war schneefrei und trocken, Nur in dem Winkel zwischen der Fahrbahn.\nund der Kante des erhöhten Gehsteigs an der in der Fahririchtung des Angeklagten rechten Straßenseite lag gefrorener\nmit Sand vernischter Schnee, über den die Bordsteinkante etwa\n5 cn hinaugragte. Kurz vor der Pension Weber, wo die Straße\nin der Richtung des Angeklagten in einer jeichten Linkskrünmung verläuft, ist. rechts eine Toreinfahrt, An dieser\nStelle ist der Borädstein des Gehsteiges niedriger, sodaß\ndas Gemisch aus Schnee und Sand dort den Winkel zwischen Tahrbahn und Bordstein gonz ausfüllte. Nach der näher begründeten Annahme der Strafksmner fuhr der Angeklagte mit mindestens\n50 km/at, jedoch konnte sie nicht feststellen, daß er mit\neiner bestimmten höheren Geschwindigkeit fuhr, Bei der Toreinfahrt geriet der Wagen nit den: rechten Rädern auf den\nGehuteig. Das Vorderraä rutschte gleich wieder über die\nKante auf die Fahrbahn ab und hinterließ an dem Borädstein\neinc etwa 14 m lange Radierspur. Etwa 4 bis 5m nach dem\nBeginn der Radierspur erfaßte das rechte Inde der vorderen\nStoßstange ges. Volkswagens ‚den Schlosser Bm, der nach der\n\neng un, er\n\nBan ea LT en\n\nBene gr\n\n=roz eehertu gr arte A\n» “,\n\n3\n8\nPr\n\nwe,\n\nBemeit,-\n\nAmnahne dcs Landgerichts in diesen Augenblick dort‘ offenbar -\nhart am Rande des Gehsteiges ging. Der. Angeklagte hatte ihn\nnicht gesehen. Bunse fiel auf äie Vorderhaube des Wagens,\n\nwurde auf das Dach hockhgeschoben, etwa 15 nm weit mitgenommen\n\nund dann nach rechts abgeworfen. Er schlug mit dem Kopf etwa\n\n2 m vor der Bordsteinkante auf den Gehateig, überschlug sich\nund blieb schwer verletzt auf den Bürgersteig. liegen. Der '\nAnseklagte hielt sofort an. und künmerte sich un den Verletzten.\nDieser starb kurz nach dem Unfall an den Kopfverletzungen.\n\nAm Wagen des Angeklagten waren die Vorderhaube und das Dach\neingebeult, die Stoßstange vorn rechts und der rechte Kotflügel verbogen, der rechte Scheinwerferring verformt, die en\nWindschutzscheibe zerbrochen und die rechte Dachkante vorn\neingedrückt. Pie Splitter des Scheinwerferglases lagen etwa\n\n5 m nach der vomLandgericht angenommenen Anstoßstelle neben\nden Borästein bis zu einen Meter in die Fahrbahn hinein, verstreut, zum Teil oben auf der Bordsteinkante. Zwischen den\nSplittern und der angenommenen Anstoßstelle wurde auf der\nohrbahn 1,2 m geitlich vom Borästein ein Handschuh des Verunglückten gefunden, etwas weiter vorn ein Ziergitter des\nVolkswagens.\n\nDie Strafkamner hat auf Grund. der Aussagen der Wageninsassen festgestellt, daß die rechte Seite der Frontscheibe\ndes Volkswagens innen in seiner Breite von etwa 35 com, das \\\nist etwa ein Drittel ihrer gesamten Breite, stark beschilagen var, als der Angeklagte abfuhr, und daß der Angeklagte\nund die Zeugin Bei diesen Beschlag nicht \"restlos\" be- .\nseitigen konnten. Diesen Umstand hält sie für die eigentliche\nUnfallursache. Sie führt aus, der Angeklagte sei dadurch\nin seiner Sieht nach rechts behindert gewesen; deshalb habe\ner den rechten Yahrbahnrand nicht genügend beobachtet und\nsei er in der leichten Linkskrünmung dort, wo- der Bordstein\nniedrig ist, auf den Bürgersteig geraten und habe dort den a.\n\nFußgänger erfaßt; dessen Tod sei somit letztlich auf die\nungenügende . Aufmerksamkeit. des Angeklagten zurückzuführen.\n\nDer Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag unter anderem hilfsvreise beantragt, einen Sachverständigen darüber\nzu hören, daß durch den Beschlag auf der Windschutzscheibe |\ndie Sicht für den Angeklagten nicht derart behindert gewesen\nsei, daß er Bewegungen eines Fußgängers auf dem Bürgersteig\noder auf der Fahrbahn nicht ebenso gut wie. bei ‚klarer Scheibe\nhätte erkennen können; der Sachverständige solle dies durch\npraktische Versuche an der Unfallstelle feststellen. Die\nStrafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung\nabgelchnt, sie könne die Beweisfrage selbst beurteilen, außerden habe 'der vernommene Sachverutändige zu ihr Stellung ge-NOmmens\n\nGegen die Ablehnung des Beweisamtrages bestehen zwar\nkeine verfahrensrechtlichen Bedenken; denn um festzustellen,\nob, gegebenenfalls wie weit der Beschlag‘ auf der Scheibe\ndas Sichtfelä des Angeklagten einengte, bedarf es nicht der\nbesonderen Sachkunde eines technischen Sachverständigen.\nIndessen ist die Annahme des Landgerichts, der Unfall sei\nauf cine Sichtbeeinträchtigung des Angeklagten durch. die\nteilweise beschlagene Scheibe zurückzuführen, bisher nicht\nausreichend gerechtfertigt. Die Feststellungen über die Stärke\nund das Ausmaß des Beschlages auf der Winäschutzscheibe\nsind nicht klar. Bei der Schilderung des Unfaliherganges\nsagt aas Landgericht, der Beschlag habe sich durch Abwischen\n\"nicht restlos\" beseitigen lassen: An ariderer Sterte heißt\nes, die Scheibe sci zur Zeit des Unfalles auf der rechten\nSeite etve zu einem Drittel \"stark beschlagen\" gewesen,\n\n| \"Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft,\nob nicht der Angeklagte trotz”der teilweise beschlagenen\nScheibe die Fahrbahn und den Gehsteig ausreichend übersehen\n\nBart\n\nkonnte. Ein etwa 35 om breiter Beschlag auf der rechten\nSeite der Winäschutzscheibe eines Volkswagens engt den\nSichtwinkel des Fahrers nur wenig ein, wie jedermann ohne\n\n. kegondera technische Vorkenntnisse durch, Augenschein feststellen kann. Die Breite des Sichtfeldes hängt aber, insbe-\n\n\\ sondere auch davon ab, wie. nahe der ‚Fahrer mit. ‚den; Augen\nan die \\Winäschutzscheibe herangeht. Auch. die. Tatsache,’ daß\ndie Straße an der Unfallstelle leicht nach links gekrikamt u\nist, wird bei der Beurteilung des Sichtfeldes zu berücksichti-.\n\nRARS UT!\n-. ” ”\n\nRR RR.\n\nEn\nER\n\nHi. gen sein.\n\n5} 'Da somit bisher nicht ausreichend deargetan ist, daß\n:: cine vom Angeklagten zu vertretende Sichtbehinderung die\n\nN Ursache des Unfalls war, kann die allein darauf beruhende\nVerurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben.\n\n” Eine abschließende Beurteilung der Schuläfrage ist\n\nE noch nicht möglich. Dic Strafkemmer hat nämlich nahelie-\n\nie gende Möglichkeiten unerörtert gelassen, die die Schuld-\n\ne frage in. einem anderen Licht erscheinen lassen können, Dim\n“ Fann, ohne auf den herannahenden Volkswagen des Angeklagten\n3 zu achten, go knapp vor diesen-von der Seite, ‚an die Bord-\n\nsteinkante herangetreten sein, dak ‚der Angeklagte auch dann\nnicht, mehr hätte ausweichen können, wenn. er U; vorher\nauf dem Gehsteig geschen hätte. Mit einem derartigen Verkalten eines Fußgängers’ auf dem Gehsteig brauchte er, aicht ohne\n\nweiteres zu rechnen (BENSt 15, 169, 173 zum Tertzauenisgrundsatz; ferner BGH VRS 20, 129).\n\nBi\nN\n\nir DT\n\nHinzu konnt, daß auch die Annahme der Strafkamner,\nEu sei auf dem Bürgersteig gegangen, bisher nicht\nrechtlich einwandfrei begründet ist. Da ihn weder der Angeklagte noch die. Zeugen unmittelbar. vor dem Unfall gesehen\nhaben, ist dies eine Unterstellung; die sich zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben kann; Aus der age mn\n\nSE RE LENZ Ten\n\npa ann\nau\n\na.\n\nEREDERETT ESSEN\n\nDein\nEu\n3\n\nFE\n\n4\n\nArgos\n\nnach dem Unfall. ‚und aus den Beschädigungen am Hagen\ndes Angeklagten lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse\nen so daß bis jetzt die Möglichkeit offen geblieben.\nst, daß BEE unmittelbar vor dem Wagen des Angeklagten\nauf’ die Fahrbahn getreten ist, - u\n\nee 2\n\nMindestens ein erhebliches Mitverschulden des Fußgän-\n\nus\ngers kann schließlich darin liegen, daß er, ohne äyrch be-\n\nsondere Umstände dazu gezwungen zu sein, am Eußersten Randl\neines breiten Gehsteiges ging und sich daäurch der Gefahr\ndes Ängefähränwerdens’ Sussetzte. Es wird zu prüfen sein,\n\nob der Angeklagten mit einem solchen Verhalten den Umständen\nnach rechnen mußte, u\n\nDas Landgericht wird ferner neu zu prüfen haben, ob\naus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten und\naus den Beschädigungen am Wagen zuverlässige Schlüsse auf\ndie Geschwindigkeit des Angeklagten gezogen werden können.\nDazu wird eg der Hilfe eines in der Beurteilung solcher\nFragen besonders erfahrenen Sachverständigen bedürfen.\n\n\\Venn das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen\n\nsollte, daß der Angeklagte an dem Tod des BDeEB schuläig ist,\n\n*\n\nB\n\ndi\n=\n2;\n5\n\n22\nx\n!.\n\n“\ng\n\nuird es sich jedenfalls bei der Strafzumegsung mit der\n\nTrage. eines Mitverschuldens des Getöteten befassen müssen\n\n(EGHSt 3, 220; BCH VRS 14, 291 18, 121; 19, 126; 25, 113;\n25 266). u\n\nm.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/4-str-446-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/4-str-446-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.822666+00:00"}}