{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-11_4_StR_176_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"4 StR 176/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Günter Erich DD :.:\n(Westf.), dort geboren ar EEE 335,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvolt EB Hei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen)\nvom 5. Februar 1964 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—— | Te\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden,\nsich gegenüber seiner Verlobten und deren Vater eines Totschlagsversuchs schuldig gemacht zu haben.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der\nSachrüge in erster Linie Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags,mindestens aber wegen versuchter Nötigung. Sic ist unbegründet.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die den\nFreispruch tragenden Voraussetzungen für die Anwendbarkcit\ndes § 51 Abs. 1 StGB bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung\n- jedenfalls im Ergebnis - stand.\n\nDas Schwurgericht begründet die Anwendung des § 51\nAbs. 1 StGB wie folgt:\n\nDie starke aflTektive Spannung des - nach den Urteilsfeststellungen jeglicher Gewalttat abholden - Angeklagten, in der\ner sich in der Tatnacht im Schlafzimmer seiner Verlobten vor\nderen Heimkehr befunden habe, sei \"bis ganz kurz vor Ausführung des ersten Schlages mit dem Hammer\" gegen sic \"erheb-\n\nI\n\\al\nl\n\nlich angewachsen\", In diesem Zeitpunkt sei die Spannung \"infolge einer zusätzlichen Erregung durch den ersten Schrei\",\non seine Verlobte \"möglicherweise noch vor Erhalt des\n\nrsten Schlages ausgestoßen\" habc, oder durch ihren von ihm\n\"mißdeuteten Gesichtsausdruck\" \"derart und plötzlich angewachsen\", daß es bei ihm \"noch vor Beginn der Ausführung\n\n(0)\n\ndes ersten Schlages zu einer völligen Aufhebung des Selbstbewußtseins gekommen sein könne\", Habe der Angeklagte auch\ndas Eingreifen der Eltern seiner Verlobten in einer \"Aufhellung seines Bewußtseins\" bemerkt, so sei er doch erst\n\"beim Verlassen des Zimmers\", nachdem er auch den Vater\nseiner Verlobten körperiich verletzt habe, \"wieder zu sich\nund zu Bewußtsein gekommen\",\n\nDiese Überzeugung des Schwurgerichts ist rechtlich unangreifbar, In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß hochgradige Affekte die Zurechnungsfähigkeit\nauch bei Tätern ausschließen können, die an keiner Krankheit\nleiden und deren Affektzustand nicht von Ausfallerscheinunge\n(vie z.B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, lieber oder ähnliche\n!längel) begleitet ist (OGHsi 3, 19, 23; 3, 80, 82; BGHSt 3,\n194; 11, 20, 23, 24; 4 StR 302/62 vom 12, Oktober 1962 unter II). Der Fall des Angeklagten weist auch Merkmale auf,\ndic in der medizinischen Wissenschaft regelmäßig als Begleit\nerscheinungen oder charakteristische Anzeichen bei Beurteilu\nvon Zuständen höchstgradiger Erregung, die einen Schluß auf\nZurechnungsunfühigkeit zulassen, hervorgehoben werden, u.a.\nFersönlichkeitsfremdheit der Tat, Abhängigkeit des Handlungs\neblaufs in seiner Intensität und Dauer im wesentlichen nur\nvon der inneren Affektdynamik, Ausdrucksverhalten des Täters\nor, während und nach der Tat, das auf äußerste Erregung\nund Erschütterung des ganzen Organismus schließen läßt, Hand\nlungen und Äußerungen des Täters in zeitlichem Abstand von\ndcr Tat, auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat (vgl:\nTangelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 28, 29;\nicnsold, ILchrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S- 14o,\n141).\n\nus\n\n-4-\n\n0b, wie die Revision meint, § 51 Abs. 1 StGB nicht anwend-\n\n3\n\nbar ist, wenn der Täter seine Bewußtseinsstörung verschuldet\n‚ kann uncrörtert bleiben (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 199\nund 4 StR 214/59 vom 29. Juli 1959 - Ferienstrafsenat -;\nzweilcl gegenüber diesem Standpunkt in BGHSt 7, 325, 327,\n5328; offen gelassen in 4 StR 302/62 vom 12. Oktober 1962).\nLenn das Schwurgericht hat, wie den Urteilsfeststellungen\n\nct\n\nha\n\nzu entnehmen ist, nicht die Überzeugung gewonnen, dem Angeklagten hätte vor Ausführung der Tat bewußt sein können und\nmüssen, \"daß er in cinen affektiven Zustand geraten und in\ndiesen Zustand tätlich werden könnte\", Infolgedessen hat es\nden Angeklagten auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung\nsciner Verlobten und deren Vaters verurteilt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere bei Berücksichtigung\ndessen, daß der als labil und weich geschilderte Angeklagte\nbei der Tat erst 23 Jahre alt war, nähere Erfahrungen mit\nFrauen erst im Umgang mit seiner Verlobten gewonnen hatte und\ninfolge des ihn im Unklaren lassenden, wechselnden Verhaltens\nseiner von ihn geliebten Verlobten in den Tagen vor der Tat\n\nq\n\ntark gereizt und nur von dem einen Gedanken beherrscht vrar,\n\n22\n\n0]\n\npr\n:ic sich zu erhalten und sich mit ihr auszusöhnen. Bei einer\n„xplosivreaktion - wic hier -, wird zudem der Täter von der\nAfficktaufwallung überrumpelt; wenige Hinuten vorher ist ihm\nnoch nicht bewußt, was er tun wird und wie er es tun wird\n(Ponsold a.a.0., S. 136).\n\nAuch cinc Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nTötigung (88 240, 43 StGB) scheidet aus. Ihr steht die Urteilsfeststellung entgegen, daß der Angeklagte seine Verlobte mit\ndem in deren Schlafzimmer mitgenommenen Hammer nur dann beürohen wollte, wenn sie ihn [reiwillig kcine Klarheit darüber\nverschaffte, ob er sie ganz zurückgewinnen könne oder nicht.\nDanach hatte der Angeklagte nur den bedingten \\Aillen, eine\n\nstraftare Kardlung auszuführen. Das aber genügt nicht. Zur\n\n[9\n\nStrafbarkeit wegen Versuchs gehört, daß der Täter den änt-\n\n197\n\nrm\n\nchluß zur Tatausführung endgültig gefaßt hat (NGS5t 71,\n3)-\n\nu\n\nDer Gencralbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und\nzurickvcerweisung der Sache beantragt.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/4-str-176-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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