{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-12-04_4_StR_307_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-12-04","aktenzeichen":"4 StR 307/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StVO\n\n§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1;\nStVG § 6\n\nAbs, 1 Nr. 3\n\nParkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO) sind\nkeine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der Straßenverkchrsbehörden zu bestimmen, wo sie anzubringen sind\n(§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist deshalb\n\nohne Ermächtigung des Bundesverkehrsministers, seine\nRechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG weiter\nzu übertragen, wirksam. \"","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2174 064\n\nStVO\n\n§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1;\nStVG § 6\n\nAbs, 1 Nr. 3\n\nParkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO) sind\nkeine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der Straßenverkchrsbehörden zu bestimmen, wo sie anzubringen sind\n(§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist deshalb\n\nohne Ermächtigung des Bundesverkehrsministers, seine\nRechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG weiter\nzu übertragen, wirksam. \"\n\nBGH, Beschl. v. 4. Dezember 1964 - 4 StR 307/64 - AG Saarbrücken\nOLG Saarbrücken\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürovorsteher Erwin PD zus DB dort\ngeboren am ED 955,\n\nwegen Übertretung des § 16 StVO\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch die\nBundesrichter Krumme, Dr. Flitner, Börtzler, Mayr und\nDr.Dr. Spiegel am 4. Dezember 1964 nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts beschlossen:\n\nParkverbotszeichen (Bild 23 der Anlage zur StVO)\nsind keine Rechtsvorschriften. Die Befugnis der\nStraßenverkehrsbehörden zu bestimmen, wo sie\nanzubringen sind (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1\n\nSatz 1 StVO), ist deshalb ohne Ermächtigung\n\ndes Bundesverkehrsministers, seine Rechtsetzungsbefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG\nweiter zu übertragen, wirksam.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte seinen Personenkraftwagen an einer\n\ndurch Parkverbotschild (Bild 23 Anl.z.StVO) gekennzeichneten\nStelle abgestellt. Das Amtsgericht hat ihn deshalb nach 8§ 3,\n16 StVO, 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine\nRevision möchte ihn das Oberlandesgericht in Saarbrücken freisprechen, weil es Parkverbotszeichen ebenso wie die übrigen\namtlichen Ge- und Verbotszeichen (c II Bild 11 bis 31 b\n\nAni.z2.5tVO) als Rechtsverordhungen ansieht, die mangels Er-\n\nt\n\nmächtigung des Bundesverkehrsministers, seine Befugnis zum\nErlaß von Rechtsverordnungen auf die Straßenverkehrsbehörden\nzu übertragen (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG), ungültig seien.\nHieran sieht es sich durch Jas Urteil des Oberlandesgerichts\nStuttgart vom 11. Oktober 1963 (NJW 1964, 782) gehindert.\nDeshalb hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, \"ob die auf Grund des\n\n8 53 Abs. 4, § 4 Abs. 1 StVO aufgestellten Verkehrszeichen mit\nGebots- und Verbotscharakter (Bilder 11 bis 31 b Anl.z2.StVO)\nmit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG vereinbar sind.\"\n\nDie Vorlegung ist zulässig, soweit sie die Gültigkeit von\nFarkverbotszeichen (Bild 23 der Anl.z.StVO) betrifft; nur in\ndiesem Umfang ist die umstrittene Rechtsfrage für die Imtscheidung des Vorlegungsfalles erheblich (vgl. BGHSt 18, 324;\nVRS 21, 209)...\n\nDer Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts kann\nder Senat nicht beitreten.\n\nParkverbotszeichen dienen dazu, bestimmte Teile der öffentlichen Verkehrsfläche von der Benutzung zum Parken auszuschließen, die sonst jedermann zustände (§ 1 StVZO). Sie sollen\ndas im § 16 Abs. 1:Nr. 1 StVO ausgesprochene Verbot örtlich\nkenntlich machen, um auch solche Verkehrsflächen einbeziehen\nzu können, die der Bundesverkehrsminister beim Erlaß der\nStraßenverkehrsordnung nicht wie die übrigen im § 16 StVO\naufgeführten verbotenen Stellen im voraus nach allgemeinen Herkmalen tatbestandlich genau umschreiben konnte, weil das dabei\nzu berücksichtigende Verkehrsbedürfnis von den jeweiligen\nStraßen- und Verkehrsverhältnissen abhängt. Parkverbotszeichen\nerteilen mithin keinen eigenen Rechtsbefehl, sondern zeigen\nin der vom Bundesverkehrsminister bestimmten Form (A Ib\nAbs. 1, 2 Nr. 7, 8, 12 in Verb. mit Bild 22, 23, 31 Anl.2.\nStVO) lediglich an; auf welche Stelle sich der in der Straßenverkehrsorinung erteilte, keiner Auslegung mehr beädürfende\nSosetzesbelehl (§ 3 Abs. 1, 8 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO) bezieht.\n\n- 3 -\n\n‘ Barch ihre Aufstellung wird hiernach der tatsächliche Zustand\nhergestellt, an den der Verordnungsgeber von vornhercin bestimmte Rechtsfolgen geknüpft hat, nicht anders, als wenn\n\ndie übrigen im 8 16 Abs. 1 StVO aufgeführten Parkverbote\n\ndurch Änderung der Straßenführung nachträglich örtlich anderoit festgelegt werden. Dadurch unterscheiden sie sich wesentlich von blankettausfüllenden Rechtsnormen, deren Bestand und\nInhalt von der Blankettvorschrift regelmäßig unabhängig isü\n(vgl. BGHSt 19, 46, 49). Diese der natürlichen Betrachtung und\nden praktischen Verkehrsbedürfnissen entsprechende Auffassung\nvon Wesen der amtlichen Gebots- und Verbotszeichen überhaupt,\ninsbesondere der Parkverbotszeichen, setzt sich jetzt mehr\n\nund mehr durch (vgl. Bouska, Bay.Verw.Bl. 1963, 39, 45; Hohenester, DAR 1964, 245; Sasse, DÖV 1962, 321, 323; Schmidt DAR\n1962, 288; Schneider NJW 1964, 1297; Wolff, Verwaltungsrecht\n15, Aufl. S. 258, 259, 538, der von \"intransitiver Zustandsrcegelung\" spricht; vgl. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 8. Aufl. S. 200, Fußnote 3; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1962 S, 149, 150; dagegen neuerdings:\nFuß DÖV 1964 8. 527 unter Berufung auf Volkmar, Allgemeiner\nRechtssatz und Einzelakt 1962 S. 176 ff; Hoffmann JZ 1964.\n\nS. 702 ff).\n\nHinzukommt, daß die amtlichen Verkehrsregelungen, nämlich\n„eisungen und Zeichen der Polizeibeamten (§ 2 StVO), Gebotsund Verbotszeichen, einschließlich Parkverbotszeichen, (A Ib\nBild 11 bis 31 b Anl.2.StVO) und Verkehrseinrichtungen in Gestalt von handgesteuerten oder sich selbsttätig regelnden\n‚ichtzeichen oder Formzeichen (Zeigerregler) gemäß B der Anl.2.\nStVO, hinsichtlich Funktion und Wirkung gleichstehen (§ 3\nAbs. 1 StVO). So führte schon Schoor in der Begründung bei\nzinführung des Stoppschildes durch Änderungs-VO vom 13. Oktober 1958 zur StVO 1937 (RGBl. I 1433) aus, das Gebot \"Halt,\nVorfahrt auf der Hauptstraße achten\" bedeute grundsätzlich\nnichts anderes als \"rot\" oder\"gelb\" einer Lichtanlage an einer\nKreuzung; auch dieses Farbzeichen müsse unter allen Umstlinden\nbeachtet werden (Pfundtner-Neubert, Das neue Reichsrecht VI a\n\n-4-\n\n35. 38 ar3). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Farbzeichen in Gestait von Licht- oder Formzeichen) sollen die\nerkehrsregelung vereinfachen, insbesondere an Stellen großer\nVerkehrsdichte Weisungen durch Polizeibeamte ersetzen. Die\n“unktionsgleichheit der Verkehrsregelungen zeigt sich schon\njarin, daß sie wechselseitig vertauscht werden können. Sie\nKönnen z.B. an ein und derselben Stelle nacheinander verwendet\nwerden. Wo Farbzeichen zu verkehrsstillen Zeiten, z.B. bei\nNacht, ausgeschaltet werden, treten die dort angebrachten Verkehrszeichen (§ 2 Abs. 1 StVO) von selbst wieder in Funktion.\nReichen Verkehrszeichen oder Farbzeichen bei besonderen Verkehrslagen, z.B. bei Unfällen oder bei besonders dichtem Verkehr, nicht aus, um die damit verbundenen Gefahren zu bescitigen, so können wiederum Polizeibeamte verwendet werden, die den\nverkehr durch Weisungen und Handzeichen regeln, wie sich aus\n\nder im § 2 Abs. 1 StVO bestimmten Rangfolge der verkehrsregelnden Naßnahmen und der Notstandsbestimmung des § 47 Abs. 3 StVO\nergibt (vgl. schon OIG Dresden in DAR 1932, 111 Nr. 133; Eulert-Grehn DAR 1962, 285; Sasse a.a.0. 5. 327). Rechtsverordnungen\nkönnen aber nicht durch Weisungen von Polizeibeamten (Allgemeinverfügungen) außer Kraft gesetzt werden, auch wenn das in der\nStraßenverkehrsordnung vorgesehen ist; denn zur Übertragung\ndieser Befugnis auf die Polizeibeamten hätte es einer weiterchonden Ermächtigung des Bundesverkehrsministers durch den Gesetzgeber bedurft.,\n\nDer Funktionsgleichheit widerspräche es, wenn die rechttichen Eigenschaften der amtlichen Gebots- und Verbotszeichen\nanders bevertet würden als die Weisungen und Zeichen der Verkchrspolizeibeamten. Das wäre umso weniger verständlich, als sogar automatisch gesteuerte Farbzeichen überwiegend als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen) angesehen werden, meistens\nmit der Begründung, daß sie infolge ihres ständigen Farbvcchsels\n\nnur bestimmte oder doch bestimmbare Verkehrsteilnehmer ansprechen,\n\ndie jeweils vor ihnen ankommen (BayVGH DAR 1956, 140, 141;\nDrevs-Vacke, allg.Polizeirecht 7. Aufl. S. 269 f.; Hohenester\nDAR 1959, 174, 175, NW 1961, 1613; Obermayer, Verwaltungsakt\n\n5 -\n\n. 4 . uno e I 27»\nund innerdienstlicher Rechtsakt 1956, 81; Sasse a.8.0: » 527:\n\nVolkmar 2.2.0. 5. 182). Andere berufen sich darauf, daß Farhzeichen infolge ihrer technischen Betriebsweise noch als ven\nmenschlichen Willen beherrscht angesehen werden können, lassen\naber unberücksichtigt, daß sie z.Tl.. sogar durch Fahrzeuge\nmittels Bodenschwellen in Gang gesetzt werden, z.B. an köhenjeichen Bahnübergängen, und daß auch nicht beamtete Personen,\n\nFußgänger, solche Signale vonhand auslösen können (vgl. u.&:\n„iedl DAR 1956, 117; Menger, Verw.Archiv 1952, 49; Arc\nFlögel-Nartung, Straßenverkehrsrecht 14, Aufl. § 3/Anm. 2;\nHoffmann JZ 1964, 724 „gnm. 43 und Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 3/Anm. 2, die wenigstens Verkehrszeichen\nund Verkehrseinrichtungen gleichstellen, aber als Rechtsver-\n\nsrdnungen anschen). Diese am äußeren haftende mechanistische\n\nBetrachtungsweise übersieht das gemeinsame Wesen und den übereinstimmenden sachlichen Inhalt der verschiedenen verkehrsre-\n\ngelnden Maßnahmen, auf die es bei der Bestimmung der rechtlichen Natur behördlicher Anordnungen entscheidend ankomnt\n(vgl. BVeru@ NIW 1964, 1151).\n\nDaß die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen genau so vie\nZechtsverordnungen Rechtspflichten für jedermann begründen,\nwie die herrschende Lehre annimmt, trifft schon im Hinblick\nauf ihre verschiedene Wirkungsweise nicht zu. Rechtsverordmungen verpflichten allein durch ihre Bekanntmachung in gesetzlich bestimmten Veröffentlichungsorganen zum Gehorsam ohne\n\"ücksicht darauf, ob der einzelne Staatsbürger sie jemals zur\nkenntnris nimmt. Ganz anders wirken die Verkehrszeichen. \\enn\nsie auch schon durch Aufstellen oder Anbringen \"erlassen\" werden (§ 4 Abs. 4 StVO in Verb. mit A I b Satz 1 der Anlage), so\nwerden dadurch allein ebensowenig wie bei sonstigen Hoheitsakten ohne Gesctzeskraft, z.B. allgemeinen Verwaltungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 Satz 1 StVG), Dienstanweisungen oder\nAllgemeinverfügungen, Gehorsamspflichten für jedermann begründet. Da sie sich nämlich nur auf einen bestimmten Teil\nder Öffentiichen Verkehrsfläche beziehen, für den das Bedürfvis der Verkehrsregelung besteht, wenden sie sich genau go vwie\n“ie Weisungen der Verkehrspolizeibeamten und Farbzeichen nur an\n\n-6 -\n\ndiejenigen Verkehrsteilnehmer, die jeweils an dieser Stelle\n\nankommen, das Verkehrszeichen sehen oder wenigstens bei Be\nobachtung der gebotenen Aufmerksamkeit sehen können und die\ndurch das Verkehrsschild gekennzeichnete Fläche benutzen\nwollen; das trifft in besonders anschaulicher Weise bei\nParkverbotszeichen zu. Nur für diese Verkehrsteilnehmer\n\ngilt nach dem Sichtbarkeitsprinzip die Gehorsamspflicht\n\n(vgl. Bachof JZ 1951, 375; Goes, Bad.-Württ.VerwBl. 1957;\n\n20 ff; Sasse, a.a.0. 1962, 321, 328; 1964, 42; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1962, 149, 150; Flögel-Hartung a.2.0. § 4 Anm. 7 Rdz. 22; Hess.VGH DÖV 1957, 591;\n1964, 6i = NJW 1964, 564, OLG Hamburg VRS 22, 158, 160 unter\n2, OLG Hamm VRS 15, 69, 70). Das ist während der Zeit ihrer\nAnvesenheit, in der sie allein den an die Örtlichkeit gebundenen Anoränungen der Verkehrszeichen unterworfen sind,\nkein unbestimmter, sondern ein jederzeit bestimmbarer Personenkreis. An die große Masse der übrigen nicht anwesenden\nVerkehrsteilnehmer richten sich die Verkehrszeichen mangels\neines konkreten Verkehrsbedürfnisses nicht. Das ändert sich\nauch dann nicht, wenn die Zahl der Betroffenen, wie z.B. bei\nvorfahrtregelnden Zeichen die Zahl der Wartepflichtigen beim\nHerannahen zahlreicher Vorfahrtberechtigter, besonders groß\nist. Dann ist es nicht anders, als wenn ein Verkehrspolizist\ndie Vorfahrt an einer verkehrsreichen Kreuzung regelt und zu\ndiesem Zweck längere Zeit ein und dieselbe Haltung (§ 2 Abs.\n2 StVO) einnimmt. Es wäre sinnwidrig, der Weisung des Polizeibeamten in diesem Fall bloß wegen der die Übersicht erschwerenden großen Zahl der Betroffenen Rechtsverordnungscharakter zuzuschreiben. Dieser Folgerung sucht Obermayer\n(2.2.0.) dadurch zu entgehen, daß er die längere Zeit andauernde gleichbleibende Weisung des Polizeibeamten in eine\naufeinanderfolgende Anzahl von Allgemeinverfügungen auflöst,\ndie immer wieder zur Kenntnis der jeweils ankommenden Personen gebracht werden. Dasselbe gilt für die Anordnungen der\nVerkehrszeichen, die sich jeweils nur an den an Ort und Stelle\nbefindlichen, interessierten Verkehrsteilnehmerkreis richten.\n\n- 7 -\n\nAuch sie erteilen infolge des dauernden Vechsels der von\nihnen angesprochenen Verkehrsteilnchner nur eine aufeinandcer-Yolgende Reihe von Wcisungen, die den Betroffenen bei ihrem\nsintreffen jeweils eröffnet werden. Das gibt auch Obermarer\nzu (a.2.0. Fußn. 260),\n\nMit dem Rechtsverordnungscharakter der amtlichen Gebotsund Verbotszeichen ließe sich auch nicht vereinen, daß nach\n§ 3 Abs. 3 a StVO i.V.m. IV und VI der Anl. sogar private\nBauunternehmer zur Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen durch amtliche Gebots- und Verbotszeichen, mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörden, befugt sind. Vom Standpunkt der Rechtsverordnungstheorie aus müßte hieraus mit\n}iohenester (DAR 1954, 174; NIW 1961, 1613; DAR 1964, 245,\n246 Fußn. 4) auf Unwirksamkeit der ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörden aufgestellten Gebots- und Verbotszeichen geschlossen werden, was wegen der Eilbedürftigkeit solcher\nsicherungsmaßnahmen untragbar wäre. Die Vorschrift des § 40\nAbs. 6 StVO, nach der die Straßenverkehrsbehörden das Treiben\nvon Vieh und Führen von Großtieren in den Fällen des 8 4\nAbs. 1 StVO auch ohne Aufstellen von Verkehrszeichen durch\n\"Veroränung\" beschränken oder verbieten können, beweist\nnichts gegenteiliges. Die hier aus Zweckmäßigkeitserwägungen\nbestimmte äußere Verordnungsform läßt keinen Rückschluß auf\ndie rechtliche Natur amtlicher Gebots- und Verbotszeichen zu.\n\nNach alledem Können die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen, insbesondere Parkverbotszeichen, nicht als Rechtsvorschriften angesehen werden (vgl. außer den oben Angeführten Eulert/Grehn DAR 1962, 285; Homann, Betriebsberater\n1955, 853; Imboden DAR 1960, 21 VIII).\n\nIn dieser Ansicht sieht sich der Senat dadurch bestätigt,\ndaS der Bundesverkehrsminister selber als nach § 6 StYG ordnurgsmäßig ermächtigter \"Gesetzgeber\" der Straßenverkehrsoräanung ersichtlich nicht davon ausging, die amtlichen Gebots- und Verbotszeichen hätten die rechtliche Natur von\nZechtsverorinungen, sonst hätte er ihren \"Erlaß\" durch Auf-\n\nPan nn.\n\n-8-\n\nstellen auf der betroffenen Verkehrsfläche nicht gewählt;\n\nnungen im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger gebunden. Ohne besondere bundesgesetzliche Ermächtigung konnte er\nbiervon nicht abweichen, weil ein. Bundesgesetz nicht durch\neinen rangmäßig niedrigeren Rechtsetzungsakt, wie die Straßenverkehrsoränung, geändert werden kann. Demgemäß hat er in\nseinem krlaß über Verkündung von Rechtsverordnungen auf dem\nsebiet der Wasser- und Rheinschiffahrt vom 11. Dezember 1950\n(VKBl. 1951, 2) Anordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes getroffen, dabei den Unterschied zwischen Rechtsverordnung und allgemeiner Verfügung eingehend erörtert und\ndarauf hingewiesen, daß eine vom Bundesgesetz abweichende\nVeröffentlichungsform, wie z.B. die Bekanntmachung auf Anschlagtafeln, zum Erlaß einer Rechtsverordnung nicht genüge.\n\nVom Boden dieser Rechtsauffassung aus braucht nicht entschieden zu werden, ob der Bundesverkehrsminister etwa\ndurch § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG stillschweigend ermächtigt\nist, die Befugnis, Rechtsverordnungen zur Erhaltung der\nOrdnung und Sicherheit im Straßenverkehr zu erlassen, vreiter.\n\nzu übertragen, Auch die Auslegung des Art. 80 Abs. 1 8. 4 GG\nkann auf sich beruhen,\n\n-9-.-\n\nDer senat gibt hiermit die in BGHSt 11, 7, 11 beiläufig\nvertretene abweichende Rechtsansicht auf. Der im Leitsatz\nder jetzigen Entscheidung ausgesprochene Rechtsgrundsatz\nstimmt im Ergebnis und in der Begründung im wesentlichen\nmit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts überein.\n\nKrunme Flitner: Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-04/4-str-307-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-04/4-str-307-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.508463+00:00"}}