{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-27_4_StR_416_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-27","aktenzeichen":"4 StR 416/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nin\n\nN.\n\n74 068\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndon Arbeiter Wilhelm EB zus DO ,\ngeboren om ED 952 :: «u.\n\nvegen Rückfalldicebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Filitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Juli 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten, teils vollendeten\neinfachen, teils versuchten schweren Rückfalldiebstahls zu\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine sich gegen das Verfahren und die Verletzung sachlichen\nRechts wendende Revision hat Erfolg.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß\ndas Landgericht, wenn es die Angaben des Angeklagten über\nseinen längeren Aufenthalt in der Heilanstalt in Loben nur als\n\"vermutlich\" richtig ansah und sie bei der Frage nach der Verantvortlichkcit des Angeklagten unerörtert ließ, nicht dessen\nYervandte als Zeugen über die Unterbringung des Angeklagten in\nLoben vernommen hat.\n\nDie Rüge ist begründet. Denn der Strafkammer war durch den\nBrief der Schwester des Angeklagten vom 3. März 1964 bekannt\n(HA Bl. 51, 52), daß diese dem Verteidiger mitgeteilt hatte,\nder Angeklagte sei mit fünf Jahren von einem Kohlenwagen überfahren worden und habe dabei rechts das Gehör verloren, danach\nsei er in ein ''Nervenheim\" und auch in andere Heime eingewie-\n\n- 3 —\n\nsen worden, wo er \"punktiert und auf den Kopf wie Ohr\nbehandelt\" worden sei, gleichwohl klage er noch öfter über\nKopfschmerzen, sei nach Genuß von wenigen Gläsern Bier \"gedankenlos\" und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Deshalb mußte die Strafkammer sich gedrängt fühlen, die Schwester\ndes Angeklagten als Zeugin über ihre Angaben zu hören, um\ngegebenenfalls die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs. 1 StGB zu prüfen (§ 244 Abs. 2 StPO). Die frühere\nPunktierung könnte dafür sprechen, daß der Angeklagte auf\neinen Hirnschaden hin behandelt worden ist. Die Kopfschmerzen\nund die AlKoholempfindlichkeit des Angeklagten geben Anhaltspunkte dafür, daß ein etwaiger Hirnschaden, möglicherweise\nweiter entwickelt, auch zur Tatzeit noch bestanden haben\n\nkann und, insbesondere bei Feststellung von Veränderungen\n\nin Hirnstrombild, nicht mur zu erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), sondern sogar zum\nvölligen Ausschluß der Verantwortlichkeit des Angeklagten\n\n(§ 51 Abs. 1 StGB) wegen mangelnden Steuerungsvermögens\nscführt haben könnte, auch wenn das Verhalten des Angeklagten\nbei und nach der Tat nicht planlos erscheinen mag.\n\nOb ein Hirnverletzter als zurechnungsunfähig oder als vermindert zurechnungsfähig anzusehen ist, hängt von der Schwere\nder Schädigung und deren Zusammenhang mit der Tat ab. äs\nempfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung einen in der\nFeststellung von Hirnschäden und deren Folgen besonders erfahrenen, neurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen (vgl. dazu Seelig, Triebkoppelung,\nTriebkompensation und Ambivalenz bei Notzüchtern der Nachkriegszeit in Beiträge zur Sexualforschung 1952 Heft 2\nScite 47, 53). Bei der Verwertung seines Gutachtens im Urteil wird das Landgericht die in der Entscheidung BGHSt 7,\n238 erörterten Grundsätze anzuwenden haben.\n\n- 4 -\n\n2. Kommt die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis, daß beim\nAngeklagten zur Tatzeit nur die Voraussetzungen für die Anvendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, so wird bei der\nStrafzumessung zu beachten sein:\n\na) Im Urteil crwähnt das Landgericht im Anschluß an die\nErwägung, daß dem Angeklagten \"allein wegen des Vorliegens\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit\" mildernde Umstände im\nSinne des § 244 Abs. 2 StGB zuzubilligen seien, \"dieser Umstand\" falle auch \"bei der eigentlichen Strafzumessung\" mildernd ins Gewicht. Aber dennoch bleibt es zweifelhaft, ob\ndas Landgericht sich dessen bewußt gewesen ist, daß es die\nLefugnis hatte, aus demselben Grunde die Strafe nochmals\nnach Versuchsgrundsätzen (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB) zu\nmildern, und somit vom rechten Strafrahmen ausgegangen ist.\nDarüber hätte es sich deutlich aussprechen müssen (BGHSt 16,\n366, 363). Wenn das Landgericht auch eine erheblich höhere\nGefängnisstrafe als die Mindeststrafe \"als die unbedingt\nerforderliche, aber auch ausreichende Sühne\" bezeichnet hat,\nso gibt dies doch hier keinen genügenden Anhaltspunkt dafür,\nob es die nach §§ 51_Abs. 2, _44_Abs. 3_StGB_mögliche Strafnilderung erwogen und abgelehnt oder angewandt hat.\n\nb) Strafschärfend wertet das Landgericht, daß es sich beim\nAngeklagten um einen besonders hartnäckigen Rechtsbrecher\nhandelt, \"der nach der Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf seine Persönlichkeit nur durch eine empfindliche\nStrafe auf den rechten Weg zurückgeführt werden kann\". Dies\nbegeznet insoweit rechtlichen Bedenken, als bei Schwachsinnigen nicht nur ihre Verstandeskräfte nicht voll entwickelt sind, sondern auch andere seelische Fähigkeiten, vor\nallem der Wille (Ponsoid, .ehrbuch der gerichtlichen Medizin\n1957, Seite 124). Das Landgericht geht aber davon aus, daß\ncs sich bei dem Angeklagten \"um eine geistig zurückgebliebene\nPersöniichkeit\" handelt, \"die bereits in den Bereich des\nschwachsinns eingeordnet werden muß.\"\n\n-5-\n\n3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den vorstehend nicht behandelten\ninsriffen der Revision auseinanderzusetzen.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\n‚Mayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-27/4-str-416-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-27/4-str-416-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.203325+00:00"}}