{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-20_4_StR_431_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-20","aktenzeichen":"4 StR 431/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2185 047\n\n4_StR_431/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann alter BED aus U; geboren am\n\nVE :923 ir vo /ODerschiesien,\n\nwegen Unsucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundegrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltergp\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht cerknnnt:\n\n. 2_\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschafi gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom\n25. August 1964 wird die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nGes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei\nFüllen \"unter Einbezichung (§ 79 StGB) der achtmonatigen Gcfüngnisstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Unna\nvom 14. Oktober 1963 - 13 Ls 13/63 - die in Wegfall kommt\",\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie in zulässiger Weise auf die Bildung der Gesamtstrafe\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden wäre es, wenn das Landgericht nur aus der Einzelstrafe im Falle 1 dieses Verfahrens\nund der im Urteil des Schöffengerichts Unna vom 14. Oktober 1963 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hätte.\nDenn dic im vorliegenden Verfahren als Fall 1 abgeurteilte\nStraftat hat der Angeklagte vor Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen (§§ 74, 79 StGB). Dic vom Landgericht abgeurtcilte zweite Tat, die der Angeklagte nach Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen hat, durfte das\nLandgericht in die Bildung der Gesamtstrafe aber nicht cinbezichen. Der § 79 StGB beherrschende Gedanke geht dahin, daß\nder Täter nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn\n\n- 3.\n\naje schon vor srlaß des ersten Urteils begangenen Straftaten\ngemiß § 74 StGB bereits in dem zuerst abgewickelten Verfahren\n.»zeurteilt worden wären (BGUSt 7, 180, 181; 15, 66, 69). Für\naije Tat unter Nr. 2 des angefochtenen Urteils trifft dieser\nnschtsgedanke im Gegensatz zur Tat Nr. 1 des angefochtenen\nurteils nicht zu.\n\nDer Rechtsfehler nötigt dazu, dic Sache zur erneuten\nyerhandlung zurückzuverweisen, damit aus der im Fallc 1 vern!ingten BEinzelstrafe und der durch das Schöffengericht Unna\nerkannten Strafe cine neuc Gesamtstrafe gebildet wird, neben\nger die Einzelstraic, mit der der Angeklagte im Falle 2 bejegt worden ist, in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH\ncA 1955, 244). Durch die Bildung der Gesamtstrafe wird die\nim früheren Urteil gewährte Strafaussetzung hinfällig\n(BEHSt 7, 185).\n\nrunme - Flitner Börtzler\nix\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-20/4-str-431-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-20/4-str-431-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:58.010063+00:00"}}