{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-20_4_StR_381_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-20","aktenzeichen":"4 StR 381/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 381/64 2174 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berginvaliden Johann DT ÜD .u:\nng Terre\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1964\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nut mn Mein paar Mm mm wenn\n\nDer Angcklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht mit Kindern in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nDie die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des\nAngeklagten ist begründet.\n\nZur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in beiden\nFällen nötigt, daß das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten, ohne sie im Urteil darzulegen, angenommen hat, obwohl der bisher nicht vorbestrafte, möglichervreise aus altersbedingten Gründen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich\nin einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an\nnchreren Kindern unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964,\n\n2213 Nr. 8 unter Hinweis auf Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 330; Bürger-Prinz und Lewrenz, Die zlterskriminalität 1961, S. 35, 37, 38, 39, 46). Hier lag eine derartige Früfung besonders nahe. Der Angeklagte befand sich\n\nbci Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von\nUnzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Nach den Ur-\n\n- 3 -\n\nteilsfeststellunsen ließ er sich in seiner Kleidung auffällig gehen und zeigte sich, nicht nur in den beiden abgeurteiiten Fällen, vor Erwachsenen und Kindern unter 14 Jahren\nwiederholt ungeniert entbl1ößt, Außerdem betätigte er sich\neber auch äußerst schamlos, indem er, in den nicht zu seiner\nT\n\nHose faßte und -— den Kindern sichtbar - an seinem Glied spieltc. Das deutet auf gewisse Abstumpfungen der ethischen Bcgriffs- und vor allem Gefühlswelt und auf \"einen Wegfall von\nKorrigentien und Schutzfaktoren, welcher sich schon vor offensichtlicher Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit maßgeblich geltend machen kann\" (Schulte, Greise als\nTäter unzüchtiger Handlungen an Kindern in Nschr.Krim. 1959,\n5. 142).\n\nDie den Schuldspruch betreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen im übrigen keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Teststellungen zum\nüußeren Tatgeschehen können daher bestehen bleiben (vgl.\nBGHSt 14, 30, 34 ff).\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob ein nach\n§ 51 5tGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig\n(Bürger-Prinz und Lewrenz aaO S. 47, 49). Bei den Untersuchungen\n\n- A -\n\nsind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich\nnachweisbar (Langelüddecke aaO S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu übcerschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957,\nS. 125; Schulte aa0. 8. 141),\n\nKrumne Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-20/4-str-381-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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