{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-13_4_StR_398_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-13","aktenzeichen":"4 StR 398/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto CV ie zu: E ort\nscboren onEB 9:7,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter MNayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. in\nals Vertreter der Bundesunwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht orkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklasten wird das\nUrteil des Landgerichts in Siegen von 3. April 1964\nnit den Feststellungen aufgchoben, soweit der\nAnscklagte wegen schweren Dicbstahls im Rückfail\nund wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt vworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dicbstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen Dicbstahls im fückfull in sechs Fällen und wegen Unterschlagung zu sechs Jehren\nzuchthaus verurtcilt. Der Angeklagte beschwert sich über das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nschon im Ermittlungsverfahren behauptet, er habe die bci ihm\nund scinrer Braut gefundenen, aus den ihm zur last gelegten\nDicbstählen stammenden Gegenstände größtenteils von einen\nBekannten namens Heinz 28 erworben, der zuerst in Attendorf, dann in Düsseldorf, Dortmund und Hamburg gevohnt habe.\nDice genaue Schreibweise des Namens konnte er nicht angeben,\njedoch hat er das i stets gedehnt gesprochen. Die Krininalpelizci hat bei den Folizeipräsidien in Düsseldorf, Dortmund\nund Hamburg Ermittlungen nach einem Mannce namens Heinz 9.\n\nEr\n\nzB 04: ähniicher Schreibweise angestellt. &Es wurden zwei\nFersonen ermittelt, dic Heinz AB Hi escn, aber mit den angeblichen Bekannten dcs Angeklagten nicht identisch sind. In\nder Mlauptverhandlung hat die Mutter des Angeklagten ausgesagt,\ndal ihr Sohn öfters von einem guten Bekannten namens Heinz\nZB Hcsucht worden sci und daß dieser auch öfters Gegenstände\nabselicfert habe, daß ihr Sohn ferner wicderholt Karten von\ndiesen Bekannten erhalten habe, auf denen der Name stets mit\nZoppel-n geschrieben gewesen sci. Sie hat ferner cin maschinengeschricbenes handschriftlich mit Heinz I. ZB unterschriebenes\nchriftstück vorgelegt, worin Zinn dem Angeklagten bescheinigt,\ndaß eine Anzahl von Gegenständen, deren Dicbstahl dem Angeklagten zur last gelegt wird, Eigentum des angeblichen \"gg .nd\nvon ihm rechtmäßig erworben seien. Das Landgericht ist aus\nmohreren Gründen zu der Überzeugung gelangt, daß der Anscklagte keinen Bekannten namens zZ oder ZU nt: Es hat\ndic Aussage der Mutter des Angeklagten für unglaubwürdig und\n\nPe\n\nG]\n\nBescheirigung ersichtlich für eine Fälschung gehalten.\n\n[6]\n\nIn der Iauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten\nanıragt, Beweis darüber zu erheben, de? der Angeklagte die\ngenstünde, die er gestohlen haben soll, von Heinz Ze crzben hat, durch Vernchnung des Heinz Zp In dem Beweisamtrag hat Verteidiger ferner angerest, die Person und den\nAufenthalt dieses Zeugen bei allen in Betracht kommenden Behörden in Attendorn, Düsscldorf, Dortmund und Hamburg sowie\ndurch Vernchnung der Angestellten des Cafe Kp in og\ninsbesondere einer Angestellten mit dem Vornamen Irmgard, zu\nermitteln. Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Besründung abgelchnt, Heinz 200 sei ein unerreichbarses BeveisrZ.ttei, die Angestellten des Cafe I] seien völlig ungcecigncete Beweismittel für die Feststellung seines Aufenthalts,\nda sie nur dafür benannt scien, daß der Angeklagte wiederholt\n\nals Gast mit ZB in Care Kg zevesen sei.\n\nDiese Behandlung des Boweisamtrags beanstandet der Fesohwerdeführer rnit Recht. Zin Zeuge darf erst dann als uner-\n\nreichbar angeschen werden, wenn die unter Beachtung der\nAufklärungspflicht erforderlichen Bemühungen des Gerichts,\nihn herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und keine\nbegründete Aussicht besteht, daß sie in abschbarer Zeit Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht\nvor, Im Ermittlungsverfahren ist, wie die Urteilsgründe ergeben, nur nach cinem Nanne namens Heinz ZW oicr ähnlicher Schreibweise, dessen Namen mit gedehntem i gesprochen\nwird, geforscht worden. Nach dem Beweisamtrag und der von\n\nder llutter des Angeklagten vorgelegten Erklärung soll der\nBekannte des Angeklagten jedoch zB} sißen. Nach einem ianne\ndiescs ITamens ist weder im Vorverfahren geforscht worden,\nnoch hat das Landgericht Ermittlungen nach ihm angestellt.\nOhne solche Ermittlungen durfte das Landgericht aber den Beweisentrag nicht wegen Unerreichbarkeit des Bewceismittels ablehnen. Dic Ablehnung verstößt daher gegen § 244 Abs. 3 StPO,\n\nDer Ablehnungsbeschluß ‚läßt zudem nicht erkennen, warum\ndic Angestellten dos Cafe KB in WW ein völlig ungceignetes Beweismittel für die Feststellung des Aufenthalts\ncs angeblichen Zinn sein sollen. Diese Zeugen sind nicht,\nwie das Landgericht annimmt, dafür benannt vorden, daß der\nAngeklagte mit den angeblichen Zip öfters im cafc von\nwar, sondern als Auskunftspersonen für den Aufenthalt des\nZB Das Landgericht durfte nicht, ohne sie zu befragen,\nunterstellen, daß ihnen der Aufenthalt dieses Mannes, falls\ner überhaupt existiert, unbekannt sei. Die auf andere Tatsachen, u.a. darauf, daß der Angeklagte den Namen stets gedchnt gesprochen hat, gegründete Überzeugung der Strafkamner,\ndaß es den angeblichen Heinz ZWwricht gebe, entband sie\nnicht von der Verpflichtung, Ermittlung nach dem ausdrücklich benannten Zeugen \"zZ\" anzustellen.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann die Verurteilung des Ange-Klagten in den Diebstahlsfällen beruhen, da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der benannte Zeuge ermittelt\n\n-5-\n\nwird und Aussagen machen wird, die die Überzeugung des\nLandgerichts beeinflussen können. Daher ist das Urteil, soweit es auf dem Fehler beruhen kann, aufzuheben.\n\n2, Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Die Ansicht des Beschwerdeführers, das erkennende Gcricht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die\nGroße Strafkamner des Landgerichts Siegen nach dem Geschüftsvortellungsplan für das Jahr 1964 mit einen Landgerichtsdirektor und vier Landgerichtsräten \"überbesetzt\" geweso\nsci, geht fehl, Eine solche Besetzung einer Strafkammer\nverstößt an sich nicht gegen Art, 101 GG und § 16 GVG. Das\nPundesverfassungsgericht hat zwar in dem Beschluß NW 1964,\n1667 die Zusammensetzung einer Strafkammer, die es ermöglicht, aus ihren Mitgliedern zwei personell verschiedene\nRechtsprechungskörper zu bilden, als jedenfalls mit dem Grundgesctz unvereinbar erklärt. Dieser Fall liegt jedoch hier\nvicht vor. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nüdur 1964, 1020 müssen die Regelungen, die der Bestimmung des\ngesetzlichen Richters dienen, von vornhercin so eindeutig\nvice möglich bestimmen, welches Gericht, welcher\n\nruchkörper und welche Richter im Einzelfall zur Entscheidung\nberufen sind. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, daß sog. Überbesetzungen von Spruchkörpern, soweit sie\ndurch die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, deren\n„eTSTungstÜhlgkein, durch den Umfang der Geschäftslast und\n\nurch die nötige Vorsorge für Krankheitsfälle, Bceurlaubungen,\nsonstige Verhinderungen und für Wechsel von Richtern bedinst\nsind, und soweit sie sich in den durch die Entscheidung\nlidW 1964, 1667 gezogenen Grenzen halten, mit dem Grundgesetz\nvereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht erkennt ausürücklich an, daß innerhalb dieses Rahmens dem sachgerechten\n„messen des Vorsitzenden des Spruchkörpers für die Heranzichung der !Iitglieder scines Senats oder seiner Kammer ein\nsewisser Spielraum bleiben darf. Im vorliegenden Falle ergibt\n\n-6- /.\n\nsich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsprüsidenten,\nacr der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht richt\nwidersprochen hat, daß die Überbesetzung der Großen Strafkammer\nnicht zu vermeiden war. Von den vier Beisitzern der Strafkammer sind zwei mit Nebenaufgaben betraut, die ihre Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nehmen, die es aber auch nicht\nerlauben, sie voll in der Strafkammer zu beschäftigen. Die in\ndieser unfallenden Arbeit andererseits kann von zwei Beisitzern allein nicht bewältigt werden. Die Forderung des\nBundesverfassungsgerichts, daß der Geschäftsverteilunssplan\n\ndes Gerichts mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1\n‚natz 1 GG keine vermeidbare Freihcit in der\nHeranzichung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer\n\nSache und damit keine unnötig e Unbestimmtheit hinsichtlich des Richters lassen dürfe, ist somit erfüllt.\n\nDics bestreitet an sich auch der Beschwerdeführer nicht.\nsr meint jedoch, bei einer überbesetzten Strafkammer müss\nschen im Geschäftsverteilungsplan genau festgelegt werden,\n\"weiche Richter an welchen Sitzungstagen tätig\" werden sollen.\nDer Angeklagte werde seinem gesetzlichen Richter entzogen,\nvenn er nicht wisse, welcher Richter über ihn urteilen werdäa.\nInsbesondere sei es cin Gebot der Rechtsstaatiichkeit, Jaß die\nIitwirkung des stellvertretenden Vorsitzenden an den einseinen\nSitzungen bercits vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegt\nverde. Diese Ansicht kann nicht richtig sein; denn eine solche\nForderung kann praktisch unmöglich erfüllt werden. Die IIcranziehung der einzelnen Mitglieder der Kamner zu den einzolnen\nSitzungen muß dem sachgerechten Ermessen des Vorsitzenden vorbehalten bleiben. Eine starre Regelung wäre undurchführvar, ca\nsich dic Ilenge der anfallenden Arbeit und Verhinderungsfälle\nauch nicht annähernd vorhersehen lassen. Auch das Bundesverfassungegericht erkennt das, wie ausgeführt, an. Grundgesctzwidrig würe es allerdings, wenn der Vorsitzende die Beisitzer\nzu den cinzelnen Sitzungen willkürlich oder gar aufgrund sachwidriger ürwägungen heranziehen würde. Daß dies hier geschehen\n\nin\n\nwüre, behauptet der Beschwerdeführer jedoch selbst nicht.\n\nb) Die Rüge, der Eröffnungsbeschluß sei zu unbestimmt\nund entspreche nicht den Anforderungen des § 207 StTO, ist\nebenfalls unbegründet. Er 1ä8t eindeutig erkennen, welcher\nTaten der Angeklagte beschuldigt wird, insbesondere ergibt\ner eindeutig die Zahl und die Art der Ausführung der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Diebstähle. Die Angabe der\nTatzciten und -orte im Eröffnungsbeschluß ist zweckmäfßig,\nihr Fehlen beeinträchtigt jedoch scine ‚Wirksamkeit nicht,\nwenn er, wie hier, im übrigen das historische Geschehen, cas\ndie Grundlage der gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen bildet, unter Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale\nder Strattaten beschreibt. Ebensowenig schadet der Hinweis\nauf dic entsprechenden Nummern der Anklageschrift im ur-Sffnungsbeschluß.\n\nc) Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschluß\nüber die Wichtvereidigung der Mutter des Angeklagten sei nur\nvon den Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen gefaßt\nworden, zutrifft, kann dahingestellt bleihen. Das Urteil\nkönnte hierauf jedenfalls nicht beruhen, da die Zeugin nicht\nvereidigt werden durfte. Aus den Urteilsgründen ergibt sich.\nnämlich klar, daß die Strafkammer sie für verdächtig hielt,\nihren Sohn begünstigt zu haben.\n\nd) Eine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen ist nicht\nerforderlich.\n\n4. Die Verurteilung wegen Unterschlagung wird von den\nFeststellungen getragen. Sie kann daher bestehen bleiben.\n\nJedoch muß der Strafausspruch auch insoweit aufgchoben werden, weil nicht auszuschlicßen ist, daß die Strafhöhe in,\ndiesem Fall von der aufgehobenen Verurteilung wegen Dicbstahls beeinflusst ist.\n\nKrumme Flitner Börtzier\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-13/4-str-398-64","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-13/4-str-398-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.807787+00:00"}}