{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-13_4_StR_215_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-13","aktenzeichen":"4 StR 215/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 215/64 | 2174 057\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanvalt Arno IE aus EB; zevoren am\n\nED :91: in ve,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nRundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 24. Januar 1964\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse aufcrlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats verurteilt. Dice Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Vorfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet und führt zur Trceisprechung des Angeklagten.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht cingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n2. Das Landgericht hat ausgeführt, sowohl in dem\nersten Rechtsstreit (Schw zesen SW) vice in dem\nzuciten Verfahren (Kinder Hp gegen Sclp) scien\ndie ursprünglich von Schulze geltend gemachten Bereicherungsansprüche, ihre Abtretung an Scheidler und ihre Anerkennung durch die Angestellten HOB> von Bcäcutung\ngewesen. Nachdem der Angeklagte im ersten Prozcß die Vertretung Schw: übernommen und durchgeführt habe, habe\n\ner nicht später im Prozeß gegen die !hefrau Schw dic\nKinder HB vertreten dürfen. Er sei dadurch in \"dersel--\nben Rechtssache\" einmal für und einmal gegen die Interessen Sc: tätig geworden. Allerdings habe der Angcklagte nicht erkannt, daß es sich um \"dieselbe Rechtssache\"\nhandle und daß er beiden Parteien \"pflichtwidrig\" diene.\nDabei habe er sich aber nur in einem Verbotsirrtum, nicht\nin cinem Tatbestandsirrtum befunden, Der Irrtum sei verschuldet,\n\nKeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestchen\nden Urteilsfeststellungen zufolge gegen die Rechtsansicht,\ndeß cs sich in beiden Prozessen (ScHED zescn SD\nund Kinder He zegen SCHW) um aicsclbe: Rechtssache\ngehandelt hat und daß der Angeklagte im zweiten Prozeß\nden Kindern TB OH icktiv pflichtwidrig gegen die Eheloute Sc zeiient hat, nachdem cr vorher Scle in\nentgegengesetzten Interesse beigestanden hatte. Als der\nAngeklagte Sci zesen SB vertrat, verunte Sc\n&B: Interesse am Bestand des Bercicherungsanspruchs\ndarauf, daß damit zu rechnen war, er könne später cinmal\ndiesen ihm abgetretenen Anspruch gegen die Angestellte\n\nHD zeitenäa machen.\n\nAus den Urteilsfeststellungen geht jedoch klar hervor, daß das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten zu Unrecht als \"bloße Schutzbehauptung\" angeschen und, hiervon ausgehend, den dem Angeklagten zugute\ngchaltenen Irrtum rechtsirrig als (nicht entschuldbaren)\nVerbotsirrtum statt als Tatbestandsirrtum erachtet hat,\nDer Angeklagte hat sich stets dahin eingelassen, er sci\n\nder Meinung gewesen, daß die von lo gegen SED\n\nerhobenen Bereicherungsansprüche im Rahmen des ersten\nProzesses nur einen \"Abrechnungsposten\" dargestellt hätten\nund daß er von Sc nicht damit beauftragt worden\nsci, in diesem ersten Prozeß seine Interessen bezüglich\nder Bereicherungsansprüche wahrzunehmen. Tatsächlich bildete die Höhc der Bereicherungsansprüche in diesem ersten\nProzeß nicht einmal einen \"Abrechnungsposten\". Daß Sup\nBereicherungsansprüche gegen die Grundstückeigentümerin\nHB zu haben behauptet hatte, daß er diese Ansprüche\non SC apzetreten hatte und daß Sci diesc Ansprüche, gleichvicl in welcher Höhe sie wirklich bestanden, mit seinen Nutzungsentschädigungsansprüchen (bis zum\n31, Dezember 1952) verrechnet hatte, war unstreitig und\nwurde von niemand in Zweifel gezogen. Der Angeklagte war\nvon SEE nur beauftragt worden, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 1. Mai 1953 gegen\nsm» gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses war es bedeutungslos, ob und in welcher\nHöhe Bereicherungsansprüche Ss tatsächlich bestanden hatten und ob die Angestellte HOP Jiesc Ansprüche anerkannt hatte. Für das damalige Auftragsverhältnis zwischen Sc una dem Angeklagten war von Bedeutung nur, ob von dem die beiderseitigen Ansprüche zum Erlöschen bringenden Verrechnungsabkommen zwischen S AED\nund SC (schriftliche Erklärungen vom 23. Januar,\n\n27. Februar und 8, April 1953) außer den Forderungen\nSCHE: in Höhe von 4 555,86 DM einerseits und den\nBereicherungsansprüchen SBs andererseits auch die\nweiteren Forderungen SB s in Höhe von 1 726,12 DN\nerfaßt worden waren. Auch mit seinem Schreiben an den\nAngeklagten vom 4. Januar 1954, mit dem er diesen dazu\nbewegen wollte, \"die Vereinbarung vom 8. April 19553 als\n\nhinfällig\" erscheinen zu lassen, hatte Sc in Bczus\nauf die Bereicherungsansprüche nur das Ziel, diese in\n\nihrer Grundlage fragwürdig und in ihrer Höhe möglichst\ngering erscheinen zu lassen. Er wollte auch auf diese\n\nWeisc erreichen, daß SW \"nichts erhalte\", weil scine\n\"Ein- und Umbauten auf dem Grundstück dessen Wert nicht\nerhöht\" hätten, so daß ihm Bercicherungsansprüche überhaupt\nnicht zugestanden hätten.\n\nDaß sich der Angeklagte, wie das Landgericht ausführt, darüber im klaren war, daß seine Tätigkeit und\nsein Vorbringen im zweiten Prozeß \"den Interessen Sc»\nEB zuuiderliefen\", steht einem Tatbestandsirrtum nicht\nentgegen. Insoweit allerdings kann der Angeklagte nicht\ngeirrt haben. Tatbestandsmäßig würde er aber nur dann gehandelt haben, wenn sein Vorsatz sich auch darauf erstreckt\nhaben würde, daß er gerade \"in derselben Rechtssache\"\neinmal für und einmal gegen die Interessen Sc;\ntätig wurde. Ob in einer Rechtssache ein Interessengegensatz zwischen den Parteien oder Beteiligten vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten\nhat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange,\nmit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut hat\n(BEHSt 15, 332, 334; 5, 301). Aus den Ausführungen des\nangefochtenen Urteils geht deutlich hervor, daß der Angeklagte entweder von Anfang an der Überzeugung war, er sci\nvon Sc richt damit beauftragt worden, sich irgendwic um Bestand und Höhe der Bereicherungsansprüche zu\nkümmern, oder daß er mindestens bei der Übernahme und\nDurchführung der Vertretung der Kinder Hin zweiten\nProzeß nicht erkannte, daß sich der frühere Auftrag Sc»\nWB; auch auf dic Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich\nBestand und Höhe der Bereicherungsansprüche bezogen hatte.\n\nDamit aber stcht ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten fest. Denn es ist Tatbestandsmerkmal des Parteiverrats,daß der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache im\nentgegengesetzten Interesse der Beteiligten tätig wird.\nIrrt der Rechtsanvalt über diesen Interessengegensatz, So\nist sein Vorsatz nach § 59 Abs. 1 StGB ausgeschlossen\n(BGHSt 4, 80 und besonders 5, 284, 288 sowie 5, 501\n- Leitsatz 4 -).\n\nDer Angeklagte muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden. Die Auferlegung\nseiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse beruht\nauf § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-13/4-str-215-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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