{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-06_4_StR_319_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-06","aktenzeichen":"4 StR 319/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 0585\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauarbeiter Alwin M aus HE:\nschoren am EEE 1924 in 1\n\n2, den techn. Bundesbahn-Oberinspektor Rudolf K\nus A, zcborcn am EEE 1910 in Ta,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter w\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+\n\n. Die Revision des Angeklagten Me sczer das\nUrteil dcs Landgerichts Kaiserslautern vom\n16. Dezember 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angcklagten Kggp wird das\nUrteil, soweit ces ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgchoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIo\n\n1. Das Landgericht hat dic Angeklagten Kg und\nME ezcn fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.\n\nı\n\nus hat festgestellt:\n\nAm 7. November 1961 fuhr um 7.09 Uhr in dem zwischen\nKaiserslautern und Hochsheyer gelegenen, 1349 m langen,\nvicl befahrenen Heiligenbergtunnel cin Personenzug etwa\n>00 m vom Ostportal entfernt in eine Arbeitergruppe; vier\nArbeiter wurden getötet, zwei verletzt. Die Arbeiter hatten\n\nnit Schichtteginn um 7.00 Uhr ihren Dienst bei der vor dem\n\nDD\nF\n+ co\n{N\n\nOÖstnortal befindlichen Baubude ihrer Firma angetreten und\n\n.n\n\naren auf dem leg zu einer der im Tunnel gelegenen Arbceitsstellen. Sie gingen vorschriftswidrig auf dem Gleis anstatt\nauf den zwischen Gleis und Tunnelwand befindlichen, nur\nschwer begehbaren Fußpfad. Im Tunnelinnern hattc die Bundesbahn mehrere feste Sicherungsposten eingerichtet. Von\ndort aus mußten sie vor der Durchfahrt jedes Zuges mittels\nfest eingebauter Signalhörner die Arbeiter warnen. Der\nSicherungsposten I hatte seinen Standplatz 211 m westlich\nvom Ostportal. Dicser hatte außerdem vor der Durchfahrt\njedes Zuges einen 300 m vom Östportal entfernt eingebauten\nlärmenden Ventilator abzustellen, der, wenn er lief, dic\nYuhrnehmung der Hornsignale der vreiter entfernten Sicherungsposten in seiner Nähe stark beeinträchtigte. Die bevorstchende Durchfahrt eines Zuges wurde den Sicherungsposten an\nihren Standplätzen durch vercinbarte Morsczcichen angekün-Gdigt, Bei Schichtbeginn mußten die als Sicherungsnosten\neingeteilten Bahnbedionsteten ihre Standplätze bereits cingenommen haben. Von dort aus hatten sie sich sofort nach\nsintrefien mittels des Streckenfernsprechers beim Fahr-Gienstleiter im Bahnhof Hochspeyer zu melden. Der Fahrdienstleiter hatte dic Meldung unter Angabe der Uhrzeit\n\nim Heldcbuch einzutragen. Vorschriftsmäßig mußten bei\nSchichtbeginn die vor den Tunneleingängen eingerichteten\nSicherungsposten Ost und West die Tunnelarbeiter solange\nvom Betreten des Tunnels zurückhalten, als nicht sämtliche\nfesten Sicherungsposten ihre Standplätze eingenommen hatten,\n\nZur Leitung und Überwachung der Bauarbeiten im\nMeiligenbergtunnel, die schon im Frühjahr 1960 begonnen\nhatten, hatte die Bundesbvahn eine besonäcre Dienststelie\n\nerrichtet. Ihr Vorstcher war der Angeklagte Kapp. In dieser\nEigenschaft hatte er gemäß den bahnamtlichen Vorschriften,\nbesonders der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen\nBundesbahn (UVV) und der vom Vorstand des Betrichbsamtcs\nKaiserslautern erlassenen Betriebs- und Bauanweisung\n(\"Betra Nr. 419\") das \\Warn- und Sicherungssystem im einzelnen aufzubauen und die zu seiner Durchführung crforderlichen Maßnahnen zu treffen, Ihm waren mehrere Bahnbcamte\nals Bauwarte für die örtliche Aufsicht beigegeben. Bei\nBeginn einer Arbeitsschicht mußte auch ein Bauwart scinen\nDienst angetreten haben, Auch er mußte sich bei Dienstantritt fornmündlich beim Pahrdienstleiter im Bahnhof Hochsocycr melden.\n\nFür die Tagschicht am 7. November 1961 war der Angcklagte EEE 2.15 hierfür besonders ausgebildeter Sichcerungsposten I eingeteilt. Er hatte es sich aber zur Regscl\ngemacht, bci Schichtbeginn um 7.00 Uhr noch nicht an scinen Standplatz zu sein, Er trat vielmehr, weil ihm dic\nBundesbahn keinen Lohn für die Zeit bezahlte, dic er für\nden Weg von der Baubude bis zu scinem Standplatz brauchte,\nscinen Dienst cigenmächtig um 7.00 Uhr bei der Baubudce an.\nDeswegen traf er an seinem vorgeschricbenen Standplatz\nregelmäßig erst mehrere Minuten nach 7.00 Uhr ein, so am\n7. November 1961 um 7.10 Uhr, als der Zug bereits durchgefehren wer, Auch scine fernmündlichen Meldungen gingen\ninfolgedessen dem Fahrdienstleiter im Bahnhof Hochspeyer\nregelmäßig verspätet zu.\n\nDic Arbeiter verließen sich auf ihrem Vieg zu den\nBaustellen im Tunnel darauf, daß sie vor dem Herannahen\n\neines Zuges durch die Hornsignale der Sicherungsposten gcvarnt würden. Das war den Sicherungsposten, auch dem Angeklasten VB: Yekannt.\n\nAm 7. November 1961 brachten sich die Arbeiter dcsvegen nicht durch Beiseitetreten aus dem Gleis in Sicherheit, wcil von dem (noch nicht besetzten) Sicherungsposten I\nkein YWarnsignal gegeben wurde und weil wegen des Geräuschs\ndes nicht abgestellten Ventilators die Signale der weiter\nentfernten Sicherungsposten am Unfallort nicht vernehmbar\nwaren,\n\n2, Die Revision des Angeklagten MB ist unbegründct, diejenige des Angeklagten Keggpdascgen begründet.\n\nII, Soweit die Revisionen Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) erheben wollen, sind sie unzulässig. Die Beschverdceführer geben keine Beweismittel an, deren sich\ndas Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\nDaß das Landgericht die verwendeten Beweismittel nicht\nvoll ausgeschöpft oder unrichtig gewürdigt habe, kann mit\nder Revision nicht geltend gemacht werden. Ein Verstoß\ngegen Denkgesetze oder die Erfahrung wird von den Beschveraclührern nicht behauptet, liegt auch nicht vor.\n\nIII. Sachlich-rechtlich muß die Revision des Angceklagten MB auch sonst: ohne Erfolg bleiben,\n\nie Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten\nSD für ien Unfall steht den Urteilsfeststellungen zufolge außer Zweifel, Das Landgericht hat rechtsbedenkenfrei\nfestgestellt, daß die später verunglückten Arbeiter aus\n\nacm Glcis beiscitegetreten wären, wenn sie dic Hornsignalc\nder Sicherungsposten gehört hätten. Der Angeklagte Te\nwer noch nicht an scinem Standplatz cingetroffen, in dessen\nHähe sich die Arbeiter befanden, so daß sic von ihm nicht\ngewarnt wurden. Dice Signale der weiter entfernten Sichcerungsposten konnten die Arbeiter nicht hören, weil der Ventilator mit seincm ohrenbetäubenden Lärm von dem Angcklagten\nDom pyflichtwidrig nicht abgestellt worden war. Beides,\ndic Nichtabgabce eines Warnzeichens und das Nichtabstellen\ndcs Ventilators, ist allein darauf zurückzuführen, daß\nEB vor dcr Durchfahrt des Zuges noch nicht an scincm\nStandplatz cingetroflfen war.\n\nRechtsirrtumsfrei stellt das Landgericht fest, daß\nTB scmäß den für ihn geltenden Vorschriften bercits mit\nSchichtbeginn um 7.00 Uhr an seinem Standplatz zu scin\nhatte, und daß er dies wußte. Er wußte auch, daß er sich\nvorschrifts- und pflichtwidrig verhielt, wenn er vor der\nDurchfahrt des Zuges um 7.09 Uhr nicht den Ventilator\nabstellte und scin Hornsignal gab.\n\nKeine Rechtsbedenken bestehen auch gegen die Feststellung des Landgerichts, daß MP üurch diese pflichtwidrige Unterlassung den Unfall fahrlässig verschuldet\nhat. Er wußte dem Urteil zufolge, daß und warum dic Tunnelarbeiter, wenn auch verbotswidrig, auf dem Gleis zu gchen\nnflegsten, daß sie sich auf die Warnung durch die Signal-.\nhörner verlicßen und beiscite gingen, wenn sie diese Signale hörten. Auch daß in der Nähe des Ventilators wegen\nscincs ohrenbetäubenden Lärms die Signale der weiter ent-Ternten Sicherungsposten nicht zu hören waren, war ihm\nbekannt, Darauf, ob er sich darauf verließ und verlassen\n\ndurfte, die Arbeiter würden bei Schichtbeginn vor der Bosetzung sämtlicher ortsfester Sicherungsposten nur in Bcgleitung eines Sicherungspostens den Tunnel betreten, kommt\ncs nicht an. Denn auch ein die Arbeiter begleitender Sicherungsposten hätte an der Unfallstelle infolge des Ventilatorgeräuschs die Warnsignalce der anderen Sicherungsposten cbensowenig wie die Arbeiter hören und diese daher\nnicht warnen können. Martin konnte und mußte also damit\nrechnen, daß am 7. November 1961 kurz nach Schichtbceginn\n\num 7,09 Uhr Arbeiter in der Nähe des Ventilators auf dem\nGleis gingen und daß sie, wenn cr als Sicherungsposten I\nkein Signal gab und den Ventilator nicht abstellte, überhaupt keine Warnsignale hören, infolgedessen im Gleis\nbleiben und überfahren werden könnten. Gerade um dieser\nGefahr vorzubeugen, waren die Sicherungsposten, insbesondere er als Sicherungsposten I, eingesctzt. Dicsce Beurtcilung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu bceanstanden. Unter diesen Umständen kann von ciner \"wesentlichen Abweichung von dem Kausalverlauf\", von der die\nRevision spricht, kcine Rede sein.\n\nEin Eisenbahnbediensteter, der durch pflichtwidriges\nYerhalten zum Entstehen eines Unfalls im Zugverkehr bceiträgt, kann sich nicht damit entschuldigen, er habe darauf\nvertraut, daß die anderen Verantwortlichen ihre Pflichten\nsorgsam erfüllen würden und daß dadurch die Sicherheit des\nBetriebs noch ausreichend gewährleistet sei (BGH VRS 21,\n426, 427; 27, 129, 131/132).\n\nDer Strafausspruch enthält ebenfalls keinen den\nAngeklagten Mic schwerenden Rechtsfcehler. Das Landgericht hat zu seinen Gunsten insbesondere das \"in kaum mehr\n\n»u überbietender Weise fahrlässige\" Verhalten der Verunglückten sowie den Umstand berücksichtigt, daß \"seine nachlässigce Dienstauffassung nur einreißen konnte, weil er\n\nnicht von den Bauwarten hinreichend kontrolliert wurde\",\nTrotz seiner groben und besonders folgenschweren Leicht-Tertigkeit hat das Landgericht nur eine Gefängnisstrafce von\nvier Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas ist rechtlich nicht zu bemängeln.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Kggggist sachlichrechtlich begründet,\n\na) Werden von einem nicht der Bundesbahn anschörcnden Unternehmen Arbciten im Gefahrenbereich der Eisenbahngleise ausgeführt, so ist der Unternehmer (oder der von\nihm besonders damit Beauftragte) für die Durchführung der\nUnfallverhütung gegen die damit verbundenen Gefahren verantvortlich (UVV Teil II Heft B § 218 Nr. 1). Dancben ist\ncs aber auch Aufgabe der Bundesbahn, die nötigen Maßnahmen\nzum Schutze der Betriebsangehörigen des Unternehmers gegen\ndic Gefehren des Eisenbahnbetricbes zu treffen (aa0 Nr, 5\nSatz 1). Durchzuführen hat die Schutzmaßnahmen derjenige\nBedicnstetce der Bundesbahn, \"der an der Arbeitsstelle die\nArbeiten überwacht\"; er muß dabei die für die Unfallverhütung geltenden allgemeinen und besonderen Anweisungen\nkeachten (aa0 Nr. 3 Satz 2). Der Vorsteher der Dienststellc, dic die Arbeiten zu überwachen hat, muß sclbständig die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen und auch\n\"im Rahmen seiner Dienstaufsicht die ordnungsmäßige Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen beaufsichtigen\"\n\n(aa0 Nr, 3 Satz 4 in Verbindung mit § 201 Nr. 6). Der\nDienststellenvorsteher ist auch \"dafür verantwortlich,\n\ndaB 500000... Gefahrenquellen erfaßt und rechtzeitig unschädlich gemacht werden\" (UVV Teil I § 2 Abschn, III\nNr. 2 d).\n\nb) Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte Kg den Unfall \"dadurch schuldhaft mitverursacht,\ndaß er cs versäumte, jemals nachzuprüfen, ob dic Bauwarte\nmit Schichtbeginn beim Fahrdienstleiter in Hochspeyer anricten, um sich zu überzeugen, ob zu diesem Zeitpunkt dic\nvorgeschene Sipo-Kette stand\". Kggphätte in Stichproben\nüberprüfen müssen, ob alle Sicherungsvorschriften beachtet\n\nwurden.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die licinung, daß die Bauwarte verpflichtet waren, sich zu Schicht\nbeginn bei ihrer fernmündlichen Meldung beim Fahrdicnstleiter im Bahnhof Hochspeyer auch danach zu erkundigen, ob\nsämtliche festen Sicherungsposten sich als dienstbercit\ngemeldet hatten. Das Landgericht begründet diese Pflicht\nder Bauwarte zwar nur mit dem Hinweis auf die UVV Teil Il\nUcft B§ 218 Abs. 5 b und auf Nr. 7 a der \"Betra Nr, 419\".\nDor Rovision ist zuzugeben, daß in der \"Betra Nr. 419\"\nnur die Pflicht der Bauwarte zur Meldung beim Bahnhofsvorsteher festgelegt ist, während dort und an der angeführten\nStelle der UVV nichts darüber bestimmt ist, daß die Bauwarte sich bei dieser Meldung vom Vorhandensein der Siche-\n\nrungsposten zu überzeugen gehabt hätten. Jedoch darf gcmäß der UVV Teil II Heft B § 218 Nr. 3 derjenige Bedienstete der Bundesbahn, der an der Unfallstelle die Arbeiten\nüberwacht (hier jeweils der örtliche Bauwart), den Unternchmer mit Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise erst bcezinnen lassen, nachdem die vorgeschriebenen Schutzmaßnzhnen setroffen sind- Daß die Sicherungsposten vor jeder\n\n- 10 -\n\nZAusgdurchfahrt die vorgeschriebenen \\Varnsignale gaben und\nder Sicherungsposten I vorher, um diese Signale deutlich\nhörbar zu machen, den Ventilator abstellte, war der wichtigste und wesentlichste Teil des für die Arbeiten im Tunncl\nausgearbeiteten Warn- und Sicherungssystems. Deswegen war\ncs dic Pflicht jedes diensthabenden Bauwarts, sich schon\nbei Schichtbeginn zu überzeugen, ob sämtliche Sicherungsposten im Tunncl dienstbercit waren. Das konnte er leicht\ndadurch erreichen, daß er sich bei seiner fernmündlichen\nHeldung beim Fahrdienstleiter erkundigtce, welche Posten\nsich bereits von ihren Standplätzen aus gemeldet hatten.\nDesviegen mußten die Bauwarte diese Frage selbst dann\nstellen, wenn ihnen das nicht durch ausdrückliche Anweisung\ndes Angeklagten Kg auferlegt worden sein sollte.\n\nFreilich hätte Kg durch gelegentliches Befragen\ndcr Bauwarte feststellen können, ob diesc jeweils bei\nSchichtbeginn den Dienstantritt der Sicherungsposten prüften und welche Erfahrungen sie dabei gemacht hatten. Er\nhätte sich übrigens auch unmittelbar beim Fahrdienstleiter\nim Bahnhof Hochspeyer erkundigen oder in das von diesem\ngeführte Moldebuch Einblick nchmen können, Auf dicse Weise\nhätte cr dic rcgelmäßige Unpünktlichkeit Mes fcststellen können. Daß er dann längst vor dem 7. November 1961\ndic aus der regelmäßigen Unpünktlichkeit Me sich crscbende hohe Gefahr hätte abstellen können und müssen, indem cr NßB entweder zu einer sofortigen Änderung sciner\n£instellung veranlaßte oder ihn ablösen ließ, bedarf keiner näheren Lrörterung.\n\nEs fragt sich aber, ob Kg zu Aicser Befragung der\nBauvarte oder zu Erkundigungen beim Fahrdienstleiter ver-\n\npflichtet var.\n\nc) Die Auffassung des Landgerichts kann nicht beanstandet werden, daß Kgpals Dienststellenvorstcher \"nicht\nnur verpflichtet var, cin funktionsfähiges Sicherungssystenm\naufzubauen, sondern auch darauf zu achten, daß dieses\nSsysten tatsächlich funktionierte\", Tatsächlich war das von\nFB fgcbaute Warn- und Sicherungssystem lückenlos.\nwärc cs befolgt worden, so wärc der Unfall vom 7. November\n1961 vermieden worden. K@Phat aber auch dem Urteil zufolge darauf geachtet, daß dieses System \"tatsächlich\nfunktionierte\", So hat er noch \"in einem Rundschreiben vom\n10.3.1961 die Sipos auf die Pflicht zu pünktlichem Dienstantritt am Einsatzort und die Bauwarte zur Überwachung hingevicsen\", Ob er darüber hinaus die Bauwarte \"in Stichproben überprüfen\" hätte müssen, hängt davon ab, welche\nPflichten der \"Rahmen seiner Dienstaufsicht\" (UVV Teil II\nHeft B § 201 Nr. 6 b) ihm auferlogte.\n\nFür die Lösung dieser Rechtsfrage kommt:es auf die\nbisher untcrbliebene Prüfung tätsächlicher Verhältnisse an.\nAllgemein wird davon auszugehen sein, daß der zur Dienstaufsicht Berechtigte und Verpflichtete um so mehr zur\nKontrolle der ihm unterstellten Personen auch im einzelnen\nverpflichtet ist, je kleiner dic Dienststelle ist, je unmittelbarer sie mit den zu überprüfenden Verrichtungen befaßt ist und je bedeutsamer und vor allem gefahrvollcr die\nvon der Dienststelle auszuführenden Tätigkeiten sind. |\nAndererseits wird der Dienstvorgesetzte, dem gerade für\ndic unmittelbare Beaufsichtigung der von seiner Dienststelle auszuführenden Tätigkeiten entsprechend ausgcebildetce und zuverlässige Beamte unterstellt sind, dic er noch\ndazu besonders auf ihre Pflicht zur Überwachung hingewiesen\nhat, ohne besonderen Anhalt regelmäßig keinen Anlaß für die\n\n- 12 -\n\nBefürchtung zu haben brauchen, diese Aufsichtskräfte\nkönnten es mit der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht\nnicht genau nchmen, Im besonderen ist für die Lösung der\nFrage, ob Kgpals Dienststellenvorsteher die ihm beigegcbenen Bauwarte auch ohne besonderen Anlaß hätte köntrollieren müssen oder ob er sich sonst persönlich davon\nhätte überzeugen müssen, ob die Sicherungsposten regelmäßig ihren Dienst rechtzeitig antraten, von Bedeutung,\nob dics sonst bei Dienststellen der Bundesbahn gleicher\noder ähnlicher Größe, die Arbeiten gleicher oder ähnlicher\nArt auszuführen haben, für notwendig erachtet wird.\nDarüber wird das Landgericht Feststellungen nach Anhörung\neines gecigneten Sachverständigen zu treffen haben.\n\nd) Sollte die Pflicht des Angeklagten Kg, im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Bauwarte in der erwähnten\nWeise zu kontrollieren oder sonst den regelmäßigen Dienstantritt der Sicherungsposten zu überprüfen, objektiv zu\nbejahen scin, so kann Kpfür die Verletzung dieser\nPflicht strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden,\nwenn ihm dabci eine Fahrlässigkeit zur Last fällt, Dabci\nwird das Landgericht Art und Umfang der dem Angeklagten\ninsgesamt oblicgenden Aufgaben und den Umstand berücksichtigen müssen, daß Kg offensichtlich davon überzeugt\nwar, ein absolut sicheres Warn- und Sicherungssystem aufgcbaut zu haben, und daß er den Bauwarten ihre Pflicht zur\nÜberwachung des pünktlichen Dienstantritts der Sicherungsposten noch besonders eingeschärft hatte. Von Bedeutung\nwird auch scin, ob Kgpaufgrund bestimmter Umstände\nirgendwelche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bauwarte\nhätten kommen müssen.\n\nce) Soilte die Prüfung zu einer Verurteilung des\nAngeklagten Kg führen, so wird zu klären scin, ob\nnicht auch anderen Eisenbahnbediensteten ein seinc Schuld\nminderndes Hitverschulden an der mangelhaften Überprüfung\ndos Angeklagten le zur Last fällt. Das Landgericht\nhat insoweit cinen unrichtigen Ausgangspunkt bezogen.\nBci der Erörterung, ob auch der Mitangeklagtce Tee\nnitschuldig geworden ist, hat cs ausgeführt, maßgebend\nkönne \"nur scin, welches konkrete Fehlverhalten am 7.11.1961\nursächlich für den Unfall war\". Wäre dies richtig, dann\nhätte auch K@Pricht schuldig gesprochen werden dürfen.\nDenn cs ist nicht ersichtlich, warum Kffpserade em\n7.11.1961 einc der Stichproben hätte vornehmen müssen,\nvon denen das Landgericht spricht, und daß er sich also\ngerade am 7. November 1961 pflichtwidrig verhalten hat.\nDie Ansicht des Landgerichts trifft jedoch nicht zu. Mitschuldig on dem Unfall ist vielmehr jeder Eiscnbehnbceaicnstete, dessen pflichtwiärige, gleichvicl zu welchem\nZeitpunkt begangene, Unterlassung mitursächlich für den\nUnfall geworden ist und für den es voraussehbar war, daß\ndiese pllichtwidrige Unterlassung die festgestellten Unfallfolgen zur Folge haben könne,\n\nBesonders nahe liegt es, daß in diesem Sinne die\nBauvarte, die an der Arbeitsstelle unmittelbar die Arbciten zu überwachen und dabei die für die Unfallverhütung\ngscltenden allgemeinen und besonderen Anweisungen zu beachten hatten (UVV Teil II Heft B § 218 Nr. 3 Satz 2; Nr. 8a\nder \"Betra Nr, 419\"), schuldhaft eine Mitursache für den\nUnfall gesetzt haben könnten. Sie alle, soweit sic den\npünktlichen Dienstantritt der Sicherungsposten nicht über-\n\nwacht und Mi ——p sobald seine regelmäßige Verspätung\n\nbein Dienstantritt erkennbar war, nicht gerügt oder Kg\nals ihren Dienststellenvorsteher nicht davon unterrichtet\nhaben, könnten - und zwar mehr als MW - mitverantvwortlich\ngcevorden scin, daß Mes \"nachlässige Dienstauffassung\neinreißen konnte\" und daß er also zur Unfallzeit nicht auf\nzcincem Posten war.\n\nDas Landgericht ist außerdem nicht darauf eingegangen, ob den (oder die) Fahrdienstleiter im Bahnhof Hochspeyer eine Mitverantwortung trifft. Der Fahrdienstleiter\nwar in das Warn- und Sicherungssystem mit einbezogen. ES\nvird zu prüfen scin, ob er aufgrund der für ihn geltenden\nVorschriften und Anordnungen verpflichtet war, den Angeklagten Kg schon früher über verspätete Postenmeldungen\nund über den regelmäßig verspäteten Eingang der Meldunger\nHg zu unterrichten. Außcrdem spricht sich das angcfochtene Urteil nicht darüber aus, wieso es zulässig var,\ndaß der Fahrdienstleiter am 7. November 1961 den Personenzug überhaupt und offenbar ohne jede Vorsichtsmaßnahne\nhat abfahren lassen, obwohl sich zu diescm Zeitpunkt,\nbereits mehrere Minuten nach Schichtbeginn, der besonders\nwichtige Sicherungsposten I bei ihm noch nicht vom Standplatz aus gemeldet hatte.\n\nAuch die Mitverantwortung des am 7. November 1961\nbei Beginn der Tagschicht dienstverrichtenden Sicherungsvostens Ost ist für den Fall noch nicht geprüft, daß cr\nentgegen der festgestellten Anweisung die Arbeiter nicht\n\n- 15 -\n\nvon Betreten des Tunnels zurückgehalten hat, obwohl ihm\n\nbekannt war, daß noch nicht alle Sicherungsposten ihren\n\nDienst angetreten hatten.\n\nFlitner Börtzier\nugleich für den beurlaubten und\nın der Unterschrift verhinderten\n\ncnatspräsidenten Dr. Jagusch\n\nN\n\nI]\n\nc2\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-06/4-str-319-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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