{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-11-06_4_StR_312_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-06","aktenzeichen":"4 StR 312/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nr nn rn a rn m nn\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Manfred G aus TED :\n26 in h\n\ngeboren arı EMEEEEEEEEED 19\n\n2, den Maurer Willi DÜEED zus CE: Scborcn\nsr ED 1934 in zu;\n\nvcgen Hehlerci\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n6. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr, Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ci virü\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 5. März 1964,\nsoweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich\nauch auf die Verurteilung des Angeklagten Ks:\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ew irı\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in dem wegen Betrugs ergangenen Strafausspruch,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten CE una KW sind wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall, der Angeklagte AB ist vegen\nHehlerei und Betruges im Rückfall verurteilt worden.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund die Verletzung sachlichen Rechts. BE wendet sich in\nzulässiger Beschränkung jedoch nur gegen seine Verurteilung\nwegen Betruges. Die Revision CD's ist im vollen Umfang\nbegründet, die BE: nur zum Strafausspruch.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten Ci».\n\n- 3.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist im einzelnen nicht ausgeführt\n‚und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Verurtcilung wegen schweren Diebstahls ist nicht\nhinreichend begründet. Den Urteilsfeststellungen ist nicht in\nrechtlich nachprüfbarer Weise zu entnehmen, aus welchen tatsächlichen Unständen sich ergibt, daß der vom Angeklagten zusammen mit dem Bergmann KÜREw bezangene Dicbstahl cin schwerer\nDiebstahl ist. Bei der Schilderung des Tathergangs heißt es\nnur, die Umgebung, in der Ci und <e nit dem zcstohlenen Gut gestellt wurden, sci durch Polizeibeamte \"auf\neinen möglichen Einbruch, aus dem die sichergestellten Waren\nstammen könnten\", untersucht worden, und man habe ermittelt,\ndaß in das in der Nähe befindliche Lebensmittelgeschäft Ro»\n\"eingebrochen\" worden sci. Damit ist indessen der Sachverhalt\nnicht so dargestellt, daß nachgeprüft werden könnte, ob das\nTatbestandsmerkmal \"mittels Einbruchs\" (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\nerfüllt ist.\n\n3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten\nCB: erstreckt sich auf den Mitangeklagten >\n(§ 357 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß KW auf Revision verzichtet hat.\n\nIl.\nDie Revision des Angeklagten Bi.\n1. Der Schuldspruch.\n\na) Im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen und ohne Anhaltspunkt dafür in den Akten behauptet der Beschwerdeführer\nin seiner Revisionsbegründung, er habe den Namen des Bekannten;\nvon dem er einen Verrechnungsscheck über 2000 DM erhalten habe, in der Hauptverhandlung angegeben. Auf solche neuen Tatsachen kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. lie\n\n- 4-\n\nTatsachen und Beweismittel, auf welche dic Beweisauflnahme nach\nAnsicht der Revision von Amts wegen hätte erstreckt werden\nmüssen, müssen dem Landgericht bekannt sein. Sonst kann sich\ndem Gericht die weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht\naufdrängen.\n\nDice Aufklärungsrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte über bestimmte Tatsachen noch hätte\nbefragt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen,\nob diese Fragen an den Angeklagten nicht schon gestellt worden sind.\n\nb) Auch dic Sachrügce ist unbegründet. Die Ausführungen des\nLandgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Betrogen hat der Angeklagte den Friseur Sk dem Urteil zufolge dadurch, daß\ner ihn cine in Wirklichkeit nicht vorhandene Sicherheit, nämlich seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Kontos, auf\nwelches er einen Scheck gezogen hatte, vorgetäuscht und ihn\ngerade dadurch zur Hingabe des Darlehens bewogen hat. Auf das\nVorhandenscin eines Verrechnungsschecks, auf den sich die Rcvision beruft, über den das angefochtene Urteil jedoch keinerlci Feststellungen enthält, kommt es nicht an. Nach dem Vorbringen der Revision ist dieser Scheck nicht eingelöst worden,\nsondern mußte eingeklagt werden.\n\n2, Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Den Urtceilsfoststellungen ist nicht mit ausreichender Sicherheit zu\nentnchmen, ob der Angeklagte den durch das Urteil des Schöfiergerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1960 abgeurteilten\nBetrug erst nach Bezahlung der durch das Urteil des Amtsgeriehts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 1957 verhängten Geld-\n\n)\n\\n\n1\n\nstrafe begangen hat. Nur in diesem Fall wären aber die Voraus\nsetzungen des strafschärfenden Rückfalls nachgewiesen.\n\nMit der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs entfällt\nauch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nFlitner Börtzler\n\nzugleich für den wegen Urlaubs\nan der Unterschrift verhinderien\nSenatspräsidenten Dr, Jagusch.\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-06/4-str-312-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-06/4-str-312-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.524090+00:00"}}