{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-23_4_StR_376_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-23","aktenzeichen":"4 StR 376/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn u a ne\n\n2174 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Günter U ED zu: KW icr\nEEE, =cvorcn a 1922 ir EEE.\n\nwegen Unzucht mit Abhüngigen\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. en) bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 22, Juli 1964 im\nStrafausspruch aufgchoben, soweit dic Anrechnung der\nZeit der Unterbringung des Angeklagten im Vestfälischen\nLandeskrankenhaus Eickelborn auf die Strafe unterblieben ist.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts vegen\n\nw—— dm un m vum u et\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in vier Fällen\n(88 174 Ur. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nVerfahrensrügen:\n\nDice Feststellungen des Landgerichts beruhen überwiegend\nauf den Aussagen der Schülerinnen Sp ung ip die\nzur Zcit der Hauptverhandlung fast 13 und 14 Jahre alt waren.\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, ein Gutachten eines Jugendpsychologen darüber einzuholen, daß die\nMädchen nicht glaubwürdig seien, zu Entstellungen und Übertreibungen ncigten, daß ihr Erinnerungsvermögen Zweifel an\nihrer Zuverlässigkeit wachrufen müsse und daß sie dazu neigten,\nsexuclle Erlebnisse zu erfinden. Diesen Antrag hat das Land-\n\ngericht abgelehnt, weil es unter Berücksichtigung der Unstände des Falles selbst ausreichende Sachkunde besitze.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe\nsich diese Sachkunde zu Unrecht zugetraut, insbesondere\n\nhabe es wesentliche gegen die Glaubwürdigkeit der Mädchen\nsprechende Gesichtspunkte und Tatsachen nicht berücksichtigt,\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der Strafkammer zeigt durchgängig, daß sie sich der Schwierigkeit\nder Beurteilung der Aussagen von Mädchen dieses Alters über\ngeschlechtsbezogene Vorgänge bewußt gewesen ist, aber auch\ndie hierfür erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt.\nDer Verteidiger trägt in der Revisionsbegründung mehrere\nGesichtspunkte ünd Tatsachen vor, die nach seiner Ansicht\nso stark gegen die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen sprechen, daß ein Sachverständiger hätte zugezogen\nwerden müssen. Das Revisionsgericht kann jedoch nicht nachprüfen, ob, soweit es sich dabei um Tatsachen und nicht nur\nun allgemeine Werturteile handelt, jenc der Strafkammer vorgetragen oder sonst bekanntgeworden sind. Daraus, daß nicht\nalle diese Tatsachen und Gesichtspunkte in den Urteilsgründen erörtert werden, folgt nicht, daß die Strafkammer insowcit wesentliche Umstände übersehen, verkannt oder unter Verletzung von Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung unrichtig beurteilt hätte. Die Urteilsgründe bieten hierfür\nkeinen Anhalt, Keine der vom Verteidiger vorgetragenen Tatsachen, unterstellt, daß sie dem Landgericht bekannt waren,\nist übrigens so beschaffen, daß sie sich der zutreffenden\nBeurteilung durch ein sachkundiges, erfahrenes Gericht ihrer\nArt nach entzöge. Wenn die Strafkammer glaubte, ohne sachverständige Hilfe auskommen zu können, hat sie somit die\nihren Ermessen gesetzten Grenzen nicht überschritten. Dies\numsoweniger, als einige Umstände deutlich für die Glaubwürdig\nkcit der Müdchen sprachen, so der persönliche Eindruck von\nihnen, die Teilgeständnisse des Angeklagten, die naheliegende\n\n- A -\n\nUnglaubwürdigkeit seiner einschränkenden Behauptungen, im\nFalle der Roswitha Sgpauch dic Beurteilung durch ihre\nLehrerin. Auch sind bei den Mädchen dem Urteil zufolge keine\nbesonderen, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechenden Züge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die zur Beiziehung eines Sachverständigen genötigt\nhätten. Dic Ablehnung des Beweisamtrages ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (§ 244 Abs. 4 StPO). Aus denselben Gründen war die Strafkammer auch nicht nach § 244\nAbs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu hören.\n\nDa die Beweiswürdigung allein dem Landgericht zusteht,\nkann der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorbringen gehört\nwerden, dieses hätte bestimmte Umstände in ihrer Bedeutung\nfür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen\nanders bewerten können und sollen.\n\nUnbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt,\ndaß cs keinen Pharmakologen als Obergutachter über die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten, insbesondere über den\nMißbrauch von Betäubungsmitteln, vernommen hat. Der Angeklagte nimmt, wie das Landgericht ausführt, seit Jahren unregelmäßig Betäubungsmittel, hauptsächlich Dolantin, ohne\ndaß er dadurch süchtig im medizinischen Sinne geworden wäre. Auch zur Tatzeit hat er unwiderlegt meist nachmittags\nDolantin cingenommen. Das Landgericht hat zwei Sachverständige über die möglichen Wirkungen dieses Betäubungsmittelmißbrauchs auf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit\ndes Angeklagten vernommen, den Facharzt für Psychiatrie\nund Neurologie Dr. Norda und den Facharzt für Neurologie\nund gerichtliche Medizin an der Universität Münster Dr. Ducho. Beide sind zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen.\nDie Vernehmung cines Pharmakologen als Obergutachter brauchte sich unter diesen Umständen nicht aufzudrängen. Es trifft\n\nnicht zu, daß nur ein Pharmakologe erschöpfende Auskunft\n\nüber dic Folgen jahrelangen Arzneimittelmißbrauchs hättc\ngeben können. Da es sich um die Beurteilung der geistigen und\nseelischen Verfassung des Angeklagten handelte, sind hierfür\nPsychiater, Neurologen und Gerichtsmediziner, die allgemein\nauch über hinreichende Kenntnissc in der Pharmakologie verfügen, gecignete Sachverständige.\n\nDie genaue Menge der vom Angeklagten im Laufe der Zeit\neingenommenen Arzneimittel hat das Landgericht nicht feststellen können. In Anbetracht der Beurteilung durch die\nSachverständigen kam es hierauf auch nicht entscheidend an.\n\nDie Frage der Alkoholeinwirkung bei dem Vorfall vom\n25. Juni 1963 hat das Landgericht geprüft. Zu untersuchen,\nob der Angeklagte auch bei den übrigen Taten unter Alkoholeinfluss stand oder ob er etwa gar infolge Alkoholmißbrauchs allgemcin vermindert zurechnungsfähig war, bestand für die Strafkermer kein Anlaß. Irgendein konkreter Anhalt hat sich dafür\nnicht ergeben.\n\nDas Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, daß\ner faußh zur Zeit der Taten Medikamente eingenommen habe, und\nzwar in der Regel nachmittags nach dem Unterricht und abends.\nDas könne aber, so führt das Landgericht weiter aus, nicht\nzur Beeinträchtigung sciner Zurechnungsfähigkeit bei den jeweils am Vormittag ausgeführten Handlungen geführt haben. Dabei hat es zwar übersehen, daß er die erste Unzuchtshandlung\nmit Roswitha Spier am Nachmittag vorgenommen hat; dieser\nWiderspruch berülrt jedoch den Bestand des Urteils nicht, weil\ndie Feststellungen ergeben, daß er diese Tat während der Unterrichtszcit, zu ciner Zeit also, zu der er nach seiner Gewohnheit noch kein Medikament genommen hatte, begangen hat.\n\n-6 -\n\nDen Urtceilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte ausgesagt, daß er Rosvitha SB: als sie vom Stuhl zu fallen\ndrohte, an den Oberschenkel gefaßt habe, um sie zu stützen\nund daß er möglicherweise bei der Bedienung des Filmvorführapparates mit dem Ellenbogen zufäilig den Oberschenkel des\nMädchens berührt habe. Daraus, daß sich der Angeklagte überhaupt an diese Vorfälle erinnert, schließt das Landgericht,\ndaß sie nicht so harmlos gewesen seien, wie er sie darstellt.\nDieser Schluß ist zulässig und verstößt nicht gegen dic Denkgcsctze. Mit dem Vorbringen, das Landgericht habe seine £rklärungen völlig mißverstanden, er habe vielmehr nur ihn\nnicht mehr bewußte und gegenwärtige Vorfälle zu erklären\nversucht, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht\ngehört werden.\n\nDice Ansicht des Beschwerdeführers, die beiden Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Roswitha SB un die Jahreswende 1962/1963 bildeten eine \"natürliche Handlungseinheit\",\nfindet im festgesteilten Sachverhalt keine Stütze. Es fehlt\nschon an cinem von vornherein auf die Begehung beider Taten\ngerichteten Vorsatz (BGHSt 2, 167), dessen Vorhandensein den\nAngeklagten in Gegenteil eher beschwert hätte, weil er auf\nerhöhte Tatintensität hindeuten würde. Daher trifft es auch\nnicht zu, wic der Beschwerdeführer meint, daß die Annahme\neiner Handlungseinheit oder eines Fortsetzungszusammenhangs\nfür ihn günstiger sein müßte.\n\nAuch im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.:\n\nGegen die Strafzumessungsgründe bestehen an sich ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer\ndic Anrechnung der Zeit, während der der Angeklagte zur\nVorbercitung des Gutachtens über seinen Geisteszustand gemäß § 81 StPO im Landeskrankenhaus Eickelborn untergebracht\nwar, auf die Strafe mit der rechtsirrigen Begründung abgelchnt, daß dic Unterbringung keine Freiheitsentziehung sei,\ndic einer Strafverbüßung gleichzusetzen ist, Das Landgericht\n\n- 7 -\n\nmeint also, daß die Zeit einer Unterbringung gemäß § § 1 StPO\naus Rechtsgründen nicht angerechnet werden könne. Dies trifft\njedoch, wie in BGHSt 4, 325 dargelegt, nicht zu. Dice Zeit der\nUnterbringung kann, wie nach § 60 StGB die Untersuchungshaft\nund die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO, nach\nErmessen angerechnet werden. Die Strafkammer muß also über\n\ndie Anrechnung nochmals entscheiden. Der übrige Strafausspruch\nwird von dem Rechtsirrtum nicht berührt.\n\nJagusch Krumme rlitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-23/4-str-376-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-23/4-str-376-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.088095+00:00"}}