{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-23_4_StR_374_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-23","aktenzeichen":"4 StR 374/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174\n\nEN\n\nL\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Kaufmann Philipp R EB , ohne fcosten Wohnsitz,\n\ngeboren arı EEE 925 ir ri.\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. 2 bei der Urteiisverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Juni 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Dr.\nCHEEEEBB vegen Betrugs und im Falle der Coguuuu»\nin Egg essen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in\nfünf weiteren Fällen verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die in der Begründungsschrift vom 6. August 1964\nerhobenen Angriffe gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts\nsind im Revisionsrechtszug unzulässig.\n\n2. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte schon im Jahre 1959 durch verschiedene Eintragungen,\ndenen er einen Stempelabdruck beifügte, seinen Personalauswcis verfälscht. Von diesem Ausweis hat er auf Grund\nselbständiger Entschlüsse durch Vorlage :bci der Colin\nGin :e an 5. April 1963 und bei der Cop in\nDUB 2: 25. März 1964 Gebrauch gemacht. Gegen dic\nRechtsansicht dcs Landgerichts, daß sich der Angeklagte\ninsoweit in drei selbständigen Fällen der Urkundenfälschung\nschuldig gemacht hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken\n(BGHSt 5, 291; 17, 97)..\n\nAm 13. August 1962 hat er sich und am 15. Februar\n1963 die Diplom-Volkswirtin Dr. CE: mit der er ein\nintimes Verhältnis unterhielt, beim Einwohnermeldeamt der\nStadt EB unter ciner unrichtigen Anschrift angemeldet.\nIn beiden Fällen hat er auf den Anmcehdeformblättern dic angebliche Unterschrift des Vermieters selbst vollzogen. Auch\nin diesen beiden Fällen ist er zu Recht der Urkundenfälschung schuldig befunden worden.\n\nIn der Zeit von Februar 1963 bis Februar 1964 unterhielt der Angeklagte auch ein intimes Verhältnis mit der\nminderjährigen Karin He. Deren Eltern erklärte er,\ner sei bei der Polizei tätig. Um dies zu beweisen und das\nVertrauen der Eltern zu gewinnen und \"sie damit zu veranlassen, in den weiteren Verkehr ihrer Tochter mit ihm einzuwilligen\", legte er ihnen einen \"Interpol-Ausweis\" vor.\nDieser war aus Teilen eines Bundespersonalausweises und\neinem Lichtbild des Angeklagten hergestellt und mit seinen\nPersonalien und verschiedenen Stempeln und Vermerken verschen. Diesen \"Ausweis\" hatte der Angeklagte dem Urteil\n\nu.\nBEP\n\nzufolge entweder angefertigt oder in Kenntnis der Fälschung\nerworben. Er war nicht nur bestrebt, \"mittels der Urkunäc\nnach außen hin mehr zu scheinen, als er ist\", was, wie dic\nRevision mit Recht vorbringt, noch keine Täuschung im\nRechtsverkehr wäre. Er hat vielmehr durch Verwendung des\nAusweises die Eltern FEB :u rechtserheblichen Handjungen veranlassen wollen und auch veranlaßt, nämlich dazu,\nihm den Umgang mit ihrer minderjährigen Tochter zu gestatten, Auch in diesem Fall ist die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung roechtsbedenkenfrei.\n\nGegen Ende seiner Bekanntschaft mit Karin Hu\nerklärte er ihr und ihren Eitern, er könne ihr eine Anstellung bei der Polizei verschaffen. Um dies zu beweisen,\nfertigte er eine \"Anstellungsurkunde\" an, derzufolge Karin\nHe mit Yirkung vom 5. November 1965 in den Staatsdienst übernommen werden sollte. Diese \"Urkunde\" versah er\nmit mehreren Stempeln und Unterschriften. Dann übergab er\nsie den Eltern TED. Auch in diescm Fall ist die\nVerurteilung wegen Urkundenfälschung rechtsfehlerfrci.\n\nSomit bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen,\ndaß der Angeklagte in sieben Fällen der Urkundenfälschung\nschuldig befunden worden ist. Aus den nachstehend unter\nNr. 4 behandelten Gründen muß jedoch das Urteil insoweit\naufgehoben werden, als es sich um die Tat vom 5. April 1963\n(Vorlage des gefälschten Personalausweises bei der Co\n\nA in :e) Handelt.\n\n%. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen es, daß\ndas Landgericht den Angeklagten des Betrugs zum Nachtcil\n\ndcr Cor 1 > (Tat vom 25.. März 1964 )\n\nschuldig befunden hat. Das Landgericht hat dem Urteil zufolge die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte das Darlehen von 6 000 DM nicht bewilligt und darauf den Betrag\nvon 2 500 DM nicht ausgezahlt erhalten haben würde, wenn\n\ner die Angestellten der Bank nicht durch bewußt unvahre\nAngaben über seine persönlichen Verhältnisse und über scine\nberufliche Tätigkeit getäuscht hätte. Durch die Kreditgewährung ist das Vermögen der Bank \"erheblich gefährdet\"\n\nund damit geschädigt worden.\n\n4. Dagegen ist die Verurteilung wegen Betrugs zum\nNachteil der CoD in TeWwrechtliich nicht cinwandfrei begründet.\n\nDiese Bank suchte der Angeklagte am 5. April 1963\nzusammen mit der von ihm über seine Verhältnisse ebenfalls\ngetäuschten Frau Dr. CE auf. Durch unwahre Angaben\nüber seinc persönlichen Verhältnisse und seine berufliche\nTätigkeit crreichte er es, daß ihm ein Darlehen von 4 000 DE\nbewilligt wurde, wofür er einen Scheck erhielt, während\nFrau Dr. OD zleichzeitig ein Darlehen von 6 000 DM\ngewährt und ausgezahlt wurde, Bei der Darlegung, durch dic\nTäuschungshandlungen des Angeklagten und den dadurch bei\nden Bankangestellten hervorgerufenen Irrtum sei das Vermögen der Bank hinsichtlich des dem Angeklagten gewährten\nDarlchens \"erheblich gefährdet\" und damit geschädigt worden,\nhat das Landgericht bisher nicht berücksichtigt, daß dem\nUrteil zufolge Frau Dr. CHE der Bank gegenüber die\nBürgschaft für das dem Angeklagten gewährte Darlehen übernommen hat. Ohne Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse\n1äßt sich nicht beurteilen, ob das Vermögen der Bank gcfährdet und damit geschädigt worden ist, War Frau Dr. Ci\n\nbeim Eingehen ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der\nLage und auch gewillt, den Gesamtbetrag ihrer Verbindlichkeiten im Falle etwaiger Inanspruchnahme zu zahlen, so ist\ndas Vermögen der Bank weder gefährdet noch sonstwie geschädigt worden.\n\nDie hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils erfaßt auch die mit dem Betrug in Tateinheit stehende Urkundenfälschung.\n\n5. Auch der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil\nder Frau Dr. CB ist rechtlich zu beanstanden.\n\nDiese hat der Angeklagte im Sommer 1962 kennengelernt; \"es wurden schon bald Eheversprechen ausgetauscht\".\nDas hat der Angeklagte dem Urteil zufolge dadurch erreicht,\ndaß er ihr vortäuschte, er sei bei einem Krankenhaus als\nAssistenzarzt tätig, und daß er ihr sein Vorleben, vor\nallem scine bis in die jüngste Zeit reichenden erheblichen\nVorstrafen verschwieg, So brachte er es dazu, daß Frau\nDr. CB zn 5. April 1963 mit ihm zur Co in\n\"gg ging, dort ein Darlehen von 6 000 DM aufnahm und für\ndas ihm gewährte Darlehen von 4 000 DM bürgte. Von ihren\nDarlehen kaufte Frau Dr. CE \\:spel, die in das elterliche Haus des Angeklagten gebracht wurden, wo sie mit dem\nAngeklagten nach der Eheschließung leben wollte und in das\nsie um Ostern 1963 auch schon einzog. Die Möbel, die sie\n\"an sich nicht gebraucht hätte\", hat sie nur wegen der crwarteten Heirat angeschafft. Inzwischen hat sie die Möbel\nin ciner anderen von ihr gemieteten Yohnung untergebracht.\nAußerdem hat Frau Dr. CD etwa 2 500 IM für die Herrichtung des elterlichen Hauses des Angeklagten aufgevcn-\n\n,\ndet.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, ihr sei ein Schaden\nentstanden, \"und zwar schon dadurch, daß sie die Verpflichtungen bei der Bank einging\". Weil sie \"die Möbci nur\nin Hinsicht auf die künftige Eheschließung gekauft\" habe,\nwährend sie sie sonst &ar nicht gebraucht hätte\", hätten\neinen Gegenwert für die Darlehensverpflichtungen\"\n\niterer Schaden sei ihr dadurch entstan-\n\nsie \"K\n\ndargestellt. kin we\nden, daß sie 2 500 pM für die Herrichtung des Hauses aufge-\n\nwendet habe,\n\nKeine Rechtspedenken bestehen den Urteilsfeststcel-\n\nlungen zufolge gegen 43° Rechtsansicht, daß Frau Dr. CD\nsämtliche Vermögensverfügungen nur infolge des von.dem An-\n\ngeklagten vorsätzlich hervorgerufenen Irrtums vorgenommen\n\nhat. Jedoch hat das Landgericht insoweit den ihr dadurch\n\notwa entstandenen Vermögensschaden und die Absicht des Angc-\n\nklagten, sich oder einem Dritten einen rechtwidrigen Ver-\n\nmögensvorteil zu verschaffen, bisher nicht in allen Punkten\n\nrechtsbedenkenfrei festgestellt.\n\na) Daß die Übernahme der Bürgschaft für das dem\nAngeklagten ausgezehlt* Darlehen von 4 000 DM einen Ver-\n\nmögensschaden darstellt» bedarf keiner weiteren Erörterung»\nDiesen Schaden hat der Angeklagte in der Absicht herbeige-\n\nführt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-\n\nschaffen.\n\nb) Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, daß Frau\nDr. ) dadurch» daß sie ein Darlehen bewilligt und.\nausgezahlt erhielt; in ihren Vermögen geschädigt worden\nist. Die Entgegennahme eines Bankdarlehens unter banküb-\n\nlichen Bedingungen stellt für den Darlehensnchmer in aller\n\nRegel keinen Vermögensschaden dar. Dadurch allein, daß der\nAngeklagte sie zum Abschluß des Darlehensvertrags und zur\nEntgegennahme des Darlehensbetrags veranlaßt hat, hat er,\njedenfalls nach den bisherigen Urteilsfeststellungen, auch\nnicht in der Absicht gehandelt, sich oder einem Dritten\neinen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nc) Zu dem Möbelkauf ist Frau Dr. CB <benfalls\ndurch die Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßt\nworden. Aber auch insoweit ist ein Vermögensschaden bisher\nnicht ausreichend dargetan.\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, daß die gekauften\nMöbel ihren Preis nicht wert waren. Wer, wenn auch auf Grund\neiner Täuschung, gegen eine Vermögensleistung gleichwertise Vermögensgegenstände erwirbt, ist allein dadurch noch\nnicht in seinem Vermögen geschädigt. Die Strafvorschrift\ndes § 263 StGB schützt nicht gegen einen mit Mitteln der\nTäuschung unternommenen Angriff allein auf die Verfügungsfreiheit (BGHSt 16, 321, 325). Nicht selten wird aber derjenige, der eine neue Sache zum handelsüblichen, angemessenen Preis gekauft hat, sie danach nur mit Verlust\nzurück- oder wceiterveräußern können. Daher kann er in\neinem solchen Fall an seinem Vermögen geschädigt scin,\nsofern er nach Beseitigung des Irrtums die Kaufsache weder\nzu dem von ihm beim Kauf ins Auge gefaßten Zweck noch in\nanderer zumutbarer Weise verwenden kann (BGHSt 16, 321,\n326).\n\nDas Landgericht führt aus, Frau Dr. Ciiillwhabe\ndie Möbel \"an sich nicht gebraucht und nur im Hinblick auf\ndie zu erwartende Heirat angeschafft\", sie habe sie aber\n\ninzwischen in ciner von ihr gemieteten größeren \\ohnung\naufgestellt. Sie hat sie also nach Aufdeckung ihres Irrtums\nbehalten. Deswegen muß näher geprüft werden, ob bei ihr\n\nein Vermögensschaden eingetreten ist und worin er licgt.\nKann sie die Möbel auch in der neuen Wohnung nicht in ihr\nzumutbarer Weise verwenden, so ist sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Kauf- und dem erzielbaren Verkaufspreis geschädigt. Hat sic nur deswegen, um nicht beim Verkauf der Möbel einen Verlust zu erleiden, einc \"größere\"\nund deswegen wohl auch teurere Wohnung gemietet, so ist\n\nsie durch das Verhalten des Angeklagten zu einer vermögensschädigenden Maßnahme genötigt, dadurch also möglicherweisc\nin ihrem Vermögen geschädigt worden (BGHSt 16, 321, 328).\n\nLäßt sich feststellen, daß durch den Möbelkauf ihr\nVermögen geschädigt worden ist, dann hat der Angeklagte\nden Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt, wenn er\nerkannt oder damit gerechnet und billigend in Kauf genommen\nhat, daß sie nach Aufdeckung ihres Irrtums die Möbel nicht\noder nur mit Verlust werde verwenden oder verwerten können.\n\nAuch ob der Angeklagte insoweit in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, ist bisher nicht erörtert. Wollte er ernstlich\nFrau Dr. CHEM Heiraten una war er, als er sie zum Kauf\nder Möbel veranlaßte, überzeugt, daß die Ehe geschlossen\nwerde, so wäre es nicht rechtswidrig gewesen, wenn er nach\nder Eheschließung als Ehemann in den Mitbesitz und Mitgenuß\nder Möbel kommen wollte, Wollte er sich dagegen durch bloßcs\nVortäuschen einer Heiratsabsicht unentgeltliche Beherbergung in den nunmehr möblierten Räumen verschaffen, so bestehen gegen eine Vorteilsabsicht keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 10 -\n\ndä) Rechtsfehlerfrei ist auch festgestellt, daß Frau\nDr. CE durch die Aufwendung von 2 500 IM für die\nInstandsetzung des elterlichen Hauses des Angeklagten in\nihrem Vermögen geschädigt worden ist. Ob der Angeklagte\ndabei aber in der Absicht gehandelt hat, sich oder sinem\nDritten, nämlich dem Eigentümer des Hauses, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hängt auch hier\ndavon ab, ob er ernstlich Frau Dr. CE heiraten wollte\nund vom Zustandekommen der Eheschließung überzeugt war.\n\ne) Das Urteil muß daher auch im Falle Dr. Cm\naufgehoben werden.\n\n6. Ergibt die erneute Hauptverhandlung, daß sich der\nAngeklagte im Falle Dr. CB und im Falle der Cop\nGEB ir EEE ües Betrugs schuldig gemacht hat, so wird\ndas Landgericht prüfen müssen, ob diese beiden Betrugstaten,\nund damit auch die am 5. April 1963 begangene Urkundenfälschung, zueinander in Tateinheit stehen,\n\nFrau Dr. CD Hat der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zwar schon vor dem 5. April 1963\ngetäuscht, Diese Handlungsweise ihr gegenüber hat er aber\nam 5. April 1965 bei dem gemeinsamen Besuch der Bank fortgesetzt. In ihrer Gegenwart hat er den Bankangestellten\ndieselben unwahren Angaben gemacht und ihnen als Beleg\nscinen gefälschten Ausweis vorgelegt. Dies könnte dazu bestimmt gewesen sein und war jedenfalls dafür dienlich, auch\nauf Frau Dr. CE weiter täuschend einzuwirken. Seinen\nan die Bank gestellten Ansinnen war es andererseits förderlich, daß er die vertrauenswürdige Frau Dr. cm; sie\ngutgläubig war und durch sein Verhalten bei dem Bankbesuch\n\n- 11 -\n\nweiter getäuscht wurde, zu den Vertragsverhandlungen mit-\n\nnahm. Dann hätte der Angeklagte beide Betrugstaten und dic\nUrkundenfälschung aber mindestens teilweise durch eine und\ndieselbe Handlung (§ 73 StGB) begangen.\n\n7. Die Aufhebung des Urteils in zweien der drei\nBetrugsfälle macht es notwendig, auch den gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Höhe der übrigen Einzelstrafen\nkann von der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt worden\nsein. Auch über die Nebenentscheidungen hat das Landgcricht neu zu befinden.\n\nJagusch Krumme Flitner\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-23/4-str-374-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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