{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-16_4_StR_354_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"4 StR 354/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StE_354/64\n\n2174 050\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Hilfsarbeiter Karl-Josef N zus Ds ;\n7\n\ngeboren cm EEE 9325 in\n2. dio Putzfrau Irmga O geb. W aus DEE\nAB, zoboren an 1926 in De\n\nwogon schweren Kückfalldiebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundeosrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFr g”\n\n1. Die Revision dos Angeklagten Karl-Josef WlBrcsen\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. April\n1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird dio seit dem 8. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sic drei Monate überstoigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nvorbezceichnete Urteil mit den Feststellungen zufgehoben, soweit die gegen die Angeklagte Irmserd CE\nverhängte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgusetat\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Kcchtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu Zuchthaus,\nseine Ehefrau wegen schwerer Begünstigung in Tateinheit mit\nHchlerei zu Gefängnis verurteilt worden. Die Revision ücs\nAngeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts, dio Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschrünkung dagegen, daß die gegen die ähefrau erkannte Strafo zur\nBewährung ausgesetzt worden ist.\n\nme U ann mn run Mn mm dr be name web gm oma Arena ts arr men ame mn um dam mern are um\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des\nUrteils 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-Kklagten erkennen. Insbesondere sind dio Voraussetzungen\nseiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nrechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht hat rechtlich unangreifbar dargelegt, daß der nach zwei Jahre\nvährender straffreier Führung verübte BEinbruchsdiebstahl\nkeing Golegenheitstat sei, sondern einem tiof verwurzelten\nHang zu Eigentumsdelikten entspringe, zumal der Angeklogte\nsich schon seit dem Frühjahr 1963 mit dem Gedanken getrage:r\nhebe, diese Straftat zu begehen.\n\nun un rt um ur men Dim mntrin en Maerrmer Ben Air age wur am WuretEen Au GL min Arm Ta Barie MAN Opn men ana ne na\n\nSic ist im Ergebnis begründet.\n\nDas Landgericht legt zwar dar, das öffentliche Intere:\nsc erfcerdore die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 23 Abe.\nNr. 1 StGB). Es fehlen aber Krörterungen zu dem Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Da die im Urteil mitgeteilten Vorstrafen der Angeklagten die Annahme nahelegen,\ndaß diese Bestimmung eingreifen könnte, bleibt die Ungewißheit, ob der Tatrichter das Gesetz richtig angewendet\nhat, Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur Aufhebung de:\nUrteils führen (BGH JR 1960, 145; 4 StR 170/57 vom 5. Dozomber 1957).\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanvalts., Ihr ist auch darin zuzustimmen, daß\ndic in der kevision der Staatsanvaltschaft niedergelegte\nAuffassung, die unter Berücksichtigung von § 23 Abs, 4 StuB\nzu berechnende Fünfjahresfrist reiches \"bis mindestens zum\n5.12.1956 zurück\", bisher noch keine ausreichende Stützo\nin don Urteilsfeststollungen über die Vorstrafen findot.\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Dio Strafkammer hat hinsichtlich der letzten Vorstrafe lediglich den Tag der Verurteilung (19.11.1959)\nsowie den Tag der bedingten Entlassung aus dem\nArbeitshaus (31. Oktober 1961) festgestellt (VA 5 10),\nDas Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, ob\ndie Angeklegto - wie die Kevision annimmt — in dieser\nZeit ununterbrochen in Haft gewesen und im Arbeituhaus verwahrt worden ist. Bei der knappen Darstellung des lebenslaufs der Angeklagten uMihrer Vorstrafen kann dies auch dem Urteilszusammenhang nicht\nnit ausreichender Sicherheit entnommen werden. Daher\n1äßt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen der\nBeginn der unter Berücksichtigung dos § 23 Abus. 4 StGB\nzu berechnenden Fünfjahresfrist des § 25 Ats. 3 kr. 3\nStGB nicht zuverlässig ermitteln. ES bleibt unter\ndiesen Umständen offen, ob außer den drei letzten\nVerurteilungen (18. September 1958, 10. November 1958\nund 19. November 1959) zumindest auch noch dio Verurteilung vom 18, Dezember 1957 in die genannte Frist\nfällt. Daß dies der Fall ist, liegt jedoch nahc. Las\nLandgericht hätte deshalh diese Frage prüfen müssen.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nKrumne Flitner - Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-354-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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