{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-16_4_StR_353_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"4 StR 353/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 019\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Dieter Komp zus DO; <=-\nboren am EEE 1959 ir. zum.\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. PFlitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom 30.Aprii 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Zuhältcrei verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn m m Win wm tee\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nZuhälterei, Jagdwilderei in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen §§ 14, 26 des Waffengesetzes und Übertretung des\n§ 367 Abs. 1 Nr. 8 StGB sowie wegen eines weiteren Verschens\nnach §§ 14, 26 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einer\nÜbertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 8 zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\ndic Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\n1. Dic Verfahrensrüge richtet sich nur dagegen, daß das\nLandgericht nicht auf die Frage eingegangen ist, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei. Sie braucht nicht\nerörtert zu werden, weil die Sachrüge auch zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe führt.\n\nTen\n\n2. Von den Schuldsprüchen hat nur der die Zuhälterei betreiTende rechtlich keinen Bestand. In der Begründung des\nangefochtenen Urteils heißt es insoweit, es sei \"kein\nMotiv dafür erkennbar\", daß die als Zeugin vernommene\nProstituierte Ingrid Kg die ihre polizeiliche Aussag\nin der Hauptverhandlung als falsch bezeichnete, den Angeklagten bei ihren Bekundungen bei der Polizei, denen das\nLandgericht glaubt, zu Unrecht belastet haben sollte. Nach\nden Urteilsfeststellungen hörten die Beziehungen des Angeklagten zu Ingrid KB \"unzefähr\" zu der Zeit auf, als\nder Angeklagte die Prostituierte Helga Stp kennen\nlernte, mit der er ebenfalls geschlechtlichen Umgang hatte\nEs liegt also nahe, daß Ingrid Kegms den Angeklagten bei\nihrer Anhörung durch die Polizei aus Verärgerung belastet,\nbei ihrer späteren eidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung aber die Wahrheit gesagt haben könnte. Das hat\ndas Landgericht anscheinend übersehen. Es hat sich demzufolge mit Urteilsfeststellungen, die die Beurteilung des\nSachverhalts zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte\nin der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dieser\nsachlichrechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei. Denn für das\nRevisionsgericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das\nLandgericht den Angeklagten der Zuhälterei nur auf Grund <\nvon ihm festgestellten Äußerungen der Mutter der Ingrid\nKm zesenüber Kriminalmeister Mgpund der Ingrid\nKm ;egenüber der Enefrau des Angeklagten für schuldiz\nbefunden hätte, zumal Ingrid Kl bei ihrem Gespräch m:\nder Ehefrau des Angeklagten angetrunken war und Angetrunk:\nzu ungenauen und übertriebenen Angaben neigen.\n\n53. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterci\nentfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die\nnicht wegen der Zuhälterei verhängten Einzelstrafen könne:\nbestehen bleiben. Nach den Strafzumessungsgründen sind si\n\n(0)\n\n21€\n\n- A -\n\nauch in ihrer Höhe, durch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Zuhälterei nicht beeinflusst worden.\n\n4. Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den vorstehend nicht\nerörterten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen,\nauch mit denen, die sich dagegen richten, daß das Landgericht\ndie Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und auch keine Ablehnungsgründe angegeben hat. Dem angefochtenen Urteil sind\nweder sämtliche Vorstrafen noch etwaige Ausschlußgründe nach\n§ 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StGB (vgl. BGHSt 9, 370, 385) zu\nentnehmen.\n\nKrumme Flitner Börtzler\n\nzugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr\nDr.Dr. Sriegel.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-353-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-353-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.882156+00:00"}}