{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-16_4_StR_295_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"4 StR 295/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 049\n\n4_StR_295/64\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Mechaniker Walter H ED aus\nHa dort geboren on iii 1935;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel:\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Win äüer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GP bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 5. November 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n„Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\n. Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Mötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des\nStraßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB)\nund mit einer Übertretung des § 8 Abs. 2 StVO, § 21\nStVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten macht Verfahrensfehler\nund Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, daß\nder Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig\ngewesen Sei, darauf gestützt, daß bei der Untersuchung\nder ihm entnommenen Blutprobe ein Alkoholgehalt von 15,3 %$o\nfür die Tatzeit. festgestellt worden sei.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\ndahin eingelassen, er habe im Laufe des Abends vor der\n\nFahrt nicht so viel Alkohol getrunken, daß in seinem Blut\nein Alkoholgehalt von 1,5 %o habe entstehen können. Der\nVerteidiger hat in seinem Schlußvortrag, mit dem er in\nerster Linie um Freisprechung des Angeklagten nachsuchte,\nhilfsweise beantragt, ein \"Identitätsgutachten\" einzuholen\n\"zum Beweise dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat\nkeinesfalls mehr als 0,6 $o Alkohol im Blut,gehabt hat,\ndaß also die vorliegende Blutprobe über 1,5 %o mit dem\nBlut des Angeklagten nicht identisch ist\". Das Landgericht\nhat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen mit der\nBegründung zurückgewiesen, ein \"Identitätsgutachten\" sei\n\"zum Beweise für diese Behauptung völlig ungeeignet\"; denn\nmit einer erneut dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könn\nniemals die behauptete Tatsache bewiesen werden. Im übrigen\nhabe das Landgericht \"an der Identität der vom Angeklagten\nentnommenen Blutprobe mit der von ‚Institut untersuchten nic\nden gerings ten Zweifel\". Es bestehe lediglich die theorctische Möglichkeit einer Verwechslung der Blutproben, worauf\nim vorliegenden Fall kein konkreter Umstand hindeute.\n\nMit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren,\nDas Landgericht hat den ‚allein möglichen Sinn des Hilfsbeweisamtrags verkannt.\n\nDie Verteidigung wollte, wLe sich aus dem letzten\nHalbsatz. des Hilfsbeweisamtrags entgegen dem vorausgehenden\n. Halbsatz. ‚ergibt, nicht, ‚geltend machen, daß durch eine dem\nAngeklagten neu zu entnehmende Blutprobe bewiesen werden\nkönne, welchen Alkoholgehalt das Blut des Angeklagten zur\nTatzcit gehabt habe. Einen Beweisamtrag, der nur diesen\nSinn gehabt hätte, hätte das Landgericht allerdings wegen\nvölliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen.\n\nIn Wirklichkeit ging der Sinn des Beweisamtrags dahin,\ndurch die Untersuchung des bei der Begutachtung nicht\nverbrauchten und im gerichtsmedizinischen Institut weiterhin aufbewahrten Teiles der dem Angeklagten damals entnommenen Blutprobe sowie einer dem Angeklagten neuerdings\nzu entnehmenden Blutprabe könne an Hand der Blutgruppenmerkmale und -faktoren festgestellt werden, daß die damals\nauf Blutalkoholgehalt untersuchte Blutprobe nicht aus den\nBlut des Angeklagten stamme. Daß in diesem Sinne das Beweismittel eines \"Identitätsgutachtens\" nicht \"völlig ungecignet\" war, liegt auf der Hand. Würde sich etwa ergeben,\ndaß die im Institut aufbewahrte, nach bisheriger Annahme\ndem Angeklagten entnommene Blutprobe die Eigenschaften der\nBlutgruppe A aufweist, während etwa das Blut des Angeklagten der Blutgruppe B zugehört, dann wäre die vom Verteidigcr behauptete Verwechslung bewiesen und der Überzeugung\ndcs Landgerichts, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von 1,3 %0 gehabt, die Grundlage entzogen.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt hat, hält also der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Einen anderen Grund, aus dem nach\n§ 244 Abs. 3 und 4 StPO der Hilfsbeweisamtrag hätte abgelehnt werden dürfen, hat das Landgericht nicht angeführt.\nDie Hilfserwägungen des Landgerichts könnten möglicherweise\n- darüber braucht nicht abschließend entschieden zu werden -\ngegenüber einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Bestand haben. Die Ablehnung des Beweisamtrags rechtfertigen\nsie jedoch nicht.\n\nDa das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des\nHilfsbeweisamtrags beruhen kann, muß es aufgehoben werden.\n\n“\nmr\n\n2. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren,\nübrigens unbegründeten, Verfahrensrügen nicht eingegangen.\nzu werden.\n\n3, Den bisherigen Urteilsfeststellungen zufolge\nwäre die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sachlichrechtlich nicht zu beanstanden gewesen.\nOb der Angeklagte in Tateinheit mit diesen Straftaten auch\neiner Übertretung schuldig gesprochen werden kann oder ob\ndie Strafverfolgung einer Übertretung durch Verjährung\nbereits in der ersten Hauptverhandlung des Landgerichts\nausgeschlossen war oder inzwischen ausgeschlossen ist,\nwird das Landgericht prüfen müssen.\n\nKrumme u Flitner Börtzler\n\n‘ Mayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-295-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-295-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.862280+00:00"}}