{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-16_4_StR_230_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-16","aktenzeichen":"4 StR 230/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 230/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Arnold H cc zu: SEE, zchorcn\nam ED 1902 ir TÜRE.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Essen vom 28. Januar 196% wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat dic Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder cr Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt, ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, § 244 Abs. 2\nStPO sci verletzt, weil das Landgericht nicht aufgeklärt\nhabe, welche Beträge der Angeklagte nach dem 18. April 1961\non ie EB CuoH. in Essen zur Abdeckung ihrer Rostforderung, zu deren Sicherung ihr der Lagerschuppen des\nAngeklagten übereignet war, bezahlt hat. Als Verfahrensrüge ist diese Rüge nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es\nfehlt die Angabe der Beweismittel, die das Landgericht angeblich unbenutzt gelassen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nEine genaue Ermittlung der Beträge, die der Angcklagte nach dem 18. April 1961 bis zur Konkurseröffnung\nam 10. Oktober 1961 an die Essener VB -GnıH. 2czahlt hat, war auch nicht veranlaßt. Als der Angeklagte\n\nam 18. April 1961 dem Agenten der A Versicherung, der\nden Darlehensvertrag mit der Kundenkreditbank vermittelte,\nder Wahrheit zuwider versicherte, der Lagerschuppen sci\nsein freies Eigentum, und das auch später in dem Sicherungsübereignungsvertrag bestätigte, betrug die Forderung der\nEssener VE. noch 7.482 DM. Für sie hattc er\ndrci am 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 1961 fällige Wechsel\nausgestellt. Einen Teil dieser Schuld hat er bis zur\nKonkurseröffnung bezahlt, jedoch gelang es ihm nicht mchr,\ndic Schuld restlos zu erfüllen, so daß die Essener Bank\n\nihr Sicherungseigentum im Konkurs geltend machte und die\nKB 7 Disscläorf 1cer ausging. Der Angeklagte\nhoffte zwar am 18. April, die Restforderung der Essencr\nVOEB-GnbH. in üäcr Folgezeit tilgen zu können. Nach\ndcr Überzeugung des Landgerichts rechncte er aber damit\n\nund nahm cs in Kauf, daß ihm dies wegen sciner schon damals\nbestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht gelingen\nwerde, der Lagerschuppen infolgedessen nicht Sicherungscigentum der KH Düssciaorf werden könnc, der\nAnspruch Ger Bank auf Rückzahlung des Darlehens somit gcfährdet sei. Hierfür ist es nun zwar nicht völlig belanglos, daß sich der Angeklagte nach dem 17. April bemüht hat,\ndie Schuld gegenüber der VB GntHi. Essen zu bogleichen. Es besteht aber kein Grund für die Annahme, daß\ndas Landgericht dies übersehen haben könnte. Wievicl im\neinzelnen der Angeklagte bezahlt hat und wie hoch die\nForderung der Essener GmbH. bei Konkurseröffnung noch war,\nist dagegen unerheblich.\n\nDer Beschwerdeführer meint ferner, das Landgericht\nhätte noch klären sollen, ob der Angeklagte an einc Ab-\n\nStan ern nn\n\nan\n\ntretung seines \"Anwartschaftsrechts\" auf Rückübereignung\ndes Schuppens an. die Ki Disscläorf gedacht\nhabe, Aber auch hierzu bestand kein Anlaß. Die or 5\nGB: statt ücs vollen Sicherungseigentums nur eine\nAnwartschaft erlangt (BGHZ 20, 101). Der Angeklagte mag\ngchofft haben, daß die Forderungen beider Institute durch\nden Vert des Schuppens gedeckt seien und daß nach Befricdigung der ersten Sicherungsnehmerin das Eigentum unmittclbar und von selbst auf die zweite übergehen werde. Am Ergsebnis ändert dies nichts, da der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts auch die Möglichkeit in Kauf genommen hat, daß er die erste Sicherungsnehmerin nicht oder\nnicht voll werde befriedigen können, die KENNE\nalso nicht das volle Eigentum erlangen werde. Eine Übertragung seines Anwartschaftsrechts (s. BGHZ 20, 88) kann\n\ncr nach den Feststellungen nicht gewollt haben, weil er\neindeutig schriftlich versichert hat, der Schuppen sei\nanderweitig weder gepfändet noch verpfändet, noch sonstwie\nmit Rechten Dritter belastet,\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen kcinen Rechtsfcehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme Flitner\nzugleich für den beurlaubten\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBörtzler Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-230-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-16/4-str-230-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.843670+00:00"}}