{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-15_4_StR_501_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-15","aktenzeichen":"4 StR 501/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ki\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_501/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer August 0 MEERE =: ED :\ngeboren om EEE 1900 in Ti Kreis PO.\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29, Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Detmold vom 15. Oktober 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben bestehen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neincm Kinde in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von\n\n8 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden,\naa die Sachrüge durchgreift.\n\n1. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zugegeben\nwerden, daß der Sachverständige das 6 1/2-jährige Kind nur\nals allgemein (\"generell\") glaubwürdig beurteilt habe, Vielmehr hat der Gutachter gerade die Aussage des Kindes im\nvorliegenden Verfahren aus den im Urteil im einzelnen aufgezählten Gründen (VA S. 5) als glaubhaft bezeichnet, nänlich auf Grund der Übereinstimmung der Rahmenerzählung mit\nder Einlassung des Angeklagten, wegen der unvermittelten\n(spontanen) Schilderung des Vorfalls: gegenüber der Mutter\n\"nach entsprechendem Erleben\"und im Hinblick auf die mehr---\nfache Wiederholung der gleichen Schilderung ohne Widersprüche (VA S. 6). Lediglich zusätzlich hat er betont, das\nKind sci auch allgemein glaubwürdig. Dem Urteil ist im\nübrigen nicht zu entnehmen, daß der Tatrichter an der Richtigkeit seiner Feststellungen Zweifel hatte.\n\nOhne Erfolg rügt der Beschwerdeführer auch, daß die\nStrafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Im\nUrteil ist festgestellt, daß es sich bei den beiden Vorfällen um Gelegenheitstaten und nicht um ein geplantes Vorgchen handelte (UA S. 6). Diese Feststellung kann mit der\nRevision nicht angegriffen werden.\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat jedoch einen rechtlichen Mangel ergeben, der zur\n\nAufhebung des Urteils nötigt. Obwohl der 65jährige Angeklagte sich bis zur Begehung der ihm zur last gelegten\nbeiden Taten völlig straffrei geführt hat, hat das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten angenommen, ohne dazu Ausführungen zu machen. Es hat lediglich bei Erörterung einer etwaigen Aussetzung der Strafvollstreckung angeführt, daß der Angeklagte nach seinem\npersönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung schon durch\ndie Bestrafung als solche künftig ein gesetzmäßiges und\ngeordnctes Leben erwarten läßt, Damit hat es zum Ausdruck\ngebracht, daß der Angeklagte noch über die nötige Hemmungsfähigkeit verfügt. Die Tatsache, daß der bisher nicht vorbestrafte, möglicherweise aus altersbedingten Gründen zur\nAusübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen hat, legte jedoch eine genauere Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedenfalls unter dem Gesicntspunkt des § 51 Abs. 2 StGB nahe, Der Angeklagte befand sich\nbci Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von\nUnzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Auch bei\nMenschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz kann\nbereits ein altersbedingter Abbau des Willens-, Gefühlsund Trieblebens in geschlechtlicher und sittlicher Hinsicht\nbegonnen und einen Zustand erheblicher Enthemmtheit herbeigeführt haben (vgl. zu alledem BGH NJW 1964, 2213 nebst\nden dort angeführten Belegstellen und die nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 4 StR 381/64 vom 20. November 1964).\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 StGB\naufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können\nbestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht einen\nPsychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des\nAltersabbaus zuzuziehen haben; denn die Beurteilung, ob\nein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist\noft schwierig (Bürger-Prinz und Lewerenz, Die Alterskriminalität, 1961, S. 47, 49). Bei den Untersuchungen\nsind nicht selten nur gerinze Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie,\n1959, S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen\ngeistigen Fähigkeiten zu:überschätzen (Ponsold, Lehrbuch\nder gerichtlichen Medizin, 1957, S. 125).\n\nBci Prüfung der Frage, ob im Falle erneuter Verurteilung\ndes Angeklagten die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nauszusetzen ist oder das Öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (§ 23 \\bs. 3 Nr. 1 StGB), wird das\nLandgericht zu beachten haben, daß hierbei eine umfassende\nAbvägung der Taten gegen Cie Täterpersönlichkeit erforderlich ist (vgl. BGH IM St63 § 23 Nr. 17, 23 und StPO § 267\nAbs. 3 Nr. 32). Es wird z.B. nicht außer Betracht bleiben\ndürfen, daß die Eltern des Kindes von einer Anzeige absehen\nwollten. Geradezu fehlerhaft wäre es, das allgemeine\n\nInteresse an der Vollstreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-15/4-str-501-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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