{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-09_4_StR_370_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-09","aktenzeichen":"4 StR 370/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Atnmı\n2\n\n4_StR_370/64 2173 024\n\nIm Nanxnen aes vYolkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nl. den Angestellten auo LE -\n\nGEB, zevoren Her — in et\n2, den Vertreter TFrenz_Ä Kar:\nWEB, geboren am\n\n3, den Anstreicher Co aus IRRE -\n\nsef\nWEB, zevoren ae. in Ha: -\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4, Straisenat des Bundesgerichtsnhois in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kruume\nals Vorsitzender,\nBundesrichter br. klitner\nBundesrichtsr Börtzler\nZundesrichter Muyr\nBundesrichter Lr.Tr.. spiegel\nals beisitzerde Kichter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > |\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAut die Kevision des Angeklagten\n\nED ir: Gas Urteil des Lundgerichts Künster vom 22. April 1964,\n\n&)\n\nri\n\nsoweit er verurteilt worden ist, aul\näüle Revision des Angeklagten rg»;\n\n. soweit er im Falle ic ver... -\nteilt worien ist, mit den Feststellungen auigehoben.\n\nIn diesen Unlang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und intscheidung,\nauch über die Kosten der fechtsmittel\nder Angeklagten Hg :.c m «rn\ndas Lenügericht zurückverwiesen.\n\nLie weiter gehende Revision des 'Angeklagten Kßp unä die Kevision des\nAngeklagten WB werüen ver.orıen,\nber Angeklagte vw nat die “coeten\nseines Kechtsmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat den Angexlagten Hgg ;ezer: setruss\nin den rällen GE und EB, sen Angeklagten ge\nwegen Betrugs in den Fällen Bi und ci ri den\nAngeklagten FD essen 3etrugs in Yall ug zu Gelsstralfen verurteilt.\n\nDem Urteil zufolge haben die Angeklagten als Vertreter\nvon :irmen, die 5litzschutzanlagen vertrieben, eine grüßere\n\nZahl von Personen durch bewußt unwaıre Angeben über die\nDringlichkeit unä die Vorteilhafltigkeit ihres Angcvots Kamu\nveranlaßt, Blitzschutzanlagen für ihre Anwesen zu bestellın-Dadurch haben nach Ansicht des laudgerichts HB ir den\nYallen FD un: sw ME uns <E eeincan\n\nim Falle Bi. «WB zusersen im ralle Ice sen :.-\nstellern vorsätzlich Schaden zugefügt.\n\nDie Revision des Angeklagter HB nat in volier ürfang, diejenige des Angeklagten Kgge in !alle cine\nLriolg. Im Falle Ep Können die Rechtsmittel der Anaexlagten ID und ke keinen ürfolg hanen,\n\nl. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ge ist viren:\nsichtlich unbegrlndet. Die Ablehriung des hilisweise geatellten\nSeweisamtrags auf Vernehnmung des Zeugen Kıgp \"it der iegründung, das, was der Zeuge bekunden solle, könne als wuhr\nunterstellt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Las\nLandgericht hat die wahrunterstellung im Urteil eingenalten.\nEs mußte sich auch nicht unabhängig vom Beweisamtrag zur\nYernehmrung des Zeugen gedrängt fühlen,\n\n2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des at. -\nfochtenen Urteils ergibt, daß das Landgericht in der ;äll.rn,\nin deren es zu einer Verurteilung gelangt ist, alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs, abgesehen von der Vermögensschadigung, nach der äußeren und der innerer Tatseite rechtı-\nbedenkenfrei festgestellt hat. Lie Vernögensschädigung oder\njedenfalls insoveit der Vorsatz der Angeklagten ist aber\nnicht in allen Fällen einwandfrei dargeten.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daf& die Blitzschutzanlagen, die die einzelnen Kunden vestellten und eralten sollten, objektiv den vereinbarten Preis wert waren.\n„er sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung ver-\n\npflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist aber nur unter eng tsarenzten Vornusselzungen\niu: Sinne des Betrugstatbestanides an seinen Vertwögen „ercho-Gigt (BGUSt 16,521). Von den in dieser iintischeitiung insurel‘\nersähnten Voraussetzungen koumt in allen hier intersssictrenden F&llen nur diejenige in Betracht, Gab der Erwerber inrolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel vertügen\nkann, die für eine seiren persönlichen Verhaltnissen angetessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind.\nba der 3ctrugstatbestand nur vorsätzlich erfüllt werden kann,\nnacht sich in einem solchen Falle nur der Täter strafbar,\n\nder gerade auch diese Voraussetzung mindestens bedingt in\nseine Vorstellung und seinen Willen auigenomuen hat.\n\na) Im Fall Anne TB zent aus dem Urteil hervor,\ndaß diese außer ihren noch mit hohen Schulden belasteten\nEinlarilienhaus keine Vermögensgegenstände von erheblichen\nVernögenswert besaß und daß sie als Kriegerwitwe von einer\nmonatlichen Rente von 156 GH leben mußte, von der sie uber\nauch ihre beiden noch in der Lehre stehenden „öhne mindezsten:\nteilweise nitunternalten mußte. Laß sie unter diesen Umslän.e:\nzur Bezahlung des kuufpreises jür die 3litzschutzanlage von\n420 LM \"nur unter weilerer kLinschraänkung ihrer ohnehin xw.ch\naußerordentlich bescheidenen Lebenslührung in der Lage\" ver,\nist damit ausreichend festgestellt, Diese wesentliche vitschränkung wurde auch nicht durch den von ihkr aui Grund\nder Täuschung durcı den Angeklagten HB erwarteten vesonderen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich durcen die nur\nangeblich gerade gegenwärtig noci: besonders günstigen 3edingungen Lür den Erwerb der Hlitzschutzanlage, irgendwie\nausgeglichen, Das Lanägericht nat daher ohne kechtsirrtum\nangenconmen, deß Frau FW äurch das Vertalten des An-\n\nseklagten HgPir ihrem Vernögen geschüöigt worden ist.\n\nL2u der Angeklagte insoweit \"zumindest mit becaingten\n‚or,.atz gehandelt\" nabe, hat das Landgericht jedoch nicht\nausreichend begründet. Lie Sinlassung Ges Angeklagten, er\nhabe nicht gewußt, daß Freu Y in sehr beerngten\nfinanziellen Verhältnissen lebe, und er habe sie vielmehr\n\nim ıWinvlick auf verschiedene Umstände tür \"durchaus zahlungs-\n{fähig angesehen\", läßt sicn nicht, wie das das Landgericht |\nmeint, allein damit widerlegen, daß er \"wulte, dss er es mit\neiner Yitwe zu tun hatte\", Es triilt nicht allgemein zu, das\n\"einer \"Witwe die Finanzierung\" eines Hausbaues \"besonders\nschwer fallen muß\", so schwer, daß sie nicht ohne unzumuibare Einschränkung auch noch zur Bezanlung einer Blitzschutranlage im Werte von 420 DM in der Lage wäre. Zur Begründung\ndes Vorsatzes, auch des nur bedingten, reicht es richt aus,\ndaß der Angeklagte keine \"Anhaltspunkte dafür hatte, dsä\n\ndie Zeugin den Preis ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen könnte\". Wit bedingtem Vorsatz hätte er nur zehengelt, wenn er gerade umgekehrt aui Grund bestimnter Aunslt. -\npunkte erkannt oder damit gerechret und es billigend in \\iauT\ngenommen haben sollte, dab Frau IB Zur Zahlung den\nvereiv.barten Preises nur unter Beschränkung _ der ihren\npersönlichen VYerhältninsen angemessenen Lebensführung in\n\nder Lage war.\n\nb) Im Falle rw ist zwar festgrstellt, daß diesor\n\"einfache Arbeiter\" aus seinem Hausbau noch Schulden hatte\nund daß er, der wöchentlich etwa 80 ii netto verdiente und\ndamit auch für drei noch zur Schule gehende “kinder zu sorgen\nnatte, die 3litzschutzanlage zum Preise von 440 bi \"nur\nunter weiterer Binschränkung seiner an sich schon sparssnen\nLebensführung bezanlen\" kornte. is mag dahinstehen, ob dies\nzur Annahme einer objektiven Vermögensschädigung ausreicht.\nZweifel daran sind deswegen möglich, weil über die Vermögens-\n\nvernältnisse des Arbeiters SW sonst richts zesust iet.\nAuch wer aus Szarsauıkeit arinen und seiner ramilie Unterucli\nang cine Dehulden nur aus seinen Kinkormen zahlen will,\n\nkann mörlicherweise so viel verfügbare Vernügenswittel baben,\nj&& er Jarit den angemessenen Preis für eine sein Vermögen\nin ihren ‚ert erhöhende Anlage ohne Lühlbare Kinschräankung\n\nseiner Lebenslührung bezanlen könnte,\n\nJedenfalls ist auch in diesen Falle ser bedingte Vorsatz des Angeklagten HP nicht genügend begrüruet. Ob der\nAngeklagte die Einkommens- und Verwsögensverhältnisse des\nArbeiters Niehues kannte, gent aus dem Urteil nicht kervor.\nDer bloße Umstand, daß er gewußt hat, \"daß er es mit einen\nArbeiter zu tun hatte, der erst vor kurzem neu gebaut nstter,\nbrauchte es ihn noch nicht \"klar\" zu machen, \"daß dieser Mann\nmit jedem Pfennig rechnen mußte\". Allein auf dieser Erwägung\nberuft aber bisher die Überzeugung des Landgerichts, der ängeklagte habe es billigend in Karuf genommen, \"daß der Zeuge\nden wirklichen freis nur unter grölten Schwierigkeiten und\nnersönlichen kinschränkungen werde zahlen können\",\n\nc) In Falle HoB ist im Urteil festgestellt, üyı\n\ndieser, der lungerkrank war und eine Tuberkulosehille von\nonztlich 206 LH bezog, auf den Witveräienst seiner shelrau\näurch Heimarbeit angewiesen war. Er hatte aber &rsparnisse\n\nvon etwa 530 DK, die allerdings als \"Sicherung Lür den Notfall\" geäacht waren. Damit hätte er den Preis für die blitzschutzanlage von 468 IM zahlen können. Zwar durite das Lenözericht bei der Prüfung, ob eine Vermöügensschädigung eingetreten ist, den Verlust der letzten \"Sicherung für den Nolall\" wit verücksichtigen. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor,\nob nicht eine weitere \"Sicherung für den hotfail\" vorhanden\nwar, 2.3. indem das Anwesen der iheleute Ho; iss Surch\nden Einbau der ihren Preis werten 5litzschutzanlage in seiner\n\nvert gesteigert worden wäre, bisher schulaenfirei ouaer (ur\nerheblich unter seinen Wert belastet war. kenn die nlitzscnutzanlage, wuvon das Landgericht susgeht, den vereinbarten Preis von 468 IM wert war, ist die kruägung wlası-\nsprücrlich, \"der unmittelbare Vorteil, den sie - die Anlage -\ngewährt\", csei \"gering\".\n\nselbst wenn objektiv durch den Verträg Holtkötters vernögen geschädigt worden ist, ist die Meinung des Landgerichts,\nder Angeklagte I] habe insoweit \"zumindest nit Dbeaingten\nVorsatz gehandelt\", bisher nicht ausreichend belegt. Jaß Jer\nAngeklagte die kinzelheiten der Vermögens- und kirkommen:-\nverhältnisse der 5heleute How ung dic “Krankheit des\nEhemannes nicht kannte, ist ausdrücklich festgestellt. Laß\nes dem Besteller einer Anlage \"entscheidend aul öern Preis\nankoust\" und daß er \"aus finanziellen Gründen Bedenken hat,\neine Zunlungsverpflichtung vor 521 DM einzugehen\" — ülesen\nfreis hatte unwahrer Weise der Angeklagte dem Aunden\nSCHE zenannt -, besast Lür sich allein noch nicht,\nGaß die \"finanzieller Verhältnisse beergt\" sein müssen.\nAuch wer einen solchen Betrug leicht zenlen könnte, wird\nnäufig zögern und es sich genau überlegen, ob er zu ciczenm\nPreis eine ware bestellen will. Jedenfalls geht aus einen\nsolchen Zögern des Kunden allein nicht hervor, dal dieser\nbei der b5bezahlung des Preises sich der .„üttel vegeben würde,\ndie zur Aufrechterhaltung einer seinen persönlicnen Verhaltnissen angemessenen Lebensführung unerläälich sind.\n\n4) Anders liegen dagegen die Verhältnisse in Falle gg\nLijeser lebte \"in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältzi=sen\"\nZu seinem Unterhalt stand ihr nur eine monatliche üente von\n145 Lit zur Verfügung, so daß er, zumal er kränklich war und\nviel “Medikamente brauchte, teilweise von seiner ochter\nunterstützt werden multe. Außer dem zinfamilienh=us, in den\n\ner nit seiner Tochter wohnte, besaß er zvVar noch eir \"älteres\nietuuus Lür zwei Familien\"; über aie „ieteinnshmen in Höhe\nvon zonatlich insgesamt 80 LY war aber tereits im voraus\ndurch Verrechnung mit den Zahlungen aus einem Aeperaturdariehen verfügt. Bargeld besäas er nicht. Eine \"weitere\nKreditaufnahme wäre vermutlich zwar möglich\" gewesen, hätte\naber \"Gazu geführt, daß der Zeuge in noch weiteren ünlang\naul die Unterstützung seiner Tochter angewiesen woräch wire\".\nUnter diesen Umständen bestenen keine rechtlichen sedenken\ngegen die Auffassung des Lardgerichts, daß ZB vurcn Sen\nAbscnluß des Vertrags, äurch welchen er sich zur Zanlung\n\nvon 600 IM für die Reparatur und Ergänzung der an seinen\nAnwesen vorhandenen Blitzschutzanlage verpflicntete, an\nseinem Vermögen geschädigt worden ist.\n\nIn diesem Falle kann auch die Feststellung des \"zunirdest bedingten\" Vorsatzes der Angeklagten «ge und iin\nrechtlich nicht beanstandet werden. Bgggggphatte den beiden\nAngeklagten dem Urteil zufolge mitgeteilt, daß er in senr\nbeengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und seinen\nUnterhalt allein von einer zonatlichen Rente von 145 DM oestreiten mußte, Sie kannten also beim Vertragsabschluß die\nUmstände, die den Eintritt des Vernögensschadens des Gstäuschten begründeten,und billigten sie oder nahmen sie zuwindest billigend in «auf.\n\n3. Obwohl somit die Verurteilung des Angeklagten Kg\nit Falle Ic aufzchoben werden muß, kann die iu Welle\nBB zesen ihn verhängte Zinzelstrafe bestehen bleiben,\n\nAus dem Urteil geht genügend deutlich hervor, daß ihre ıöre\n\n- 9.\n\nnicht von der Verurteilung im Falle Holtkötter veeinilu.t\n\niste\n\nArumme “litner sörtwzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-370-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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