{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-09_4_StR_342_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-09","aktenzeichen":"4 StR 342/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ba 2173 022\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johannes 1 ED zus Tem\ngeboren om EEE 1925 in Si\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltw in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GW bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 22. April 1964 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— m We er m apa mem\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\nAbhängigen in Tateinheit sowohl mit Blutschande als auch\nmit Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen und wegen\nVerletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nDie nachträgiich in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nunbegründet.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Angriffe\nder Revision gehen fehl.\n\na) Soweit sie sich gegen die Urteilsfeststellungen\nrichten, sind sie unzulässig. Die Würdigung der Beweis-\n\n- 3 -\n\neufnahme hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesctze\nund Erfahrungssätze. Neues tatsächliches Vorbringen darf\nin der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.\n\nb) Die Verurteilung wegen Blutschande setzt nicht die\nFeststeilung voraus, daß das Hymen durchstoßen worden ist.\nZur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung der\nGeschlechtsteile, gleichviel, wie tief das männliche Glicd\neingeführt wird (BGHSt 16, 175, 177). Der Urteilszusammenhang ergibt die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts davon, daß es zu einer Vercinigung\nder Geschlechtsteile in beiden Fällen gekommen ist.\n\nce) Förtsetzungszusammenhang hat das Landgericht rechtsirrtumnsfrei jeweils nur zwischen den an einem und denselben Kinde verübten Einzelhandlungen angenommen, nicht\n\ndagegen, wovon die Revision ausgeht, zwischen Handlungen,\ndic beide Töchter des Angeklagten betrafen.\n\nd) Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen den\nAngeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nKrumme Flitner Börtzlier\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-342-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-342-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.637759+00:00"}}