{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1964-10-09_4_StR_310_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-10-09","aktenzeichen":"4 StR 310/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 091\n\n4_StR_310/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Laborgehilfen Hans-Günter_C | aus VE\nGEB, üäort gchoren am 1938,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nSundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. MB dei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchengladbach vom 13. März 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, . jeweils in Tateinheit mit Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis\nund wegen Fahrens nach Entzug der Fahrerlaubnis zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist \"ziemlich\nsicher\", daß der Angeklagte an einer Petit-mal-Epilepsie\nleidet. Eine hochgradige epileptische Wesensveränderung oder\neine epileptische Demenz, die bei dieser Krankheit auftreten\nkönnen, bestehe jedoch nicht. Aufgrund des Gutachtens des\nSachverständigen, \"dem sich die Kammer vollinhaltlich anschließt\", sei die'Schuld\" des Angeklagten weder durch die\nPetit-mal-Epilepsie noch durch den genossenen Alkohol ausgeschlossen.\n\nEs ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 7, 238; 8, 113, 118), daß dann, wenn der von einem\nSrchverständigen bekundete Befund unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten, 2.B. gemäß § 51 StGB. zu prüfen ist,\n\n- 3-\n\ndie Urteilsgründe die mit Hilfe des Sachverständigen ermittelten Tatsachen sowie die Beobachtungen und Folgerungen\ndes Gutachters so wiedergeben müssen, daß das Ergebnis der\nBeurteilung rechtlich überprüfbar ist. Da sich die Stralkammer dem Gutachten anschließt, ohne die Ausführungen des\nSachverständigen im Urteil wiederzugeben, kann der Senat\nnicht erkennen, ob diese von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur\nAufhebung des Urteils führen.\n\n2. a) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\n\nvor allem klären müssen, ob der Angeklagte trotz etwa noch\nvorhandener Einsicht in das Unrecht seiner Taten auch Tähig\nwar, nach dieser Einsicht zu handeln. Die bisherigen Urteilsfeststellungen erörter®:. die Frage des Steuerungsvermögens\nnicht näher, obwohl sie die besonders starke Neigung des\nAngeklagten, mit Kraftfahrzeugen herumzufahren und die\nMöglichkeit hervorheben, daß er seinem Hang zu gesetzwidrigem\nHandeln weniger psychische und moralische Widerstände entgegenzusetzen hat als ein normaler Mensch. Bei dieser Sachlage genügt der Zusatz \"ohne daß dadurch § 51 Abs. 1 oder 2\nStGB zur Anwendung käme\" nicht, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten festzustellen. Bei der\nerfahrungsgemäß besonders großen Alkoholempfiindlichkcit des\nEpileptikers ist es auch fehlerhaft, wenn äüje Strafkammer\nlediglich ausführt, weder die Epilepsie noch der genossene\nAlkohol schließe die strafrechtliche Verantwortlichkeit\n\ndes Angeklagten aus. Da dieser bei allen jetzt abgeurteilten\nStraftaten unter Alkoholeinfluß stand - bisher ist alleraings der jeweilige Blutalkoholgehalt nur für einzelne Tatzeiten festgestellt -, muß nunmehr jede Tat bei der\nEpilepsie und Alkohol, besonders auf eine etwaige Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens hin, untersucht werden»\n\n- A-\n\nb) Die Strafkammer wird auch erneut zu prüfen haben, ob\n\ndie Wegnahme und Benutzung des Opel-Rekord am 31.8.1963 äie\nAnnahme eines schweren Diebstahls i.S. des § 243 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB anstatt eines Vergehens gegen § 248 b StGB\nrechtfertigt. Sie wird sich dabei eingehend mit den Ausführungen der Revisionsbegründung, soweit sie unter Ziff. II\nVerstöße gegen Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze geltend .macht, auseinandersetzen müssen.\n\nc) Die Verurteilung wegen Vergehen nach §§ 315 a Abs. 1\nZiff. 2 und 4, 316 Abs. 2 StGB und nach § 24 Abs. 1 Nr. 2\nStVG läßt im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nd) Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, in der neuen Hauptverhandlung - sofern diese\nergibt, daß die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vorliegen - zu prüfen, ob der Angeklagte nicht auch\nden Tatbestand der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht hat.\n\nKrumnme Flitner Börtzler\n\nMayr Spiegel\n\nre","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-310-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-10-09/4-str-310-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:56.615177+00:00"}}